Versteigerer
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung als Versteigerer nach § 34b Gewerbeordnung
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34b Gewerbeordnung. Das Erlaubnisverfahren beinhaltet die Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Rechtsgrundlagen
§ 34 b Gewerbeordnung in der Fassung vom 01. Januar 1999 sowie die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung in der Fassung vom 24. April 2003, BGBI. I S. 547)
§ 34 b GewO findet keine Anwendung auf:
· Internetauktionen,
· Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten
Handelsmakler vorgenommen werden,
· Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
· Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für
ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
Erlaubnisvoraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (z.B. GmbH, AG).
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, oHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter, der zur Geschäftsführung berechtigt ist, erforderlich.
Der Antragsteller hat einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 GewO, sofern nicht die Versagungsgründe des Abs. 4 vorliegen. Dies sind im Einzelnen die Unzuverlässigkeit des Antragsstellers sowie das Vorliegen von ungeordneten Vermögensverhältnissen.







