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Arbeitsvermittlung


Seit dem 27. März 2002 ist die private Arbeitsvermittlung nicht mehr erlaubnispflichtig. Eine besondere Erlaubnis des Landesarbeitsamtes ist nicht mehr erforderlich. Das Instrument des Vermittlungsgutscheines, das ursprünglich bis 31.12.2004 befristet war, wird in veränderter Form bis 31.12.2006 weitergeführt.

Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft darf seit dem 27. März 2002 ohne besondere Erlaubnis als Vermittler am Markt tätig werden. Voraussetzung ist nunmehr lediglich die Anzeige beim Gewerbeamt (§ 14 Absatz 1 GewO). Rechtsgrundlage dieser Änderung ist das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 26. März 2002.

Was ist Arbeitsvermittlung?

Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 SGB III).

Welches sind die Voraussetzungen der privaten Arbeitsvermittlung?

  • schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchenden,
  • Regelung der Vergütung,
  • Neu ab 1.1.2005 einheitliche Vergütung:
    Der Wert des Gutscheines hängt nicht mehr von der Dauer der vorangegangenen Arbeitslosigkeit ab, sondern beträgt einheitlich 2.000 Euro.
  • Mitteilung des Vertragsinhaltes in Textform an den Arbeitssuchenden.

 

Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen bzw. entgegennehmen!

Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn:

  • die Höchstgrenzen der Vermittlungsvergütung überschritten werden,
  • Vergütungen für Leistungen entgegen genommen werden, die zur Leistung der Vermittlung gehören, z. B. Vergütung für Tests, die die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitssuchenden betreffen,
  • die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird,
  • der Arbeitssuchende, der Arbeitgeber oder ein Auszubildender sich verpflichtet, sich nur eines bestimmten Vermittlers zu bedienen.

Der Anspruch auf die Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist!

Besonderheiten Auszubildendenvermittlung

Für die Vermittlung von Auszubildenden gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende Besonderheiten: 

  • Leistungen für die Vermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Wird entgegen dieser Vorschrift eine solche Vereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Ausbildungssuchenden geschlossen, ist diese unwirksam.
  • Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Vermittler, die eine Zahlung des Ausbildungssuchenden festschreiben oder erzielen sollen, sind unwirksam.

 

Vermittlung mit Vermittlungsgutschein (§§ 421g ff. SGB III)

Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebezieher, die nach sechs Wochen noch nicht vermittelt wurden oder die eine Beschäftigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch gefördert wird, haben einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Sie erhalten einen Gutschein vom Arbeitsamt, mit dem sie einen Arbeitsvermittler ihrer Wahl einschalten können. Diesem wird bei Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis ein Erfolgshonorar von einheitlich 2.000 Euro gezahlt.

Voraussetzungen der Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein

  • Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich
  • Vermittlung innerhalb von drei Monaten nach Vermittlungsgutscheinausstellung.

 

Höhe des Vermittlungsgutscheins und Antrag an das zuständige Arbeitsamt auf Zahlung der Vergütung

Die Vergütung des privaten Arbeitsvermittlers wird seit 1.1.2005 in zwei Raten zu je 1.000 Euro ausgezahlt. Dabei wird die erste Rate nach sechswöchiger, die zweite Rate - wie gehabt - nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, soweit das Arbeitsverhältnis dann noch fortbesteht. Der Vermittler bekommt die Vergütung unmittelbar von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt. Die Zahlung der ersten Rate bzw. des einmaligen Betrages von 1.000 Euro und gegebenenfalls des Restbetrages muss vom Vermittler jeweils bei dem Arbeitsamt beantragt werden, das den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat. Die Antragsformulare können über die unten genannte Homepage abgerufen werden.

Eine Vergütungszahlung aus dem Gutschein erfolgt nicht, wenn

  • der Arbeitsvermittler vom Arbeitsamt beauftragt ist,
  • der Arbeitssuchende bei dem Arbeitgeber beschäftigt wird, bei welchem er während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate versicherungspflichtig tätig war,
  • das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist,
  • wenn die Arbeitsvermittlung nicht als Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt ist.

Behandlung der erlangten Daten

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegt § 298 SGB III i. V. m. dem Bundesdatenschutzgesetz.


Informationen finden Sie unter:

Bundesgesetzblatt Nr. 20 vom 26. März 2002, Seite 1130 ff. (Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat)

http://www.bundesgesetzblatt.de
http://www.bma.bund.de (unter Gesetze)
http://www.arbeitsamt.de (unter Service)

Stand: Januar 2005

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Veröffentlicht: Mai 2011
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