Rechtliche Aspekte
Die Geschäftsübernahme hat gegenüber der Neugründung in aller Regel den Vorteil geringerer Unsicherheiten und Geschäftsrisiken. Andererseits sind bei ihr Haftungsfragen zu berücksichtigen, wenn der Betriebserwerber kraft Gesetzes neben dem Veräußerer für Altschulden aufkommen muss. Besonderheiten gelten bei Beteiligung an einem Unternehmen/einer Gesellschaft.
Möglichkeiten einer Betriebsübernahme
Namenwahl – Recht auf Firmenfortführung
Ein Recht auf Fortführung des bisherigen Unternehmensnamens ist nur den im Handelsregister eingetragenen Firmen gestattet. Der Name ist dabei unverändert fortzuführen. Es bleibt dem Erwerber aber unbenommen, einen das Nachfolgeverhältnis mitteilenden Zusatz beizufügen ("Peter Müller, Nachf. Franz Schulz"). Weist ein Firmenzusatz auf eine Gesellschaft hin (OHG, KG, GmbH oder "&" Co.), müssen bei Änderung der Rechtsform diese Zusätze abgelegt oder ein klarstellender Hinweis ("Inh. Fritz Müller") beigefügt werden. Für die Fortführung benötigen Sie die Zustimmung des Veräußeres. Ist der Name bisher nicht im Handelsregister eingetragen, kann es zur Rettung des alten Namens zweckmäßig sein, vor Übertragung noch rechtzeitig die Eintragung im Handelsregister zu veranlassen. Wurde die Eintragung versäumt, darf der neue Inhaber nur unter seinem Vor- und Zunamen, ggf. mit einer Branchenbezeichnung im Geschäftsverkehr auftreten.
Rücktritt des Erwerbers bei Mängeln
Wurde ein Unternehmen oder ein Geschäftsanteil übernommen, so finden auf diesen Vertrag die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts Anwendung (§§ 433 ff BGB). So hat der Erwerber bei einem Sach- oder Rechtsmangel des Geschäfts das Recht zur Nacherfüllung – in dem Falle zur Nachbesserung. Sollte die Nachbesserung für den Verkäufer unzumutbar sein, so kann der Erwerber das Recht geltend machen, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern, d.h. den Kaufpreis herabzusetzen. Um die Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit des Unternehmens von der tatsächlich vorhandenen beweisen zu können, empfiehlt es sich, den Vertrag schriftlich zu verfassen. Es empfiehlt sich ebenfalls, vom Verkäufer für bestimmte, besonders wichtige Beschaffenheiten der Kaufsache, wie z.B. die Ertragslage, die Übernahme einer Garantie zu verlangen. In der Praxis wird die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel oft ausgeschlossen. Bei arglistiger Täuschung kann der Kaufvertrag angefochten, d.h. annuliert werden.
Abwicklung der Kaufpreiszahlung
Die einfachste Variante für den Verkäufer ist die Barzahlung Zug um Zug gegen Übertragung des Geschäfts oder der Beteiligung. Eine Verrentung der Kaufpreiszahlung bietet sich an, wenn der Verkäufer dadurch seine Altersversorgung sicherstellen will. Hierbei entfällt zwar die Einmalzahlung, jedoch sind möglicherweise über einen langen Zeitraum monatliche Rentenzahlungen fällig. Beides muss gegeneinander abgewogen werden. Unter Fremden wird sich die Rentenzahlung normalerweise am Wert des Unternehmens orientieren. Versorgungs- oder Leibrenten sind dagegen unter nahen Angehörigen üblich. Für die Wertberechnung gibt es finanzmathematische Rententabellen. Meist werden Versorgungsrenten mit so genannten Wertsicherungsklauseln versehen, die eine Anpassung an einen Preisindex für Lebenshaltungskosten enthalten. Hierfür ist eine Genehmigung der örtlichen Landeszentralbank erforderlich.







