Betriebliche Altersversorgung
Grundlagen
Der Gesetzgeber definiert im ersten Satz des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), was betriebliche Altersversorgung ist. Grundvoraussetzung ist die Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung für einen Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses.
Eine Versorgungszusage wird aktiv durch Einzelzusage, Gesamtzusage oder Betriebsvereinbarung erteilt. Aufgrund übergeordneter Regelungen kommt sie bei Betriebsübergang oder durch Tarifvertrag zustande. Ungewollt können Ansprüche aber auch durch betriebliche Übung oder den Grundsatz der Gleichbehandlung entstehen. Eine Zusage gilt auch dann als rechtswirksam erteilt, wenn sie mündlich gegeben wurde. In der Regel kann sie nur unter erschwerten Bedingungen, wie einer finanziellen Schieflage des Unternehmens, reduziert oder zurückgenommen werden.
Betriebliche Altersversorgung liegt unabhängig davon vor, wer die Leistungen finanziert. Also fallen immer auch Entgeltumwandlungen darunter.
Im Unternehmen kann eine Gruppeneinteilung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen erfolgen. So ist es möglich, nach Stellung, Qualifikation, Alter oder Betriebszugehörigkeit verschiedene Leistungen zuzusagen. Nicht möglich ist eine Ausgrenzung von Mitarbeitern beispielsweise aufgrund von häufiger Krankheit oder mangelnder Sympathie. Wenn nur einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Leistungen zugesagt worden sind und keine zulässige Abgrenzung vorliegt, gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. So können nun andere Arbeitnehmer verlangen, dass sie finanziell ebenso gestellt werden (Günstigkeitsprinzip).
Ein Unternehmen, das aufgrund von Gleichbehandlung oder betrieblicher Übung Zusagen unbewusst erteilt hat, kann nur hoffen, daß die Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Ansprüche nicht geltend machen, da es sich um eine Holschuld handelt. Der Anspruch verjährt jedoch erst zwei Jahre nach Fälligkeit. Auf jeden Fall sollte dann aber das Versorgungswerk geschlossen werden.
Wenn eine Zusage arbeitsrechtlich zustande gekommen ist, stellt sich die Frage, ob sich die Aufwendungen für das Unternehmen auch steuerlich auswirken. Betriebliche Zusagen können Geld-, Sachleistungen aber auch Nutzungsrechte umfassen. Das Steuerrecht erkennt im Gegensatz zum Arbeitsrecht aber nur Geldleistungen an. Diese jedoch auch nur, wenn sie einem der vier vom Gesetzgeber bestimmten Durchführungswege Pensionszusage, Direktversicherung, Pensionskasse oder Unterstützungskasse entsprechen.
Vermehrt ist festzustellen, dass gerade bei Betriebsprüfungen die betrieblichen Zusagen besonders unter die Lupe genommen werden. In vielen Fällen ist es ratsam, die im Unternehmen vorhandenen Durchführungswege im Vorfeld auf Schwachstellen hin zu durchleuchten. Gerade bei Versorgungen von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH mittels Pensionszusage gibt es unzählige Vorschriften, die oft aus Unkenntnis über den aktuellen Stand der Rechtslage nicht beachtet werden.
Betriebliche Altersversorgung kann sehr zum Nutzen eines Unternehmens gestaltet und eingesetzt werden. Das beste Modell bringt aber nur dann Vorteile, wenn die Konzeption im Arbeits- und Steuerrecht tragfähig verankert ist.






