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Handel im Reisegewerbe


Was ist ein Reisegewerbe?

Unter dem sogenannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, z. B. "fliegende Händler" oder Standinhaber auf privaten Märkten. Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis, die sogenannte "Reisegewerbekarte".
Ein Reisegewerbe (§ 55 der GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Leistungen anbietet.

Wo wird die Reisegewerbekarte beantragt?

Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Beantragung erfolgt bei Ihrem zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt des gewöhnlichen Aufenthaltes, in der Regel des Wohnsitzes.
Sie wird erteilt, wenn der Antragsteller:

  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung - vom Finanzamt);
  • die persönliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis - vom Einwohnermeldeamt) gegeben ist

 

Wer benötigt eine Reisegewerbekarte?

Zu beantragen und mitzuführen ist die Reisegewerbekarte vom Unternehmer, aber auch von seinen Angestellten.
Unter das Reisegewerbe fällt auch die selbständige Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart.

Was muss weiterhin beachtet werden?

Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an "festgesetzten Märkten". Wer also einen Marktstand auf einem vom Ordnungs- oder Gewerbeamt festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich lediglich an den Marktleiter wenden.
Nach der Gewerbeordnung müssen der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma des Gewerbetreibenden an den Verkaufseinrichtungen wie Autos, Handkarren, Tischen usw. (z. B. in Form von Schildern, die für den Kunden deutlich lesbar sind) angebracht werden.
Außer der Gewerbeordnung sind zum Beispiel beim Vertrieb von Speiseeis auch die lebensrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Für den Vertrieb von Lebensmitteln ist eine Belehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote, gemäß des neuen Infektionsschutzgesetzes, durch das Gesundheitsamt zu absolvieren. Fahrbare Imbissstände, aus denen Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, bedürfen sogar der Gaststättenerlaubnis. Wegen der Einrichtung der Imbisswagen sollte man sich vorher zweckmäßigerweise an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt wenden. Zuständig ist das Veterinäramt des Wohnortes.
Der Reisegewerbetreibende muss die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes sowie des Feiertagsgesetzes beachten.
Will der Reisegewerbetreibende auf öffentlichem Straßenland tätig werden, benötigt er eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde.

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Uta Häusler
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Fax: 0335 5621-1491
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Raum: 2. A 33
Veröffentlicht: März 2012
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