Erwerbs- und Lieferschwellen in den EU-Mitgliedstaaten
Im Zusammenhang mit der so genannten Versandhandelsregelung (Versendung beziehungsweise Beförderung der Gegenstände durch den Lieferanten an nicht steuerpflichtige Abnehmer) haben die EU-Mitgliedstaaten Liefer- und Erwerbsschwellen festgelegt.
Die Lieferschwelle:
legt den Warenwert abzüglich des Steuerbetrags (Entgelt) fest, bis zu dem Versendungs- und Beförderungslieferungen an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des betreffenden Mitgliedstaates mit der Steuer des Abgangslandes abgerechnet werden können. Wird dieser Wert überschritten, hat der Lieferant sich im Bestimmungsland umsatzsteuerlich zu registrieren und mit der Steuer dieses Landes abzurechnen.
Die Lieferung eines neuen Fahrzeuges im Sinne des § 1b UStG in einen anderen Mitgliedstaat ist unabhängig vom Status des Lieferers und des Abnehmers grundsätzlich immer im Ursprungsland (des Lieferers) umsatzsteuerfrei gestellt und unterliegt im Bestimmungsland (des Abnehmers) der Umsatzsteuer. Neue Fahrzeuge sind nach § 1b UStG:
- motorisierte Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimeter oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt für Personen- und Güterbeförderung, wenn das Fahrzeug nicht mehr als 6000 km zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt;
- Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, wenn das Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt;
- Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1550 kg beträgt, wenn das Luftfahrzeug nicht mehr als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
Eine weitere Ausnahme sind verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne von § 1a Abs. 5 UStG (Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren).
Die Erwerbsschwelle:
gilt für Abnehmer ohne USt-IdNr., die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht ausführen, Kleinunternehmer, Land- und Forstwirte sowie nicht unternehmerisch tätige juristische Personen. Diese Unternehmen können bis zu dem angegebenen Betrag jährlich Warenbezüge aus dem Gemeinschaftsgebiet bewirken, ohne für Zwecke des Erwerbs steuerpflichtig zu werden.
Wird der betreffende Wert überschritten, erhalten sie auf Antrag eine USt-IdNr., haben die Erwerbsteuer an ihr zuständiges Finanzamt abzuführen und können demzufolge bei Verwendung der USt-IdNr. steuerfrei beliefert werden.
Derzeit gelten folgende Liefer- und Erwerbsschwellen:
|
Mitgliedstaat |
Lieferschwelle |
nat. Währung |
Erwerbsschwelle |
nat. Währung |
|
Belgien |
35.000 |
Euro |
11.200 |
Euro |
|
Bulgarien |
70.000 |
BGN |
20.000 |
BGN |
|
Dänemark |
280.000 |
DKK |
80.000 |
DKK |
|
Deutschland |
100.000 |
Euro |
12.500 |
Euro |
|
Estland |
35.151 |
Euro |
10.226 |
Euro |
|
Finnland |
35.000 |
Euro |
10.000 |
Euro |
|
Frankreich |
100.000 |
Euro |
10.000 |
Euro |
|
Griechenland |
35.000 |
Euro |
10.000 |
Euro |
|
Irland |
35.000 |
Euro |
41.000 |
Euro |
|
Italien |
100.000 |
Euro |
10.000 |
Euro |
|
Lettland |
24.000 |
LVL |
7.000 |
LVL |
|
Litauen |
125.000 |
LTL |
35.000 |
LTL |
|
Luxemburg |
100.000 |
Euro |
10.000 |
Euro |
|
Malta |
35.000 |
Euro |
10.000 |
Euro |
|
Niederlande |
100.000 |
Euro |
10.000 |
Euro |
|
Österreich |
35.000 |
Euro |
11.000 |
Euro |
|
Polen |
160.000 |
PLN |
50.000 |
PLN |
|
Portugal |
35.000 |
Euro |
10.000 |
Euro |
|
Rumänien |
118.000 |
RON |
34.000 |
RON |
|
Schweden |
320.000 |
SEK |
90.000 |
SEK |
|
Slowakei |
35.000 |
Euro |
13.941 |
Euro |
|
Slowenien |
35.000 |
Euro |
10.000 |
Euro |
|
Spanien |
35.000 |
Euro |
10.000 |
Euro |
|
Tschechien |
1.140.000 |
CZK |
326.000 |
CZK |
|
Ungarn |
8.800.000 |
HUF |
2.500.000 |
HUF |
|
Vereinigtes Königreich |
70.000 |
GBP |
70.000 |
GBP |
|
Zypern |
35.000 |
Euro |
10.251 |
Euro |
Quelle: nicht amtliche Veröffentlichung der EU-Kommission, Stand: 01.09.2011
Hintergrund der Regelung
Innerhalb der EU ist seit dem Beginn des Binnenmarktes am 1. Januar 1993 eine Übergangsregelung in Kraft. Mit ihr wurde für grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen, ausgenommen hiervon sind verbrauchsteuerpflichtige Waren und neue Kraftfahrzeuge, das »Ursprungslandprinzip« eingeführt. Das heißt, dass Privatpersonen aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die in Deutschland Waren kaufen, mit deutscher Umsatzsteuer belastet werden und in Deutschland Gegenstände nicht steuerfrei erwerben können. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Lieferungen an Privatpersonen ist grundsätzlich nur noch bei der Ausfuhr von Gegenständen in Drittstaaten möglich.
Überschreiten dagegen die Lieferungen eines einzigen Lieferanten an Privatpersonen oder an nicht steuerpflichtige Unternehmer bzw. juristische Personen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die für dieses Land festgesetzte Lieferschwelle (siehe Tabelle), so muss sich der Lieferer in dem anderen EU-Staat umsatzsteuerlich registrieren lassen, die in dem anderen EU-Land geltende Umsatzsteuer in Rechnung stellen und diese an die dort zuständige Finanzverwaltung abführen. Die Lieferschwelle ist für jeden Mitgliedsstaat der EU gesondert zu berechnen, wobei die Verhältnisse des Vorjahres bzw. die voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Kalenderjahres maßgeblich sind. Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung in einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt die von diesem Mitgliedsstaat festgesetzte Lieferschwelle; bei einer Beendigung in Deutschland beträgt die Lieferschwelle 100.000 Euro.
Mögliche Wettbewerbsverzerrungen und Verschiebungen des Steueraufkommens waren sowohl für die lieferseitigen Beschränkungen (Lieferschwelle) als auch für die Einführung der Erwerbsteuer ab einer bestimmten Bezugsmenge (Erwerbsschwelle) für steuerbefreite Unternehmen und nichtsteuerpflichtige juristische Personen der Anlass für diese Regelung, die die Wirkung des echten Binnenmarktes erheblich einschränkt. Das Motiv zur Verlagerung des Lieferortes in den Fällen der Beförderung oder Versendung beruht darauf, sowohl Privatpersonen als auch steuerbefreite Unternehmen und nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die Erwerbe unter der Erwerbsschwelle von beispielsweise in Deutschland 12.500 Euro pro Jahr bewirken, nicht die Pflichten eines Steuerschuldners aufzubürden.
Verzicht auf Lieferschwelle
Überschreitet der Lieferer die Lieferschwelle nicht, so kann er nach §3c Abs.4 SAtz 3 UStG auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichten und damit zur Regelung nach §3c UStG optieren, indem er einen Antrag auf umsatzsteuerliche Registrierung im jeweiligen Lieferland stellt. In diesem Fall berechnet er mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes und ist an diesem Antrag zwei Kalenderjahre gebunden. Der Antrag auf Verzicht der Lieferschwelle ist frist- und formlos bei der Finanzverwaltung im Lieferland und getrennt nach einzelnen Mitgliedstaaten einzureichen. Dieser Antrag kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn der Umsatzsteuersatz im Bestimmungsland niedriger als im Ursprungsland ist.







