Verkehrsleiter
Seit dem 4. Dezember 2011 müssen alle Verkehrsunternehmen einen Verkehrsleiter haben
Die Europäische Union hat mit der Berufszulassungsverordnung (VO (EG) 1071/2009) die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers neu geregelt. Grundsätzlich gilt, dass ab dem 4. Dezember 2011 Güterkraftverkehrs- und Kraftomnibusverkehrsunternehmen einen internen oder externen Verkehrsleiter haben müssen. An diesem Tag trat die den Verkehrsleiter mitregelnde EU-Verordnung (EG) 1071/2009 in Kraft. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Die Verkehrsleiter werden zentral in der Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) erfasst und im Internet wird die Datei in einem allgemein zugänglichen Teils einsehbar sein.
Was muss das Verkehrsunternehmen tun?
Der Begriff des Verkehrsleiters selbst ist neu. Seine Funktion ist dagegen schon lange in jedem erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs- bzw. Personenbeförderungsunternehmen bekannt. Als Verkehrsleiter gilt grundsätzlich die bisherige zur Leitung der Verkehrsgeschäfte bestellte fachkundige Person, die im Erlaubnisantrag für die Güterkraft- oder Personenbeförderungserlaubnis angegeben wurde, bzw. der Erlaubnisinhaber selbst, sofern er die Fachkunde hat. Nur in Zweifelsfällen und bei Wiedererteilung eine Genehmigung werden die Behörden die Unternehmen anschreiben. Es ist also nicht notwendig, eine Person als Verkehrsleiter zu benennen.
In der VUDat wird auch der von der IHK ausgestellte Fachkundenachweis mit der Bescheinigungsnummer erfasst. Besitzt der Verkehrsleiter die fachliche Eignung ohne eine von der IHK ausgestellte Bescheinigung (z. B. durch den einen entsprechenden Berufsabschluss wie etwa Speditionskauffrau/-mann erlangt), oder wurde die Bescheinigung ohne Nummer (in der Regel vor dem Jahr 2000 ausgestellt), dann empfehlen wir sich eine entsprechende Bescheinigung rechtzeitig vor der Wiedererteilung einer Genehmigung von der IHK ausstellen zu lassen.







