Hinweise zur Firma GWE-Wirtschaftsinformations GmbH
Der Fall
Seit ca. 1,5 Jahren versendet die Firma GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf, auch benannt als Gewerbeauskunft-Zentrale (kurz GWE), an Unternehmen, Vereine, ja sogar hoheitlich handelnde Körperschaften, Formulare für Einträge in eine Online-Datenbank. Die Gestaltung des Vordrucks – ähnlich einem amtlichen Formular - erweckte bei vermutlich tausenden Adressaten den Eindruck eines behördlichen Schreibens bzw. der Bestätigung eines bereits bestehenden Eintrags. Entsprechend leisteten Unternehmer die geforderte Unterschrift und schickten das Schreiben an die angegebenen Adresse bzw. Telefax-Nummer zurück.
Tatsächlich beinhaltet der Vordruck aber ein kostenpflichtiges Vertragsangebot, das sich vollständig erst aus dem Kleingedruckten (AGB) ergab. Entsprechend groß war dann die Überraschung für die betroffenen Unternehmen, als Sie jeweils Rechnung über 569,06 € erhielten – als erste Teilforderungen aus einem ungewollten Zwei-Jahresvertrag!
Gerade für betroffene kleinere Unternehmen und Existenzgründer stellt sich diese Forderung teilweise als existenzgefährdend da. Zumal der Eintrag in ein bundesweit abrufbares Verzeichnis für nur örtlich tätige Unternehmen wie etwa Kosmetikstudios oder Imbissstuben keinerlei Vorteil bringt. Seitens der GWE wurden Vertragskündigungen und Anfechtungserklärungen nicht akzeptiert. Beauftragte Rechtsanwälte drohen mit Mahnbescheid und Klage. In der gerichtlichen Durchsetzung dieser Drohungen hielt sich das Unternehmen bislang jedoch auffällig zurück.
Die Rechtslage
Die bislang beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften taten sich mit einer juristischen Bewertung des verwandten Formulars schwer. Während die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, offenbar in Unkenntnis der hohen Zahl von Betroffenen eine Strafbarkeit durch die Verwendung der „Offerte“ der GWE als Betrug nach § 263 StGB zunächst nicht gegeben sah, bescheinigte das Landgericht Düsseldorf schon mit Urteil vom 15. April 2011 (Az. 38 O 148/10) die Verwendung der Vordrucke als irreführend und wettbewerbswidrig, und gab so einer Klage des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) vollumfänglich statt. Gegen diese Entscheidung hat die GWE Berufung eingelegt.
Über diese hat das OLG Düsseldorf am 15.02.2012 entschieden und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, weshalb wir zunächst auf die Pressemitteilung des Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e.V. verweisen.
Betroffene, die bislang noch nicht gezahlt haben, wurden durch die GWE auf Urteile des Amtsgerichts Köln vom 06.06.2011 (AZ. 114 c 128/11), des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 28.07.2011 (AZ: 60 C 128/11) und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.10.2011 (AZ: 40 C 8543/11) verwiesen und nachhaltig zur Zahlung aufgefordert. Diesen Entscheidung kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Amtsgerichte das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2011 kannten, welches der GWE die Verwendung des Formulars wegen Irreführung untersagt hatte (s.o.).
Leider kommt es immer wieder vor, dass Prozesse nur zum Schein geführt werden, um mit dem erwirkten Urteil in anderen Fällen Druck ausüben zu können. Dabei sind Kläger und Beklagter heimlich einig, welches Urteil erwirkt werden soll, und führen den Prozess entsprechend. Das betroffene Gericht, an An- und Vorträge der Parteien gebunden, kann dabei die Absicht der Parteien i.d.R. kaum erkennen.
Ob auch die amtsgerichtlichen Urteile aus Köln, Bergisch Gladbach und Düsseldorf, welche die GWE derzeit ihren Mahnschreiben beifügt, in solchen Scheinprozesses ergingen, ist nicht bekannt. Jedenfalls ergingen sie alle ohne mündliche Verhandlung (!). Das bloße schriftliche Verfahren ist jedoch, anders als eine mündliche Verhandlung, wenig geeignet, die persönliche Täuschung des Beklagten nachvollziehbar darzulegen. Verfahrensrechtlich wäre jeweils ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung möglich gewesen. Er wurde offenbar nicht gestellt. Die GWE hatte interessanter Weise in diesen drei Verfahren außer den Verzugszinsen keine Nebenforderungen, wie etwa die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, geltend gemacht.
Auch wenn diese Urteile der Amtsgerichte die Rechtsauffassung der GWE sinngemäß zu bestätigen scheinen, dass nämlich Unternehmer eben das Kleingedruckte auch auf der Rückseite von Schriftstücken lesen müssten bevor sie etwas unterschreiben – begründen sie keine verbindliche Zahlungsverpflichtung für andere Betroffene. Urteile entfalten nur jeweils gegenüber den beteiligten Parteien Wirkung. In Gerichtsverfahren ist die Rechtslage immer anhand des Einzelfalls rechtlich zu beurteilen. Die unterinstanzliche Entscheidung eines Amtsgerichts hat keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Zudem gibt es mit der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auch eine andere Auffassung. Diese ist als maßgeblich zu betrachten, solange keine endgültige, rechtskräftige Entscheidung in der Berufungsinstanz ergangen ist.
Mit dem Verhalten des außergerichtlichen Vertreters der GWE beschäftigt sich inzwischen nach Abgabe der Rechtsanwaltskammer Köln die Generalstaatsanwaltschaft. Einige der in den anwaltlichen Schreiben an Betroffene verwendeten Formulierungen begründen offenbar den Verdacht der Verletzung von berufs- und standesrechtlichen Vorschriften.
Es bleibt abzuwarten, wie die GWE sich nun weiter verhält. Sollten Sie künftig weitere Offerten erhalten, infomrieren Sie bitte Ihre IHK oder direkt den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.
Aktuelle Rechtsprechung:
Inzwischen gibt es offenbar beim Amtsgericht Düsseldorf einen Umbruch in der Rechtsprechung. Während das Gericht unter dem 13.10.2011 (AZ: 40 C 8543/11) noch der GWE recht gab, soll es nun laut verschiedenen Angaben im Internet mit Beschluss vom 23.11.2011 (AZ: 35 C 9172/11) entschieden haben, dass die GWE ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwendet habe. Der damit provozierte Vertragsschluss sei wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Zudem würde auch eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung durchgreifen.
Was tun
Leider ist die Rechtslage in Fällen dieser Art nicht immer eindeutig. Was einige noch von der Vertragsfreiheit gedeckt sehen, ist für andere bereits Betrug. Auch bezüglich der Offerten der GWE stand lange nicht fest, welche Rechtsauffassung sich letztendlich durchsetzen wird. Mit der aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf dürfte diese Frage nun aber beantwortet sein. Unternehmen, die sich vorsätzlich getäuscht glauben, haben auch weitehrin die Möglichkeit eine Strafanzeige wegen Betruges zu erstatten. Dies ist auch online möglich.
Offenbar hatte auch die GWE stets Zweifel an der Belastbarkeit ihrer Auffassung, da es nicht zu der ansonsten zu erwartenden Vielzahl von Gerichtsverfahren gekommen ist. Zuletzt wurden den Betroffenen sogar telefonisch Rabatte in unterschiedlicher Höhe eingeräumt, um sie doch noch zu Zahlungen zu motivieren.
Betroffene Mitgliedsunternehmen der IHK Ostbrandenburg, die jetzt noch Rechnungen von GWE und/oder Mahnbriefe von deren Rechtsanwälten erhalten, dürfen sich gerne an uns wenden. Alle anderen Unternehmen bitten wir, sich bei der örtlich zuständigen IHK zu melden.
Stand Februar 2012







