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Hinweise zur Firma GWE-Wirtschaftsinformations GmbH


Aktueller Stand:


Die von allen Opfern der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, Düsseldorf (GWE) erwartete Gerichtsentscheidung ist nun endlich getroffen worden: Mit Beschluss vom 6. Februar 2013 (I ZR 70/12) hat der Bundesgerichtshof das letzte Rechtsmittel der GWE gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.2.2012, (I-20 U 100/11) zurückgewiesen. Das Verbotsurteil ist damit endlich rechtskräftig und der GWE der Versandt ihrer irreführenden Formulare unter Strafandrohung nicht mehr gestattet. Dennoch versandte die GWE unbeirrt weiterhin irreführende Offerten.

Auf den entsprechenden Ordnungsgeldantrag des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) wurde duch das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23.04.2013 (38 O 148/10) ein Ordnungsgeld von 50.000 € gegen die GWE festgesetz.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien könnten noch ein Rechtsmittel einlegen. Von besonderem Interesse ist, das das Gericht die von der GWE vorgenommenen, geringfügigen Änderungen im ausgesandten Formular nicht hat genügen lassen:

"Diese Formulare sind zwar nicht völlig identisch mit demjenigen, das als Anlage K 1 vorgelegt und dessen Verwendung im Urteilstenor als zu unterlassen bezeichnet wurde. Die von der Schuldnerin vorgenommenen Änderungen betreffen jedoch nur unwesentliche Details, ohne dass der Gesamteindruck sich ändert. Soweit sich überhaupt Unterschiede ergeben, fallen diese nur bei direktem Vergleich der Formulare auf. ... Da das Formular damit in seinen wesentlichen Elementen der Täuschung darüber, dass es sich um ein werbliches Angebot handelt, erhalten geblieben ist, ist das Verbot in seinem Kernbereich verletzt."

Sollte Sie künftig weitere (neue) Angebote der GWE erhalten, infomieren Sie gern den DSW oder ihre örtlich zuständige Kammer.

Schon mit Urteil des LG Düsseldorf von Dezember 2012 wurde der GWE bereits ergänzend untersagt mit Folgeschreiben wie „Rechnung“, „Mahnung“ oder „Inkasso“ getäuschte Unternehmer zur Zahlung aufzufordern. Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt der aktuelle Beschluss des BGH dennoch auch ein Aufatmen aller bereits Betroffener.

Zum besseren Verständnis lesen Sie nachfolgend zu den Hintergründen dieser Entschiedungen:

 

Der Fall

 

Seit ca. vier Jahren versendet die Firma GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf, auch benannt als Gewerbeauskunft-Zentrale (kurz GWE), an Unternehmen, Vereine, ja sogar hoheitlich handelnde Körperschaften, Formulare für Einträge in eine Online-Datenbank. Die Gestaltung des Vordrucks – ähnlich einem amtlichen Formular - erweckte bereits bei vermutlich tausenden Adressaten den Eindruck eines behördlichen Schreibens bzw. der Bestätigung eines bereits bestehenden, jedenfalls aber kostenfreien Eintrags. Entsprechend leisteten Unternehmer die geforderte Unterschrift und schickten das Schreiben an die angegebenen Adresse bzw. Telefax-Nummer zurück.

Tatsächlich beinhaltet der Vordruck aber ein kostenpflichtiges Vertragsangebot, das sich vollständig erst aus dem Kleingedruckten (AGB) ergab. Entsprechend groß war dann die Überraschung für die Betroffenen, als Sie jeweils Rechnung über 569,06 € erhielten – als erste Teilforderungen aus einem ungewollten Zwei-Jahresvertrag!

Gerade für betroffene kleinere Unternehmen und Existenzgründer stellt sich diese Forderung teilweise als existenzgefährdent da. Zumal der Eintrag in ein bundesweit abrufbares Verzeichnis für nur örtlich tätige Unternehmen wie etwa Kosmetikstudios oder Imbissstuben keinerlei Vorteil bringt. Seitens der GWE werden Vertragskündigungen und Anfechtungserklärungen ignoriert. Beauftragte Rechtsanwälte und Inkassounternehmen drohen mit Mahnbescheiden und Klagen. In der gerichtlichen Durchsetzung dieser Drohungen hielt sich das Unternehmen bislang jedoch auffällig zurück.

 

Die Rechtslage


Die bislang beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften taten sich mit einer juristischen Bewertung des verwandten Formulars schwer.

Strafrechtliche Bewertung
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf sah, offenbar zunächst noch in Unkenntnis der hohen Zahl von Betroffenen, eine Strafbarkeit durch die Verwendung der „Offerte“ der GWE als Betrug nach § 263 StGB zunächst nicht gegeben. Ein besonders schwerer Fall von Betrug liegt in der Regel vor, „wenn der Täter in der Absicht handelt, ... durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen“ (§ 263 Abs. 2 Nr. 3 StGB), und schon der Versuch ist strafbar. Um die Staatsanwaltschaft dabei zu unterstützen, die wirklichen Fallzahlen zu erkennen, sollten die betroffenen Unternehmer die jeweiligen Vorgänge stets zur „erneuten Prüfung der strafrechtlichen Relevanz“ an ihre örtliche Staatsanwaltschaft übersenden. Diese finden Sie hier. 

Zivilrechtliche Bewertung aus Sicht der GWE
Zivilrechtlich ergab sich zunächst noch eine teilweise andere Einschätzung. Jedenfalls verwies die GWE Zahlungsunwillige auf drei zu ihren Gunsten ausgegangene Urteile: Amtsgericht Köln vom 06.06.2011 (AZ. 114 c 128/11), Amtsgericht Bergisch Gladbach vom 28.07.2011 (AZ: 60 C 128/11) und Amtsgericht Düsseldorf vom 13.10.2011 (AZ: 40 C 8543/11).

Auch wenn diese Urteile der Amtsgerichte die Rechtsauffassung der GWE sinngemäß zu bestätigen scheinen, dass nämlich Unternehmer eben das Kleingedruckte auch auf der Rückseite von Schriftstücken lesen müssten bevor sie etwas unterschreiben – begründen sie keine verbindliche Zahlungsverpflichtung für andere Betroffene. Urteile entfalten nur jeweils gegenüber den beteiligten Parteien Wirkung. In Gerichtsverfahren ist die Rechtslage immer anhand des Einzelfalls rechtlich zu beurteilen. Die unterinstanzliche Entscheidung eines Amtsgerichts hat keine Bindungswirkung für andere Gerichte.

Was die GWE zudem nicht mitteilte, ist der Umstand, dass diese Urteile - jedenfalls soweit bekannt - aus den einzigen Verfahren stammen, welche die GWE überhaupt geführt hat. Zudem ergingen sie alle ohne mündliche Verhandlung (!). Das bloße schriftliche Verfahren ist jedoch, anders als eine mündliche Verhandlung, wenig geeignet, die persönliche Täuschung des Beklagten nachvollziehbar darzulegen. Verfahrensrechtlich wäre jeweils ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung möglich gewesen. Diese wurden offenbar nicht gestellt. Die GWE hatte interessanter Weise in diesen drei Verfahren außer den Verzugszinsen keine Nebenforderungen, wie etwa die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, geltend gemacht. Zudem kann diesen Entscheidung auch nicht entnommen werden, dass die Amtsgerichte das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2011 kannten, welches der GWE die Verwendung des Formulars wegen Irreführung untersagt hatte (s.u.). Leider kommt es immer wieder vor, dass Prozesse nur zum Schein geführt werden, um mit dem erwirkten Urteil in anderen Fällen Druck ausüben zu können. Dabei sind Kläger und Beklagter ins geheim einig, welches Urteil erwirkt werden soll, und führen den Prozess entsprechend. Das betroffene Gericht, an An- und Vorträge der Parteien gebunden, kann dabei die Absicht der Parteien i.d.R. kaum erkennen. Ob auch die amtsgerichtlichen Urteile aus Köln, Bergisch Gladbach und Düsseldorf, welche die GWE derzeit ihren Mahnschreiben beifügt, in solchen Scheinprozessen ergingen, ist nicht bekannt.

Zivilrechtliche Bewertung, aktuelle Rechtsprechung
Inzwischen gab es beim Amtsgericht Düsseldorf einen Umbruch in der Rechtsprechung. Während das Gericht unter dem 13.10.2011 (AZ: 40 C 8543/11) noch der GWE recht gab, hat es nun mit Beschluss vom 23.11.2011 (AZ: 35 C 9172/11) auf die Klage eines Betroffenen hin entschieden, dass die GWE ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwendet habe. Der damit provozierte Vertragsschluss sei wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Zudem würde auch eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung durchgreifen.

Entsprechend sieht es auch das LG Offenburg mit Urteil vom 15. Mai 2012 (1 S 151/11). „Die Kammer kam auf der Grundlage des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung zu der von begründeten Zweifeln freien Überzeugung, dass die Klägerin ihr zur Täuschung geeignetes Schreiben planmäßig einsetzt, um unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten zu verfolgen, also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Versendung des Schreibens ist.“

Mehrere Betroffene haben inzwischen auch erfolgreich dagegen geklagt, überhaupt noch von der GWE Post zu erhalten. So gab das LG Ellwangen mit Urteil vom 17.01.2012 (4 0 262/11) einem Kläger recht, der in der Zusendung von derartigen Eintragungsangeboten einen Eingriff in das Recht am Unternehmen sowie in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sah.

Auf all diese für sie nachteiligen Urteile verweist die GWE in ihren Mahnungen und Klagedrohungen nicht.

Wettbewerbsrechtliche Bewertung
Die deutlichste Abfuhr erhielt die GWE jedoch auf der wettbewerbsrechtlichen Ebene. Das Landgericht Düsseldorf bescheinigte schon mit Urteil vom 15. April 2011 (Az. 38 O 148/10) die Verwendung der Vordrucke der GWE als irreführend und wettbewerbswidrig und gab so einer Klage des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) vollumfänglich statt. Mit dieser auch von der IHK-Organisaition unterstützten Klage wurde der GWE unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 € untersagt, ihre Formulare weiterhin zu verwenden.

Die seitens der GWE eingelegte Berufung wurde durch das OLG Düsseldorf unter dem 14.02.2012 (I-20 U 100/11) zurückgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil wurde mit deutlichen Worten voll bestätigt. Danach ist das von der GWE verwandte Schreiben geradezu darauf angelegt, bei einem flüchtigen Leser einen falschen Eindruck zu erwecken. Das Spekulieren auf einen erfahrungsgemäß selbst bei Gewerbetreibenden vorkommenden Mangel an Sorgfalt aber ist wettbewerbswidrig.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die GWE jedoch zunächst den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verhindert. Mit Beschluss vom 6. Februar 2013 (I ZR 70/12) hat der Bundesgerichtshof diese Nichtzulassungsbeschwerde von GWE zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und im Übrigen auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderten. Damit ist das Verbotsurteil vom 14.02.2012 rechtskräftig geworden. Aufgrund weiterer Verstöße erging inzwischen auch ein Ordnugnsgeldbeschluss (B.v. 23.04.2013, AZ: 38 O 148/10).

Mit Urteil vom 21.12.2012 hat das Landgericht Düsseldorf (AZ: 38 O 37/12 - nicht rechtskräftig) in einem zweiten durch den DSW geführten Verfahren der GWE untersagt, im Nachgang zur Versendung von Angebotsformularen die Adressaten, die die Formulare unterzeichnet hatten, mit Folgeschreiben wie „Rechnung“, „Mahnung“ oder „Inkasso“ zur Zahlung aufzufordern.

Sonstiges
Mit dem Verhalten der Rechtsanwälte der GWE beschäftigte sich nach Angabe der Rechtsanwaltskammer Köln inzwischen auch die Generalstaatsanwaltschaft. Einige der in den anwaltlichen Schreiben an Betroffene verwendeten Formulierungen begründen offenbar den Verdacht der Verletzung von berufs- und standesrechtlichen Vorschriften. Beschwerden gegen die aktuell durch die GWE beauftragte Rechtsanwältin werden durch die Rechtsanwaltskammer Köln unter anderem unter dem Aktenzeichen ER III/492/2012 geführt.

Auch das von der GWE beauftragte Inkassounternehmen musste inzwischen nach Einschaltung der Rechtsaufsicht seine „Mahnschreiben“ ändern“. Es darf z.B. nicht mehr behaupten, dass alle Gerichtsentscheidungen zu Gunsten der GWE ausgingen. Weil aber die Flut der Beschwerden nicht nachlässt, muss der zuständige Präsident des OLG Köln die zunächst noch nicht nach § 10 oder § 14 RDG entzogene Inkassoerkaubins aktuell erneut prüfen.

Nach Angaben der Bezirksregierung Düsseldorf wurde der GWE bereits mit Verfügung vom 28.11.2011 die Gewerbeuntersagung ausgesprochen, und die sofortige Vollziehung angeordnet. Die GWE hat gegen die Verfügung geklagt und Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs gestellt. Mit Beschluss vom 26.09.2012 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (AZ: 3 L 2044/11) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vorläufig wiederhergestellt. Nun steht das Hauptsacheverfahren aus. Es bleibt abzuwarten, wie die GWE sich nun weiter verhält.


Was tun


Leider ist die Rechtslage in Fällen dieser Art, auch "Adressbuchschwindel" genannt, nicht immer eindeutig. Was Einige noch von der Vertragsfreiheit gedeckt sehen, ist für Andere bereits Betrug. Auch bezüglich der Offerten der GWE stand lange nicht fest, welche Rechtsauffassung sich letztendlich durchsetzen wird. Mit der Entscheidung von BGH, OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf und des LG Offenburg dürfte diese Frage aber wohl beantwortet sein.

Insoweit versehentlich Schreiben der GWE bestätigt wurden, sollten die Möglichkeiten für eine

Anfechtung der Erklärung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) und
hilfsweise Kündigung des so möglicherweise eingegangenen Vertrages

im Einzelfall geprüft werden. IHK-Mitglieder erhalten bei ihren IHKs weitere Auskünfte. Unternehmen, die sich vorsätzlich getäuscht glauben, haben die Möglichkeit, eine Strafanzeige wegen Betruges oder auch versuchten Betruges zu erstatten. Dies ist im Land Brandenburg auch online möglich.

Offenbar hat die GWE auch Zweifel an der Belastbarkeit ihrer Auffassung. Denn außer den oben benannten Verfahren ist bislang kein Fall bekannt geworden, in dem die GWE trotz der massiven Drohungen durch eingeschaltete Inkassounternehmen und Rechtsanwälte wirklich ernsthaft auf Zahlung geklagt hätte. Vielmehr wurden inzwischen Betroffenen sogar Rabatte in unterschiedlicher Höhe eingeräumt, um sie doch noch zu Zahlungen zu motivieren. Falls jedoch tatsächlich Mahnbescheide oder Klagen durch ein Gericht zugestellt werden sollten, müssen die dort bezeichneten Fristen für Widerspruch oder Klageerwiderung unbedingt eingehalten werden. Auch hierfür ist die Einholung von Rechtsrat empfehlenswert.

Aktuell sind hier aber nur wenige Fälle bekannt geworden, in denen die GWE tatsächlich Mahnbescheide beantragt hat. Dies geschah jedoch wohl jeweils im automatisierten Verfahren und ohne gleichzeitigem Antrag auf Einleitung des streitigen Verfahrens. Dies bedeutet, dass die GWE auch noch keine Gerichtskosten investieren musste, sondern offenbar lediglich den Druck erhöhen wollte. In einem hier bekannt gewordenen Fall, in welchem offenbar nur versehentlich ein Klageverfahen durch die GWE eingeleitet wurde, nahm diese die Klage unverzüglich und auf eigene Kosten zurück. GWE will also um jeden Preis ein Urteil vermeiden?!

Es wurden zuletzt auch schon vorbereitete Klageschriften versandt, verbunden mit einem "letzten Kulanzangebot", die Angelegenheit mit einer Zahlung von 375,- € zu erledigen. Eine tatsächliche Klageerhebung wurde jedoch bislang hier noch nicht bekannt.

Mitgliedsunternehmen der IHK Ostbrandenburg, die jetzt noch Rechnungen von GWE und/oder Mahnbriefe von deren Rechtsanwälten erhalten, dürfen sich bei weiteren Fragen gerne an uns wenden.

Alle anderen Unternehmen bitten wir, sich bei der örtlich zuständigen IHK zu melden oder sich an
einen Rechtsanwalt oder den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. zu wenden.

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Veröffentlicht: Mai 2013
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