Satzung der IHK Ostbrandenburg
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg hat in ihrer Sitzung vom 27.05.2011 gemäß § 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2418), folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name, Sitz und IHK-Bezirk
(1) Die IHK führt den Namen Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg.
(2) Die IHK hat ihren Sitz in Frankfurt (Oder). Der IHK-Bezirk umfasst das Gebiet der Landkreise Barnim, Oder-Spree, Märkisch-Oderland, Uckermark sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder).
(3) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein öffentliches Siegel.
§ 2 Aufgaben
Die IHK hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihr, insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.
§ 3 Organe
Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind:
- die Vollversammlung,
- das Präsidium,
- der Präsident,
- der Hauptgeschäftsführer.
§ 4 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus bis zu 55 Mitgliedern. 50 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 5 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlmänner handeln (Zuwahl). Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über:
a) die Satzung (§ 4 S. 2 Nr. 1 IHKG),
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 S. 2 Nr. 2 IHKG),
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden, (§ 4 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
d) die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 S. 2 Nr. 5 IHKG),
g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b (§ 4 S. 2 Nr. 6 IHKG),
h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 S. 2 Nr. 7 IHKG),
i) das Finanzstatut (§ 4 S. 2 Nr. 8 IHKG),
j) den Erlass einer Geschäftsordnung,
k) die Wahl der Rechnungsprüfer,
l) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
m) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
n) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
o) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
p) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
q) Ehrenmitgliedschaften
(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplanes nicht unwesentlich übersteigen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Präsident leitet die Sitzung.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform, z.B. per E-Mail. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 21 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer unter Berücksichtigung aller rechtzeitig vorliegenden Anträge aufgestellt. Ergänzend zur übersandten Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung zustimmen.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustelllen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. In dieser Sitzung ist die Vollversammlung dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltung gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).
(6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Abweichend kann eine offene Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Präsidiums mit den Stimmen von zwei Drittel der anwesenden Vollversammlungsmitglieder und im Übrigen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(7) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 2 Satz 2 auf Vorschlag des Präsidiums ein Beschluss der Vollversammlung auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung. Ihnen ist vorab die Möglichkeit zur Beratung einzuräumen. Dies kann insbesondere auf elektronischem Wege erfolgen.
(8) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige nach vorheriger Anmeldung öffentlich. Ein Rederecht ist damit nicht verbunden. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Deren Teilnahme kann die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit widersprechen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden, abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird.
(9) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer oder regionaler Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Die Mitglieder der Ausschüsse werden für die Dauer der Amtszeit der Vollversammlung vom Präsidium berufen. Dieses kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen und die Mitglieder und die Stellvertreter jederezeit wieder abberufen. Für die Auswahl der Ausschussmitglieder ist persönliche Eignung maßgebend. Es können auch Personen in die Ausschüsse berufen werden, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind. Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden aus ihrer Mitte, denen die Geschäftsführung der Ausschüsse gemeinsam mit den jeweils fachlich verantwortlichen Mitarbeitern der IHK obliegt.
(2) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und sein Stellvertreter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(5) Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Der Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss obliegt dem Präsidium. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
§ 7 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu sieben Präsidiumsmitgliedern. Auf Vorschlag des Präsidenten wählt das Präsidium aus seiner Mitte zwei Vizepräsidenten. Mindestens ein Mitglied des Präsidiums muss Vertreter der Industrie und ein Mitglied Vertreter des Handels sein.
(2) Präsident und Präsidiumsmitglieder werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Außer in den Fällen des § 5 Abs. 5 S. 3 sind für die Wahl des Präsidenten die Stimmen von zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Stimmen der absoluten Mehrheit aller Vollversammlungsmitglieder, für die Wahl der Präsidiumsmitglieder die Stimmen von zwei Drittel der anwesenden Vollversammlungsmitglieder erforderlich. Die erfolgt jeweils für die Amtsperiode der Vollversammlung. Präsident und Präsidumsmitglieder nehmen ihr Amt jedoch, mit Ausnahme der Abwahl, bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Eine vorzeitige Abwahl ist jeweils mit den für die Wahl nötigen Stimmen zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Präsidium unterstützt den Präsidenten in seiner Amtsführung, insbesondere bei der Vorbereitung der Beschlüsse der Vollversammlung und deren Durchführung. Das Präsidium kann über alle Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(4) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über die Verhandlungen im Präsidium ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren oder unter Verwendung der Textform (z.B. E-Mail) beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Satz 4 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 3.
(5) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Präsident
(1) Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlungen und Präsidium. Er vertritt als solcher die Interessen der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk.
(2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(3) Der Präsident wird bei Verhinderung durch einen Vizepräsidenten, sonst durch das älteste Präsidiumsmitglied vertreten.
§ 9 Ehrenmitgliedschaft
Die Vollversammlung kann ehemalige Mitglieder des Präsidiums oder der Vollversammlung, die sich um die Arbeit der IHK besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenpräsidenten bzw. zu Ehrenmitgliedern berufen.
Als Ehrenpräsidenten können verdiente Mitglieder des Präsidiums, als Ehrenmitglieder verdiente Mitglieder der Vollversammlung berufen werden. Die Ehrenpräsidenten können beratend an Vollversammlungen und Präsidiumssitzungen teilnehmen. Ehrenmitglieder können beratend an den Vollversammlungen teilnehmen. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 10 Geschäftsführung
(1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen.
(2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
(3) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt. Der stellvertretende Hauptgeschäftsführer wird durch das Präsidium bestellt. Der Hauptgeschäftsführer hat ein Vorschlagsrecht. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer. Er kann diese Befugnis übertragen.
(4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident. Den Anstellungsvertrag des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer.
(5) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter; bei seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnisse aus. Im Übrigen kann der Hauptgeschäftsführer seine Vertretung durch Dienstanweisung regeln.
§11 Vertretung
(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsdiums gebunden.
(2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter.
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann durch seinen Stellvertreter vertreten werden. Im Übrigen kann der Hauptgeschäftsführer seine Vertretung durch Dienstanweisung regeln.
(4) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme, ansonsten der Hauptgeschäftsführer. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 3 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
§ 12 Wirtschaftsführung
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(5) Die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes, die Kassen- und Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung regelt das Finanzstatut.
§ 13 Veröffentlichungen
Die Rechtsvorschriften der IHK werden in dem für ihren IHK-Bezirk herausgegebenen Mitteilungsblatt "Forum" veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Herausgabe dieses Mitteilungsblattes in Kraft. Zusätzlich, jedoch ohne Relevanz für eine ordnungsgemäße Veröffentlichung, kann die IHK die Rechtsvorschriften auch im Internet bekanntgeben.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.06.1993, zuletzt geändert am 22.08.2007, außer Kraft.
Frankfurt (Oder), den 27.05.2011
gez. gez.
Dr. Ulrich Müller Gundolf Schülke
Präsident Hauptgeschäftsführer
Genehmigungsvermerk:
Der Beschluss der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg vom 27.05.2011 über die Neufassung der Satzung der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg wird hiermit von mir nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 IHKG genehmigt.
Potsdam, den 27. Juni 2011
Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg
Im Auftrag
gez. Siegel des Ministeriums für Wirtschaft und
Klaus-Peter Siebke Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg
Ausfertigung:
Der vorstehende Beschluss über die Neufassung der Satzung wird hiermit ausgefertigt und in der Kammerzeitung "Forum" der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg veröffentlicht.
Frankfurt (Oder), den 29.06.2011
gez. gez.
Dr. Ulrich Müller Gundolf Schülke
Präsident Hauptgeschäftsführer
(Anm.: Veröffentlicht im FORUM, Heft 07-08/2011)







