E-Bilanz ab 2012
Informationsveranstaltung am 15.09.2011 im PCK Schwedt/Oder
Bundesfinanzministerium (BMF) plant Erleichterungen bei Mussfeldern der E-Bilanz
Mit beigefügtem Schreiben vom 8.8.2011 gibt das BMF bekannt, dass ein Befüllen der Mussfelder der E-Bilanz nur verpflichtend sein soll, wenn diese Felder aus der Buchhaltung ableitbar bzw. als Konten vorhanden sind.
Im Vorfeld der Anhörung im BMF am 16.8.2011 versandte das BMF das beigefügte Schreiben, mit dem es bekannt gibt, dass auf Grund der zur E-Bilanz durchgeführten Pilotphase Erleichterungen geplant seien. So sollen mehrere Auffangpositionen zusätzlich eingefügt werden. Allerdings behält sich das BMF schon jetzt vor, diese in den kommenden Jahren wieder zu verringern.
Darüber hinaus soll in Rz. 16 (Mussfelder) des geplanten BMF-Schreibens zu § 5b EStG aufgenommen werden, dass ein Befüllen der Mussfelder nur erforderlich sein soll, wenn entsprechende Konten in der Buchhaltung vorhanden bzw. diese aus der Buchhaltung ableitbar sind.
Im Ergebnis kann sich das BMF jedoch nicht von der Bezeichnung "Mussfeld" lösen. Deshalb ist nach wie vor unklar, wie die Unternehmen zukünftig ihre Buchhaltung gestalten sollen.
Am 4.8.2011 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium den Bericht zur Pilotphase zur E-Bilanz (siehe Anlage). Als Ergebnis wurden in der Kerntaxonomie 13 Mussfelder gestrichen sowie 30 Auffangpositionen und 54 fakultative Positionen eingefügt.
Im ersten Halbjahr 2011 fand die Pilotphase zur sog. E-Bilanz (§ 5b EStG) statt. Unternehmen konnten im Zuge dessen freiwillig die Übermittlung der Daten des Jahresabschlusses an die Finanzämter vornehmen. Ebenfalls konnten sie einen Einschätzungsbogen der Finanzverwaltung übersenden.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Pilotphase hinsichtlich der teilnehmenden Unternehmen repräsentativ war, obwohl lediglich 84 aktive Teilnehmer zu verzeichnen waren und nur 64 Datensätze übermittelt wurden. Auch meint die Finanzverwaltung, dass das Befüllen der Mussfelder möglich sei.
In den Einschätzungen der Unternehmen wurde die über das Mindestmaß der §§ 266 und 275 HGB hinausgehende Gliederung der Mussfelder kritisiert. Darüber hinaus sahen die Unternehmen vermehrt keine Synergieeffekte mit der Einführung der E-Bilanz. Vor allem wiesen die Unternehmen darauf hin, dass für die Implementierung der E-Bilanz mehr Zeit benötigt wird.
Die Änderungen in der Taxonomie sind in den Anlagen 1 bis 3 des Berichtes dargestellt.
Der Bericht zur Pilotphase wird auch im Rahmen der am 16. August 2011 im Bundesfinanzministerium stattfindenden Anhörung zur E-Bilanz erörtert werden.
Am 1.7.2011 veröffentlichte das BundesFinanzministerium einen neuen Entwurf zum Anwendungsschreiben zur E-Bilanz.
Insbesondere sieht es in Rz 27 eine Nichtbeanstandungsregelung für Bilanzen des Jahres 2012 vor, welche noch in Papierform übermittelt werden dürfen. Bitte übermitteln Sie uns Ihre Anmerkungen zum Entwurf bis zum 22.7.2011.
Nach § 5b EStG sind zukünftig die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Hierzu wurden am 31.8.2010 im Entwurf ein Anwendungsschreiben sowie eine Taxonomie vom BMF vorgestellt. Die darauffolgende Verbändeanhörung im Oktober 2010 ergab, dass die Anwendung der sog. E-Bilanz um ein Jahr verschoben und eine Pilotphase im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt wurden.
Einen geänderten Entwurf des Anwendungsschreibens (Download) hat das Bundesfinanzministerium nun vorgelegt.
Den Verbänden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 16.8.2011 wird hierzu nochmals eine Anhörung im BMF stattfinden.
Der Entwurf sieht im Detail Folgendes vor:
Besondere Fallkonstellationen
Für folgende besondere Fallkonstellationen gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis Ende 2014, wonach erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, eine E-Bilanz zu übermitteln ist:
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ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen
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inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen
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bilanzierungspflichtige steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften
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bilanzierungspflichtige Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
Kerntaxonomie / Spezial- und Ergänzungstaxonomien
Für alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen ist eine sog. Kerntaxonomie anzuwenden. Die darin enthaltenen Positionen gelten für alle Rechtsformen. Darüber hinaus werden Branchentaxonomien veröffentlicht. Diese können einerseits Spezialtaxonomien (Banken und Versicherungen) sein, die in Gänze für die jeweilige Branche gelten. Andererseits werden Ergänzungstaxonomien (Wohnungswirtschaft, öffentlichte Infrastrukturbetriebe) veröffentlicht, die ergänzend zur Kerntaxonomie anzuwenden sind.
Mussfelder / Auffangpositionen
Die Mussfelder sind in der Taxonomie zwingend zu auszufüllen. Liegt tatsächlich ein Geschäftsfall vor, der unter ein Mussfeld zu subsumieren ist, so ist ein sog. NIL-Wert nicht zulässig, wenn lediglich eine andere Kontenbezeichnung in der Buchhaltung exisitiert. Kann aber eine Differenzierung nach den jeweiligen Konten aus der Buchhaltung nicht vorgenommen werden, so kann eine Auffangposition - sofern vorhanden - benutzt werden. Ungeklärt bleibt jedoch weiterhin, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Mussfelder dem Unternehmen drohen.
Nichtbeanstandungsregel
Für das Erstjahr - Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen - soll eine Übergangsregel (Rz 27) gelten, wonach es nicht beanstandet wird, wenn für diese Wirtschaftsjahre noch eine Bilanz in Papierform abgegeben wird. Diese muss auch nicht dem E-Bilanz-Datensatz entsprechen.







