Ab wann ist eine Mitteilung des Versicherungsvermittlers über eine Tätigkeit im Ausland an die IHK nötig?
Eine Auslandstätigkeit des Versicherungsvermittlers ist gekennzeichnet durch folgende kumulativ (gemeinsam) zu erfüllenden Kriterien:
- Absicht des Vermittlers, im Ausland Versicherungen oder Versicherungsdienste anzubieten.
- Versicherungsnehmer mit Sitz im Ausland.
- Das versicherte Risiko befindet sich im Ausland.
Die Absicht nach Nr. 1 setzt voraus, dass sich der Vermittler im Rahmen der Niederlassungs/- und Dienstleistungsfreiheit körperlich im Ausland aufhält und dort Versicherungen vermittelt. Ansonsten ist eine Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde nicht möglich.
Sollten diese Kriterien auf Sie als Unternehmer zu treffen, nutzen Sie bitte das Formular Mitteilung über Tätigkeit im Ausland.







