Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Gemäß § 35 Gewerbeordnung (GewO) kann die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Ordnungsbehörde ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen. Das Merkblatt gibt Ihnen Tipps zur Vermeidung einer rechtskräftigen Untersagung als auch Informationen zum Verfahren selbst. Egal wie und warum Sie in diese Situation geraten sind, wir empfehlen Ihnen stets mit der zuständigen Ordnungsbehörde den Kontakt aufzunehmen und zu halten. Sie sollten beachten, dass die Untersagung Ihre gewerbliche Tätigkeit unbefristet und bundesweit beenden kann!
Merkblatt: Hinweise zur Gewerbeuntersagung







