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Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


Gemäß § 35 Gewerbeordnung (GewO) kann die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Ordnungsbehörde ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen. Das Merkblatt gibt Ihnen Tipps zur Vermeidung einer rechtskräftigen Untersagung als auch Informationen zum Verfahren selbst. Egal wie und warum Sie in diese Situation geraten sind, wir empfehlen Ihnen stets mit der zuständigen Ordnungsbehörde den Kontakt aufzunehmen und zu halten. Sie sollten beachten, dass die Untersagung Ihre gewerbliche Tätigkeit unbefristet und bundesweit beenden kann!

 

Merkblatt: Hinweise zur Gewerbeuntersagung

 

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Leitfaden Abgrenzung (106 kB)
Hinweise zur Gewerbeuntersagung (224 kB)
Merkblatt Gewerbeuntersagung (224 kB)
Do, 24.05.2012
IHK Sprechtag in Schwedt/Oder
Mi, 30.05.2012
IHK Sprechtag Prenzlau
Mi, 06.06.2012
IHK Sprechtag Prenzlau
Mi, 13.06.2012
IHK Sprechtag Prenzlau
Do, 14.06.2012
IHK Sprechtag in Schwedt/Oder
Mi, 20.06.2012
IHK Sprechtag Prenzlau
Mi, 27.06.2012
IHK Sprechtag Prenzlau
Do, 28.06.2012
IHK Sprechtag in Schwedt/Oder
Do, 12.07.2012
IHK Sprechtag in Schwedt/Oder
Do, 26.07.2012
IHK Sprechtag in Schwedt/Oder

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Monique Belitz
Monique Belitz
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Tel.: 0335 5621-1422
Fax: 0335 5621-1492
belitz@ihk-ostbrandenburg.de
Raum: 2 A 31
Veröffentlicht: Oktober 2010
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