Was bringt eVVV?
Unternehmer hatten Gelegenheit, ihre Schwierigkeiten mit dem neuen System gegenüber einem Vertreter des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt), das in Deutschland für die Einrichtung und Pflege des Web-Portals zuständig ist, zu erläutern und zu diskutieren. Neben technischen Hürden wie der Kapazitätsgrenze von max. 5 MB für die Übersendung von Rechnungskopien, dem "Verschwinden" von Anträgen bei der Weiterleitung vom Ansässigkeits- zum Erstattungsstaat sowie der mangelnden Stabilität der nationalen Web-Portale bestehen eine Reihe von materiell-rechtlichen Unsicherheiten, die harmonisiert werden müssen, sowie formale Restriktionen, die schlimmstenfalls zur Folge haben, dass ein Erstattungsantrag erst gar nicht gestellt werden kann.
Viele dieser Schwierigkeiten sind auch der EU-Kommission inzwischen bekannt. Am 15. Juli 2010 bereits hat die EU-Kommission einen Vorschlag vorgelegt, mit dem die Antragsfrist für die Erstattung von im EU-Ausland angefallenen Vorsteuer-Beträgen vom 30. September 2010 auf den 31. März 2011 verschoben werden soll. Hintergrund sind erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem seit Jahresbeginn anzuwendenden neuen rein elektronischen Erstattungsverfahren. Die Fristverlängerung bezieht sich ausschließlich auf Erstattungsbeträge aus dem Jahr 2009.
Der Richtlinienvorschlag sieht neben der Fristverlängerung auch erweiterte Kompetenzen der EU-Kommission zur Harmonisierung bestimmter technischer Anforderungen vor. Die neu geschaffenen Web-Portale der Mitgliedstaaten sollen damit besser aufeinander abgestimmt werden, um den Unternehmen die Antragstellung zu erleichtern. Dazu soll die EU-Kommission zum Erlass solcher technischer Bestimmungen ermächtigt werden, die zur Gewährleistung einer gesamteuropäisch abgestimmten, einheitlichen Umsetzung der Richtlinie in technischer Hinsicht erforderlich sind. Derzeit bestehen in den Mitgliedstaaten offenbar deutlich unterschiedliche Ansichten. Ggf. sollen auch gemeinsame Formblätter vorgesehen werden.
Bislang handelt es sich lediglich um einen Vorschlag der EU-Kommission. Wegen der Sommerpause wird es mindestens bis September 2010 dauern, bis im Rat darüber entschieden wird. Erschwerend kommt hinzu, dass das Verfahren zur Verabschiedung einer Richtlinie die Stellungnahme des Europäischen Parlaments vorsieht. Dieses wird jedoch erst Mitte September 2010 wieder zusammentreten. Es erscheint zweifelhaft, ob es sich innerhalb der nächsten sechs Wochen zu dem Vorschlag äußern kann. Auch ein Verzicht des Parlaments auf eine Stellungnahme scheint angesichts der vorgeschlagenen Ermächtigung der Kommission zum Erlass von technischen Harmonisierungsbestimmungen als unwahrscheinlich. Die rechtzeitige Verabschiedung der Änderungsrichtlinie wäre mithin kaum möglich. Zwar könnte über eine rückwirkende Anwendbarkeit die Frist ohne zeitlichen Bruch verlängert werden. Dieses kann aber keine Option für antragsberechtigte Unternehmen sein, die bei Scheitern der Verabschiedung ihre Erstattungsansprüche wegen Verfristung verlieren würden.
Fazit: Die Zeit drängt! Der Vorschlag der EU-Kommission lässt ihr wirtschaftsfreundliches Engagement erkennen. Unternehmen sollten sich aber nicht auf die Fristverlängerung verlassen. Im Zweifel sind sie die Leidtragenden, die ihre Ansprüche auf Vorsteuererstattung verlieren. (Ng/DIHK)
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