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Die aktuelle Geschäftsadresse beim Handelsregister


Die aktuelle inländische Geschäftsadresse muss beim Handelsregister angemeldet werden!

Am 01.11.2008 trat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Mit dem MoMiG wurde eine wichtige Neuregelung eingeführt, die Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) nicht übersehen dürfen! Seit dem 01.11.2008 muss eine inländische Geschäftsanschrift sowie jede Änderung derselben in notarieller Form zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Für "Alt-Gesellschaften", die zum 01.11.2008 bereits im Handelsregister eingetragen waren, besteht eine Pflicht zur notariellen "Nach"-Anmeldung der Geschäftsadresse. Es gilt folgendes:

- Wurde die Geschäftsanschrift dem Handelsregister bereits schon einmal mit der Anmeldung mitgeteilt und hat sich diese nicht verändert, besteht keine Pflicht, die Adresse noch einmal notariell beim Handelsregister anzumelden.

- Wurde die Geschäftsadresse dem Handelsregister in der Anmeldung zur Handelsregistereintragung nicht mitgeteilt oder hat sich diese verändert, besteht die Pflicht, die Geschäftsanschrift notariell beim Handelsregister anzumelden. Die aktuelle Geschäftsadresse war spätestens bis zum 31.10.2009 notariell beim Handelsregister anzumelden. Ist bis zum 31.10.2009 keine Geschäftsanschrift angemeldet worden, trug das Handelsregister die letzte ihm bekannte Geschäftsadresse kostenfrei von Amts wegen und ohne (!) Überprüfung der Richtigkeit dieser ein.

Die korrekte inländische Geschäftsadresse hat eine besondere Bedeutung, da dort die Zustellung erfolgt. Ist unter der eingetragenen Geschäftsanschrift eine Zustellung faktisch nicht möglich, etwa weil vor Ort keine Geschäftsräume mehr existieren, kann eine vereinfachte öffentliche Zustellung (durch Aushang an der Gerichtstafel) erfolgen. Anders als früher werden von den Gerichten keine Ermittlungen mehr nach dem Aufenthalt des Empfängers aufgenommen. Dennoch muss sich der Empfänger so behandeln lassen, als hätte er von der Zustellung Kenntnis erlangt - mit allen rechtlichen Konsequenzen.  

Die IHK empfiehlt, die Aktualität der Geschäftsadresse beim Handelsregister zu prüfen.

- eingetragen wird als Geschäftsadresse:
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort

- angegeben werden kann als inländische Geschäftsadresse die Adresse:
des Geschäftslokals, der Verwaltung oder des Betriebes, aber auch die Wohnanschrift des Geschäftsführers, eines Gesellschafters oder eines sonstigen Zustellungsbevollmächtigten

 

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Veröffentlicht: Juni 2011
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