Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie am 22.11.2008 verkündet
Am 22.11.2008 wurde die „Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien" (Abfallrahmenrichtlinie) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Umsetzung in nationales Recht muss nun bis zum 12.12.2010 erfolgen. Das BMU wird hierzu voraussichtlich Anfang 2009 ein (erstes) Umsetzungspapier für die erforderliche Novelle des bestehenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorlegen. Das parlamentarische Verfahren im Bundesrat und Deutschen Bundestag erfolgt erst in der nächsten Legislaturperiode. Die wesentlichen Neuerungen sind:
- Nach Art. 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich), Abs. 1 sind Böden und nach Abs. 3 Sedimente vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
- Art. 4 (Abfallhierarchie), Abs. 1 enthält nachfolgende Prioritätenfolge: Vermeidung – Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung – Beseitigung. Allerdings können die Mitgliedstaaten nach Abs. 2 unter bestimmten Bedingungen davon abweichen.
- Art. 4 (Nebenprodukte) definiert die Abgrenzung zwischen Nebenprodukt und Abfall, hierzu wird die Kommission die entsprechenden Kriterien bestimmen.
- Art. 6 (Ende der Abfalleigenschaft) definiert die Bedingungen, wann Stoffe oder Gegenstände nicht mehr Abfall sind; auch hierzu der die Kommission entsprechende Abgrenzungskriterien erlassen.
- Art. 9 (Abfallvermeidung): Die Kommission wird bis Ende 2011 einen Zwischenbericht über die Entwicklung der Abfallaufkommen und den Umfang der Abfallvermeidung vorlegen, einen Aktionsplan für weitere Unterstützungsmaßnahmen insbesondere zum Zweck der Änderung des derzeitigen Konsumverhaltens ausarbeiten und bis Ende 2014 Zielvorgaben zur Abfallvermeidung und Entkopplung vom Wirtschaftswachstum festlegen, die bis 2020 zu erreichen sind.
- Art. 11 (Wiederverwendung und Recycling) gibt in Abs. 2 bis 2020 zu erreichende Quoten zur Sammlung, Wiederverwendung, zum Recycling und der sonstigen stofflichen Verwertung vor.
- Art. 16 (Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe) Abs. 1 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, zum Schutz ihrer eigenen Abfallverbrennungsanlagen, die als Verwertung eingestuft sind, entsprechende Abfallverbringungen zu begrenzen, wenn dadurch inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder die Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit den vorgegebenen EU-Abfallwirtschaftsplänen vereinbar sind.
- Art. 21 (Altöl) enthält Vorgaben zur Altöl-Entsorgung; die bestehende Altölrichtlinie wird zum 12.12.2010 (Art. 41) aufgehoben.
- Art. 22 (Bioabfall) enthält vorgaben zur Entsorgung von Bioabfällen.
- Art. 28 (Abfallbewirtschaftungspläne) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erstellung von nationalen Abfallbewirtschaftungsplänen, Art. 29 (Abfallvermeidungsprogramme) bis zum 12.12.2013 zur Erstellung von nationalen Abfallvermeidungsprogrammen, die jeweils sehr detaillierte Angaben enthalten und jeweils mindestens alle 6 Jahre zu bewerten und gegebenenfalls zu überarbeiten sind.
- Nach Art. 41 werden die Richtlinien 75/439/EWG (Altöl-Richlinie), 91/689/EWG (Richlinie über gefährliche Abfälle) und 2006/12/EG (Abfallrichtlinie) zum 12.12.2010 aufgehoben.







