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Geschäfts- und Etablissementsbezeichnung, Firma


Allgemeines

Das nicht ins Handelsregister eingetragene Unternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Art der Tätigkeit einfach und der Geschäftsumfang überschaubar ist. Kaufmännische Einrichtungen wie doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz sind für nicht eingetragene Kleingewerbetreibende nicht erforderlich. Der sogenannte Kleingewerbetreibende haftet für Verbindlichkeiten aus seiner gewerblichen Tätigkeit unbeschränkt sowohl mit dem Betriebsvermögen als auch mit seinem Privatvermögen.

Unterscheidung zwischen Firma und Geschäfts- beziehungsweise Etablissementsbezeichnung

Die Führung einer Firma ist ausschließlich dem Kaufmann vorbehalten. Dies setzt die Handelsregister-Eintragung voraus. Nach der gesetzlichen Definition des § 17 Absatz 1 Handelsgesetzbuches (HGB) ist die Firma der Name, unter dem der Kaufmann sein Geschäft betreibt. Bei Handelsregister-Eintragung bildet die Firma wie zum Beispiel „MoldeVan Modevertrieb e. K.“ die verbindliche Bezeichnung, welche ein Unternehmer im Rechtsverkehr verwenden muss.

Sobald jedoch ein nicht ins Handelsregister eingetragenes Unternehmen - Kleingewerbetreibender und Gesellschaft bürgerlichen Rechts – im Rechtsverkehr auftritt, muss stets auf den beziehungsweise die bürgerlichen Namen zurückgegriffen werden. (siehe Pflichtangaben)

Geschäfts- beziehungsweise Etablissementbezeichnungen sind keine Firma. Solche Bezeichnungen, die auch Kleingewerbetreibende, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Freiberufler verwenden dürfen, dienen der Kennzeichnung des Unternehmens. Die Angabe der Branche ist typisch für Geschäfts- beziehungsweise Etablissementbezeichnungen. Sie sind ein wichtiges Mittel, durch das der Namensträger in seiner Geschäftswelt Individualität und Identität erreicht. Sie dienen einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und haben "schmückende" Funktion. Da die verwendete Bezeichnung oftmals eine Objektbezogenheit aufweist, können verschiedene Geschäfte unterschiedliche Bezeichnungen führen. Das Identifizierungsmerkmal für den Geschäftsverkehr ist stets die namentliche Angabe des Gewerbetreibenden.

Was ist bei der Wahl einer Geschäfts- beziehungsweise Etablissementsbezeichnung zu beachten?

Der nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende darf keine Bezeichnungen wählen, die geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt, beispielsweise „Internationaler Handel“ für einen Kleinstbetrieb ohne jeglichen Bezug zu internationalen Geschäften. Zudem darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden. Nichtkaufleute dürfen aber nunmehr geschäftsbeschreibende Zusätze wie beispielsweise Inhaber benutzen, da durch die Liberalisierung des Firmenrechts im Jahr 1998 andere Maßstäbe gesetzt wurden.

Für im Handelsregister eingetragene Firmen gilt, dass sie gemäß § 19 HGB den Rechtsformzusatz enthalten müssen. Die Führung eines Rechtsform-Zusatzes ist Nichtkaufleuten untersagt. Damit wird eine Geschäftsbezeichnung, die keinen Rechtsformzusatz enthält, ohne weiteres als nicht im Handelsregister eingetragen erkannt. Somit ist eine Täuschung kaum möglich. Zusätzlich sollte überprüft werden, ob nicht ein anderer Geschäftsbetrieb in demselben geographischen Wirkungsbereich die ins Auge gefasste Geschäfts- beziehungsweise Etablissementsbezeichnung verwendet, um etwaige Ansprüche und Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Nicht zulässiger Firmengebrauch

Sollte eine ersichtliche Täuschung durch die verwendete Geschäfts- beziehungsweise Etablissementsbezeichnung hervorgerufen werden, so kann das Registergericht ein Firmenmissbrauchsverfahren nach § 37 HGB unter Festsetzung eines Ordnungsgelds einleiten.

Pflichtangaben im rechtsgeschäftlichen Verkehr

Geschäftsinhaber waren bisher gesetzlich verpflichtet, § 15 b Absatz 1 Gewerbeordnung, am Eingang des Ladenlokals ein Schild mit ihrem Namen anzubringen. Für Kleinunternehmer bestand die Pflicht auf Geschäftsbriefen den Namen und eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Im März 2009 ist diese Regelung durch das "Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz" aufgehoben worden.

Es bleibt bei den allgemeinen Anforderungen, dass Angaben im Geschäftsverkehr nicht irreführend sein dürfen. Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, auf Geschäftsbriefen den Vor- und Zunamen nebst Adresse anzugeben.

Kleinunternehmer haben das Recht auf eine Bezeichnung, die den Geschäftsbetrieb spezifiziert. Zulässig ist die Verwendung eines individuellen Logos zur Werbung und Abgrenzung von anderen Gewerbetreibenden. Möglich sind Bezeichnungen wie „Gasthaus Flotter Hirsch Max Mustermann“ und „Entspannungs-Liege Maxi Musterfrau“.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) werden nicht in das Handelsregister eingetragen und sind keine Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne. Im Geschäftsverkehr müssen alle Gesellschafter mit ihren Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie der ladungsfähigen Anschrift genannt werden. Zusätzlich ist auch hier die Angabe eines die Tätigkeit der GbR kennzeichnenden Zusatzes zulässig. Zur Klarstellung, dass es sich um eine GbR handelt, sollte in die Geschäftsbezeichnung der Zusatz "GbR" als allgemein verständliche Abkürzung oder ausgeschrieben „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ aufgenommen werden. Möglich sind Bezeichnungen wie „ServiceMacher Max Mustermann und Maxi Musterfrau GbR“ und „Hostel SunFlower GbR Maxi Musterfrau & Max Mustermann“.

Schutz der Geschäfts- beziehungsweise Etablissementsbezeichnung

Eine Geschäfts- beziehungsweise Etablissementsbezeichnung erlangt allein schon durch tatsächliche Verwendung einen gesetzlichen Schutz nach dem Namensrecht gemäß § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ebenso wie einen wettbewerbsrechtlichen Schutz nach §§ 5, 15 des Markengesetzes. Einen besonders starken Schutz bietet die Eintragung einer Marke, die beim Deutschen Patent- und Markenamt http://www.dpma.de beantragt werden muss. Eine Marke kennzeichnet jedoch nicht das Unternehmen selbst, sondern in der Regel die angebotene Ware oder Dienstleistung. Im Gegensatz zur geschäftlichen Bezeichnung sind alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen und dreidimensionale Gestaltungen schutzfähig.

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Veröffentlicht: August 2010
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