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Offenlegung von Jahresabschlüssen


1. Allgemeines

Kapitalgesellschaften in Deutschland müssen bereits seit 1986 ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Die Offenlegung dient insbesondere dem Gläubigerschutz, aber auch dem Funktionsschutz des Marktes. Die Sicherheit des Handelsverkehrs soll nämlich dadurch verbessert werden, dass sich der interessierte Geschäftsverkehr durch Einsicht in die Unternehmensergebnisse von der Solvenz eines Unternehmens überzeugen kann. Dieser dem deutschen Rechtssystem bis dahin fremde Gedanke wurde durch verschiedene EWG-Richtlinien in der gesamten Europäischen Union eingeführt. Viele Firmen, vor allem kleinere GmbHs, sind dieser Verpflichtung allerdings nicht nachgekommen, ohne dass sie mit schwerwiegenden Folgen rechnen mussten. Denn die Möglichkeiten der Registergerichte, die Unternehmen zur Einreichung zu zwingen, waren gering. Durch das am 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden die Sanktionsvorschriften wesentlich verschärft. Außerdem ist mit Ablauf des Jahres 2006 die Einreichung der Abschlüsse beim Handelsregister entfallen. Nun sind die Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeiger, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln, einzureichen und im Bundesanzeiger elektronisch bekannt zu machen. Dies gilt für alle Abschlussunterlagen ab dem Geschäftsjahr 2006.

2. Offenlegung

Die Offenlegung muss unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres, erfolgen. Von der Pflicht erfasst sind:

  • alle Kapitalgesellschaften, wie GmbH, Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien 
  • eingetragenen Genossenschaften 
  • offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist; das trifft vor allem die GmbH & Co. KG
  • die nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen, also Unternehmen (zum Beispiel auch Einzelkaufleute), die in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen: Bilanzsumme über 65 Millionen Euro, Umsatzerlöse über 130 Millionen Euro, durchschnittlich 5.000 Mitarbeiter


Je nach Größe der Gesellschaft gelten mehr oder weniger strenge Veröffentlichungsregeln. Dabei wird zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften unterschieden.

Definition kleine Gesellschaften:
Kleine Gesellschaften sind solche, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  • 4,015 Millionen Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,
  • 8,030 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.


Kleine Gesellschaften müssen nach wie vor nur die Bilanz und den Anhang einreichen und bekannt machen. Eine Abschlussprüfung muss nicht vorgenommen werden.

Definition mittelgroße Gesellschaften:
Mittelgroße Gesellschaften sind solche, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei Werte für kleine Gesellschaften übertreffen, aber mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  • 16,06 Millionen Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,
  • 32,12 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,


im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.

Definition große Gesellschaften:
Große Gesellschaften überschreiten an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der Grenzwerte für mittelgroße Gesellschaften.
Große und mittelgroße Gesellschaften müssen alle in § 325 HGB genannten Unterlagen (Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht und Ergebnisverwendungsbeschluss und so weiter) offen legen. Die Bundesanzeigerverlagsgesellschaft mbH, der das Bundesministerium der Justiz die Führung des neuen Unternehmensregisters übertragen hat, stellt den Jahresabschluss zusammen mit den weiteren in § 325 HGB genannten Unterlagen in das Unternehmensregister ein. Das offenlegungspflichtige Unternehmen trifft insofern keine weitere Übermittlungs- oder Offenlegungspflicht. Es hat nur die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters zu entrichten. Besonderheiten gelten für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften.

Der Bundesanzeiger ist zu erreichen:
 
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH
Amsterdamer Straße 192
50735 Köln

Telefon: 0221 9766 80
Telefax: 0221 9766 8278
E-Mail: vertrieb@bundesanzeiger.de

3. Sanktionen

Bis Ende 2006 konnten die Registergerichte nur auf Antrag Maßnahmen wegen unterlassener Offenlegung ergreifen. Nach den Vorschriften des EHUG werden Verstöße gegen die Offenlegungspflicht vom Bundesamt für Justiz nun von Amts wegen durch Festsetzung von Ordnungsgeld geahndet, sobald das Bundesamt "glaubhafte Kenntnis" davon erhält, dass ein Unternehmen seinen Jahres- oder Konzernabschluss nicht offengelegt hat. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen zu prüfen und Verstöße dem Bundesamt zu melden. Das Bundesamt fordert das Unternehmen dann schriftlich unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe (zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro) zur Offenlegung innerhalb von sechs Wochen oder zur Einlegung eines begründeten Einspruchs auf. Bei Offenlegung innerhalb dieser Frist entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Es werden aber Verfahrensgebühren erhoben. Wird weder der Abschluss offengelegt noch ein begründeter Einspruch eingelegt, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld fest. Gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde (ausschließlich bei dem für den Sitz des Bundesamtes zuständigen Landgericht Bonn) zulässig. Das Ordnungsgeld entfällt nicht, wenn die Offenlegung später erfolgt. Angesichts der strengen Sanktionsmöglichkeiten wird empfohlen, der Offenlegungspflicht rechtzeitig nachzukommen.

Stand: 2011

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Veröffentlicht: Oktober 2011
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