Beendigung der Beitragspflicht
Personengesellschaften und Einzelunternehmen
Die Mitgliedschaft endet bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Als Nachweis ist die Gewerbeabmeldung beim Gewerbeamt der zuständigen Kommune erforderlich. Die Beitragspflicht endet jedoch erst nach Abrechnung aller Beitragsjahre, in denen eine gewerbliche Tätigkeit bestanden hat.
Kapitalgesellschaften
Eine GmbH ist von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum muss sie auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister. Bis zur Löschung bleibt die Gesellschaft auch beitragspflichtig.
Beitrag trotz Betriebsaufgabe
Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit ruht, die ihr Gewerbe abgemeldet haben, die sich in Liquidation befinden oder bei denen das Insolvenzverfahren beantragt wurde, können weiterhin von ihrer IHK Beitragsbescheide erhalten. Inhaber oder Geschäftsführer sind darüber oft verwundert oder verärgert. Deshalb möchten wir Ihnen die rechtlichen Grundlagen erklären und Tipps geben, was Sie tun müssen, um die Mitgliedschaft in der IHK zu beenden.
Liquidation
Die Liquidation einer GmbH ist nur sinnvoll, wenn die Gesellschaft noch Vermögen hat. Denn das Verfahren dient dazu, eigene Forderungen zu realisieren und Verbindlichkeiten zu begleichen.
Das Verfahren hat drei Stufen:
- Auflösung
- Liquidation
- Löschung
Der Beschluss der Gesellschafter, die GmbH aufzulösen, ist also erst der Beginn der Liquidation. Die eigentliche Liquidation dauert mindestens ein Jahr. Erst mit der Löschung im Handelsregister, die nach der Liquidation von einem Notar beantragt werden muss, ist das Verfahren abgeschlossen. Erst dann endet auch die Mitgliedschaft in der IHK.
Insolvenz
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen die Geschäftsführer von GmbH, AG oder Genossenschaft innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Das Insolvenzverfahren dient in erster Linie dazu, bestehende Forderungen gegen das Unternehmen soweit wie möglich zu erfüllen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit der Ablehnung mangels Masse ist das Unternehmen noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht. Denn falls eine Sanierung gelingt, kann das Unternehmen fortgeführt werden. Deshalb endet auch im Falle der Insolvenz die Mitgliedschaft in der IHK erst, wenn das Unternehmen im Handelsregister gelöscht ist.
TIPP: Schicken Sie uns den Beschluss, mit dem das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt hat. Wir können dann ggf. auf unsere Beitragsforderung verzichten.
Löschung von Amts wegen
Ein Unternehmen kann auch von Amts wegen im Handelsregister gelöscht werden. Das ist vorgesehen, wenn eine AG oder GmbH kein Vermögen mehr besitzen. Die Löschung von Amts wegen oder auf Antrag der Steuerbehörde erfolgt auch, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
TIPP: Auch die IHK kann die Löschung von Amts wegen beantragen. Falls Sie diese Möglichkeit nutzen wollen, schicken Sie uns eine aktuelle Bilanz, aus der die Vermögenslosigkeit Ihres Unternehmens und Ihr Einverständnis mit der Löschung hervorgehen.
Die Mitgliedschaft in der IHK endet in folgenden Fällen nicht!
Bei GmbH, AG oder Genossenschaft endet die IHK Mitgliedschaft nicht:
- Insolvenzantrag/ Insolvenzverfahren
- Auflösungsbeschluss, Liquidation
- Abmeldung beim Gewerbe- oder Finanzamt







