IHK Ostbrandenburg
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Beitragsberechnung


Wie wird der Beitrag berechnet?

Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung festgelegt. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres (§ 3 Abs. 1 u. 2 Beitragsordnung).

Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Grundbeitrages ist der Gewerbeertrag bzw. sofern kein Gewerbeertrag vorliegt, hilfsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der vom Finanzamt festgesetzt wird. Diese Festsetzungen sind für uns verbindlich. Wir dürfen die übermittelten Daten nicht korrigieren. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden.

Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe, deshalb müssen Sie ihn auch dann voll bezahlen, wenn Sie nicht während des ganzen Jahres Mitglied der IHK sind. Er ist entsprechend der Leistungsstärke der Unternehmen gestaffelt. Die Staffelungsgrenzen können Sie der Wirtschaftssatzung entnehmen. Die Umlage richtet sich nach den Erträgen der Unternehmen. Sie beträgt zurzeit 0,19% des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (nicht bei Kapitalgesellschaften) wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag von 15.340,- € für das Unternehmen vom Ertrag abgezogen. Wird dieser Freibetrag nicht überschritten, fällt bei natürlichen Personen und Personengesellschaften keine Umlage an.


Vorläufige Beitragsveranlagung

Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da diese Zahlen frühestens im Folgejahr von den Finanzämtern durch den Steuerbescheid festgesetzt werden, wird zunächst eine Vorauszahlung in Form der vorläufigen Veranlagung durchgeführt. Als Grundlage hierfür dient der letzte vorliegende tatsächliche Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb. Nach endgültiger Festsetzung durch das Finanzamt wird dann eine Abrechnung durchgeführt. War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. beim nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.


Wie lange habe ich Zeit für die Zahlung der IHK-Beiträge?

Die Beiträge werden mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu zahlen. Nicht gezahlte Beiträge werden zweimal angemahnt. Sollten Sie auch auf die Mahnung den Beitrag nicht zahlen, sind wir aus gesetzlichen Gründen gehalten, die offenen Beiträge über die Gemeinde- oder Stadtkassen einziehen zu lassen. Dieses möchten wir gerne vermeiden, da hierdurch nochmals erhebliche Kosten für Sie entstehen.


Woher bekommt die IHK meine Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb?

Nach § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes ist die IHK berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die Bemessungsgrundlagen von den Finanzämtern zu erhalten. Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben dürfen. Es werden ausschließlich diese Daten übermittelt. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Der Datenschutz ist damit sichergestellt. Dieses Verfahren spart im übrigen Kosten, die unseren Mitgliedern durch niedrige Beitragssätze zugute kommen.


Wann und bei wem ist eine Freistellung von Kammerbeiträgen möglich?

Nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige (Kleingewerbetreibende) werden vom Beitrag freigestellt, wenn der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,- € nicht überschreitet. In der Regel erhält die IHK entsprechende Informationen für Abrechnungen vom zuständigen Finanzamt, in Fällen von vorläufigen Veranlagungen kann ein Antrag direkt an die IHK gestellt werden. Neue Regelung für Existenzgründer ab 1. Januar 2004: Natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, werden für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag befreit sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt.


Wie erheben Sie Widerspruch und was kostet es?

Sie haben die Möglichkeit, gegen den Beitragsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der IHK Ostbrandenburg Widerspruch zu erheben.
Wir entscheiden dann mit einem förmlichen Widerspruchsbescheid. Allerdings können wir eine Gebühr erheben, wenn Ihr Widerspruch erfolglos ist. Die Gebühr beträgt 51,00 € bis 256,00 €. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie müssen den Beitrag also trotz Ihres Widerspruchs zunächst bezahlen. Bei Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid ist die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig. Wenn Sie einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, können wir auf Wunsch die Bemessungsgrundlage anpassen. Eine Korrektur ist z.B. sinnvoll, wenn Ihre Einkünfte sich gegenüber den Vorjahren absehbar verringern werden. Für eine Berichtigung brauchen wir z.B. eine Kopie des aktuellen Gewerbesteuerbescheides oder einer aktuellen BWA. Die Erhebung eines Widerspruchs ist in diesem Fall nicht notwendig.


Zahlungsschwierigkeiten: Stundung, Ratenzahlung oder Erlass!

Grundsätzlich werden die IHK-Mitgliedsbeiträge mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats nach dessen Zugang zu überweisen. Die Beiträge zur IHK sind öffentliche Abgaben und daher fristgerecht zu begleichen. Wenn sich Ihre Firma jedoch in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet, haben Sie die Möglichkeit, eine Stundung oder eine Ratenzahlung zu beantragen.

Bei einer Stundung genügen ein formloser Antrag und die Übersendung von Unterlagen, die Ihre aktuelle wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation widerspiegeln.

Wenn Sie unsere Forderung nur in Teilbeträgen bezahlen können haben Sie die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Auch hierfür bitten wir um einen formlosen Antrag, dem Unterlagen beigefügt sein sollen, die Ihre aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Situation widerspiegeln, z.B. eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder ein mittelfristiger Finanzplan. Bei Nichteinhaltung einer Ratenzahlung ist die Beitreibung unserer Forderung – ohne vorheriges Mahnen – möglich.

Nach unserer Beitragsordnung (§ 19 Abs. 2) kann die IHK Ostbrandenburg ihre Forderung erlassen, wenn die Zahlung für ein Mitglied eine unbillige Härte darstellt. An die Erlassprüfung legen wir einen strengen Maßstab, weil wir alle Mitglieder gleich behandeln müssen. Hierfür benötigen wir als Nachweis den letzten Einkommensteuerbescheid sowie Unterlagen (z. B. Gewinn- und Verlustrechnung, Kontoauszüge, Sozialhilfe-, Arbeitslosenhilfe- bzw. Rentenbescheid etc.), die die momentane finanzielle Situation des Mitglieds widerspiegeln. Auf der Grundlage dieser Unterlagen wird dann über den Erlassantrag entschieden. Für Kapitalgesellschaften kann nur im Ausnahmefall, wenn z.B. die Zahlung des IHK-Beitrages zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder zur Geschäftsaufgabe führen würde, ein Erlass gewährt werden.


Kann ich den angeforderten IHK-Beitrag auch abbuchen lassen?

Die Möglichkeit des Lastschriftverfahrens besteht selbstverständlich. Hierzu muss uns eine schriftliche Ermächtigung erteilt werden. Gleichzeitig ist damit sichergestellt, dass entstandene Guthaben umgehend Ihrem Konto gutgeschrieben werden. Das ausgefüllte Formular senden Sie dann bitte an die Beitragsabteilung der Industrie- und Handelskammer.

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Ihre Ansprechpartnerin:

Petra Schuckert
Petra Schuckert
Teamleiterin Beitrag & Firmenstamm
Tel.: 0335 5621-1130
Fax: 0335 5621-1193
schuckert@ihk-ostbrandenburg.de
Raum: 3. A 29
Veröffentlicht: Mai 2012
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