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Merkblatt öffentliche Bestellung und Vereidigung


Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg

Kurzinformation:
Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist ein abstraktes Bedürfnis für das Vorhandensein von Sachverständigen auf dem vom Sachverständigen angestrebten Sachgebiet, seine besondere Sachkunde, die er nachweisen muss und seine persönliche Eignung. Der Bewerber muss seinem Antrag einige Unterlagen beifügen. Anschließend werden die vom Sachverständigen eingereichten Unterlagen und in der Regel auch der Sachverständige selbst überprüft. Nach Eingang des Antrags erhebt die Industrie- und Handelskammer auf der Basis ihrer Gebührenordnung für die Bearbeitung eine Gebühr.

Informations- und Merkblatt für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg

1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Durch die öffentliche Bestellung des Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Institution unter bestimmten Kriterien überprüft sind und ihre Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation auch nach Bestellung und Vereidigung überwacht werden.

Die öffentliche Bestellung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse und nicht, um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Deshalb ist sie von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in der Sachverständigenordnung genannt sind.

Bitte nehmen Sie diese Bestimmungen genau zur Kenntnis, wenn Sie sich für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger interessieren.

2. Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung

Die wesentlichen Voraussetzungen sind:

  1. Das abstrakte Bedürfnis für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf einem bestimmten Sachgebiet muss gegeben sein.

  1. Die "besondere Sachkunde" auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der Kammer nachzuweisen.
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern ausgearbeiteten Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von bedeutenden Sachgebieten gibt. Wir bitten Sie, von der jeweils notwendigen Vorbildung Kenntnis zu nehmen.
    Zur "besonderen Sachkunde" gehört die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z.B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im einzelnen überprüfen kann. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der "besonderen Sachkunde" wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. gerichtliche Verfahren).
    Jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist deshalb dringend anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Dies kann in Form des Selbststudiums, Besuch von Seminaren, Fachtagungen, selbständiger Tätigkeit als Sachverständiger oder Mitarbeiter bei einem anderen erfahrenen Sachverständigen geschehen.

  1. Die persönliche Eignung des Bewerbers muss gewährleistet sein.
    Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann.
    Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit.
    Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil zu befürchten ist, dass der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet sind. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausübung.
    Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen in öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers haben.

3. Der Antrag auf öffentliche Bestellung

Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen schriftlichen Antrag mittels eines entsprechenden Formblatts eingeleitet, der bei der IHK einzureichen ist. Der Antrag muss die genaue Umschreibung des Sachgebietes enthalten.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. tabellarischer Lebenslauf (in Maschineschrift)

  2. fünf (kan auch abweichen, sh. Bestellvoraussetzungen der einzelnen Sachgebiete) bereits erstattete Gutachten neueren Datums (in 3-facher Ausfertigung), die Auskunft über Ihre persönliche Eignung und besondere Sachkunde geben können

  3. Zeugnisse in Fotokopien 

  4. eigene Veröffentlichungen

  5. Behördenführungszeugnis (im Original)

  6. Liste der Referenzen

  7. gegebenenfalls Einverständniserklärung Ihres Arbeitgebers zur Sachverständigentätigkeit

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, andernfalls muss der Antrag schon aus diesem Grund abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte öffentliche Bestellung aufgehoben werden.

4. Überprüfung der besonderen Sachkunde

  1. Überprüfung der eingereichten Unterlagen
    Die IHK überprüft im Sachverständigenausschuss die eingereichten Unterlagen

  2. Überprüfung durch das Fachgremien
    Die besondere Sachkunde ist grundsätzlich in einer Überprüfung durch hierfür besonders eingerichtete unabhängige Fachgremien, die mit Fachleuten des entsprechenden Fachgebiets besetzt sind, nachzuweisen. Sie sind an die bestehenden Verfahrensweisen für diese Fachgremien gebunden.

  3. Entscheidung und Vereidigung
    Die Entscheidung der Kammer wird dem Bewerber in einem Gespräch bzw. in schriftlicher Form bekannt gegeben. Bei positivem Ergebnis erfolgt die öffentliche Bestellung und Vereidigung nach Absprache eines Termins. Die öffentliche Bestellung erfolgt zeitlich befristet. Die Befristung ist in der Sachverständigenordnung geregelt. Sie wird auf Antrag erneuert, sofern die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung fortbestehen.

5. Gebühren und Auslagen

Nach der Gebührenordnung der IHK Ostbrandenburg beträgt die Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Bestellung und Vereidigung 400 Euro. Sie wird nach Eingang des Antrags durch Gebührenbescheid angefordert. Hinzu kommt eine Bestellungsgebühr von 100 Euro. Bei Anträgen nach § 36a GewO sind Abweichungen möglich. Die durch die Überprüfung des Antrages, insbesondere durch Einschaltung der Fachausschüsse, anfallenden Auslagen sind zusätzlich zu erstatten und durch einen Auslagenvorschuss von in der Regel 1.000 Euro vorzustrecken. Die tatsächlichen Auslagen können diesen Betrag überschreiten und sind vom Antragsteller in der entstandenen Höhe zu tragen. Für den Fall, dass die Gebührenordnung der IHK Ostbrandenburg geändert wird, ist die bei Antragstellung gültige Gebühr zu zahlen. Die Auslagen für das Fachgremium entstehen wiederum in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten. Den neuen Gebührentarif der IHK Ostbrandenburg finden Sie hier

6. Auskunft

Unabhängig von der öffentlichen Bestellung und Vereidigung hat jeder die Möglichkeit, sich als nicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu betätigen. Da die Bezeichnung "Sachverständiger" nicht geschützt ist, kann sich derjenige auf einem bestimmten Fachgebiet als Sachverständiger betätigen, für das er über die entsprechende Vorbildung und Berufspraxis verfügt.

In diesem Merkblatt kann nicht jede Einzelheit des Verfahrens und jede Besonderheit eines Einzelfalls berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter der IHK Ostbrandenburg gerne zur Verfügung.

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