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Arten von Sachverständigen


Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist als einfache Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung nicht besonders geschützt. Daraus folgt, dass sich jeder, der auf einem bestimmten Gebiet über Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen vorgibt, welche er vermarkten will, als "Sachverständiger" bezeichnen darf. Um dennoch eine Unterscheidung zwischen einfachen und besonders qualifizierten Sachverständigen zu ermöglichen, haben der Gesetzgeber aber auch private Verbände und sonstige Vereine verschiedene Verfahren entwickelt, die zu diversen Zusatzbezeichnungen, wie z.B. "anerkannt", "öffentlich bestellt", "vereidigt", "zertifiziert" "TÜV- oder DEKRA-Sachverständiger" berechtigen sollen. Leider ist dabei insbesondere für den Laien nicht immer erkennbar, welche konkreten Anforderungen an eine solche Bezeichnungen geknüpft sind.

Man kann grob folgende vier Gruppen von Sachverständigen unterscheiden:

  • die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen;
  • die amtlich oder staatlich anerkannten Sachverständigen;
  • die selbsternannten oder verbandsanerkannten Sachverständigen;
  • die von einer akkreditierten Stelle oder anderweitig zertifizierten Sachverständigen.

Die Unterscheidung dieser vier Gruppen von Sachverständigen ist in folgenden Umständen begründet:


Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

  •   sind in einer besonderen bundesgesetzlichen Bestimmung gesetzlich geregelt (vgl. § 36 GewO);

  • müssen einen Eid dahingehend ablegen, dass sie ihre Gutachten unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten und die Schweigepflicht einhalten; sind befugt, bundesweit tätig zu werden, sind also regional nicht auf den Bezirk der für sie zuständigen Bestellungsbehörde beschränkt;

  • müssen ihre besondere (d.h. überdurchschnittliche) Sachkunde (i.d.R. im Rahmen einer mündlichen, schriftlichen, teilw. auch praktischen Fachkundeüberprüfung durch ein unabhängiges Gremium) und ihre persönliche Integrität nachweisen;

  • sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO) aber auch gesetzlich verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu erstatten; sie können daher Gerichtsgutachten nicht mit dem Hinweis auf die ggf. schlechtere Bezahlung nach dem JVEG ablehnen (vgl. §§ 407 Abs. 1 ZPO, 75 Abs. 1 StPO);

  • unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegen einer strengen Weiterbildungsverpflichtung; sie dürfen beispielsweise ihre Haftung für die Fälle grober Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken müssen i.d.R. eine Berufs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben;

  • genießen für die Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einen diesbezüglich gesetzlich geregelten Bezeichnungsschutz (vgl. § 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB);

  • verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen, wenn sie fehlerhafte Gutachten erstatten, wenn sie insolvent oder straffällig werden.

Die Industrie- und Handelskammern und die Ingenieur-, Bau- und Architektenkammern in den Ländern Berlin und Brandenburg bestellen ihre Sachverständigen einheitlich nach § 36 GewO. Um die im Detail unterschiedlichen Bestellungsverfahren im Hinblick die auf Qualität und die hohen fachlichen Anforderungen an die Bewerber anzupassen, gibt es seit 1996 eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung zwischen diesen Bestellungskörperschaften, nach welcher die zur Bestimmung der besonderen Sachkunde eingesetzten Fachgremien gemeinsam besetzt werden.

Darüber hinaus haben die deutschen Industrie- und Handelskammern auch mit Hilfe des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. (www.ifsforum.de) einheitliche Bestellungsvoraussetzungen und Qualitätsstandards geschaffen. Auch die jeweiligen Sachverständigenordnungen sind in den letzten Jahren aufeinander abgestimmt worden, so dass eine Bestellung durch eine IHK als bundesweites Qualitätssigel eines Sachverständigen dienen kann. Handwerkskammern können "zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern" ebenfalls Sachverständige öffentlich bestellen und vereidigen, wobei sich diese Bestellung nicht nach § 36 GewO, sondern ausschließlich nach § 91 Handwerksordnung regelt.

Aufgrund dieser Unterschiede sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige grundsätzlich angehalten, ihre Bestellungskörperschaft und den genauen Tenor des Bestellungsgebietes anzugeben, sobald sie sich auf die öffentliche Bestellung berufen.


Die amtlich anerkannten Sachverständigen

  • werden aufgrund besonderer, oftmals landesgesetzlicher Bestimmungen in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig, indem sie z.B. periodische Sicherheitsprüfungen durchführen;

    Beispiele: Überprüfung von Kraftfahrzeugen, Aufzügen, Druckbehältern, medizinisch-technischen Geräten (vgl. § 2 Abs. 2a und § 14 Gerätesicherheitsgesetz);
  • sind in der überwiegenden Zahl der Fälle Angestellte von staatlich beliehenen Organisationen (TÜV),

  •  können aber auch selbständig tätige Einzelsachverständige sein, die zusätzlich eine amtliche Anerkennung erhalten haben;

  • können auch private oder gerichtliche Gutachtenaufträge erledigen, sind dabei aber nicht hoheitlich tätig, sondern sind insoweit Sachverständige ohne amtliche Anerkennung und ohne öffentliche Bestellung gleichzusetzen

Die selbsternannten oder verbandsanerkannten Sachverständigen

  •  bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit keiner behördlichen Zulassung, keiner staatlichen Bestellung und keiner hoheitlichen Anerkennung und unterliegen keinem gesetzlich geregelten Pflichtenkatalog mit behördlicher Überwachung;

  •  ihre Bezeichnung "Sachverständiger" ist nicht gesetzlich geschützt, so dass sich jeder, der sich am Gutachtenmarkt betätigen möchte, diesen Titel selbst verleihen darf;

  •  unterliegen keiner gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle einer Behörde, so dass auch ihre besondere Sachkunde und persönliche Integrität nicht behördlich überprüft werden;

  •  unterliegen aber, wie jeder Gewerbetreibende oder Freiberufler, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wie beispielsweise dem UWG.

Ein Teil der selbsternannten Sachverständigen hat sich in Verbänden organisiert, die ein Mitglied erst dann aufnehmen und als Verbandssachverständigen anerkennen, wenn er bestimmte Anforderungen an die Vorbildung und Sachkunde erfüllt und persönlich integer ist. Nach dem Urteil des BGH vom 23.5.1984 (NJW 1984, 2365 = GewA 1984, 397) dürfen jedoch nur solche Verbände Sachverständige anerkennen, die über die dafür erforderliche fachliche Qualifikation, Unabhängigkeit und Objektivität verfügen.

Eine nachprüfbare Übersicht über seriöse und weniger seriöse Verbandsanerkennungen gibt es leider nicht. Um die Qualität einer solchen Verbandsanerkennung erkennen zu können, muss daher im Einzelfall geprüft werden, welche Voraussetzungen zu ihrer Erlangung tatsächlich zu erfüllen sind.

Die akkreditierten und zertifizierten Sachverständigen

Durch die DIN EN ISO/IEC 17024, welche die zuvor geltende EN-Norm 45.013 der Europäische Normeninstitution ersetzte, wird bestimmt, dass bestimmte, akkreditierte Stellen auch Personen zertifizieren können, die dann als Prüfer oder Sachverständige unter bestimmten Voraussetzungen und nach bestimmten Vorgaben tätig werden dürfen. Öffentlich-rechtliche Kontrollen und gesetzlich vorgeschriebene Qualitätsstandards gibt es hier jedoch nicht. Deshalb haben die für die öffentliche Bestellung zuständigen Kammern zusammen mit Verbänden und Prüforganisationen im Institut für Sachverständigenwesen e.V. in Köln ein Zertifizierungssystem nach DIN EN ISO/IEC 17024 auf hohem Niveau für öffentlich bestellte und nicht bestellte Sachverständige eingerichtet. Inzwischen gibt es weitere akkreditierte Zertifizierungsstellen, die Sachverständige in gleicher Weise zertifizieren wie das IfS.

Daneben wird die "Zertifizierung" als gesetzlich nicht geschützter Begriff, aber leider auch von anderen Anbietern verwendet, welche keine oder nur geringe Anforderungen an die zu zertifizierenden Personen stellen. Insofern ein Sachverständiger mit einer bestimmten "Zertifizierung" wirbt, sollte der Wert derselben daher immer genau überprüft werden.

Weitere Fragen beantwortet die örtlich zuständige IHK ihren Mitgliedsunternehmen gern.

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Veröffentlicht: Mai 2010
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