Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge von Nachunternehmern
Nach dem zum 1. August 2002 neu gefassten § 28e Abs. 3a SGB IV, eingefügt durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, BGBl. 52/2002, S. 2787 haben sich erhebliche Änderungen, vor allem in der Baubranche ergeben.
I. DIE Gesetzeslage
General- bzw. Hauptunternehmer bürgen selbstschuldnerisch auch für die Sozialversicherungsbeiträge zzgl. Säumniszuschläge und Zinsen ihrer unmittelbar beauftragten Nachunternehmen, wenn diese die Sozialabgaben für Ihre Beschäftigten nicht abführen, soweit
- der nach § 3 der Vergabeverordnung zu schätzende Gesamtwert aller für das betreffende Bauwerk (Bauvorhaben) in Auftrag gegebenen Bauleistungen 500.000 € übersteigt;
- die Einzugsstelle den Arbeitgeber gemahnt hat und die Mahnfrist abgelaufen ist;
- der Unternehmer nicht nachweisen kann, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt (Exkulpation)
Neues bringt die Gesetzesänderung nur bei Verträgen bei bauwerksbezogenen Bauleistungen von insgesamt 500.000,00 Euro. Wenn es auch, insbesondere für Vertragspartner, welche einen Gesamtüberblick über das Bauvorhaben nicht haben, im Einzelfall schwierig sein wird, im Vorfeld zu erkennen, ob die neu geregelte Bürgschaft des Hauptunternehmers eintritt oder nicht, so sind jedenfalls alle Verträge mit Hauptunternehmern im Bereich unter der Grenze von 500.00,00 Euro, also z.B. Bauleistungen für Einfamilien- und Reihenhäuser, nicht betroffen.
II. HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN
Der Gesetzgeber wollte eine allgemeine Möglichkeit eine Bürgschaft des Hauptunternehmers nach dem Gesetz zu vermeiden, ausschließen. Er hat auch bewusst keine Kriterien aufgestellt, nach welchen der Hauptunternehmer sich vertraglich oder sonstig absichern könnte. Immer soll künftig mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu prüfen sein, ob das Angebot des Nachunternehmers die Lohn- und Sozialabgaben zutreffend einkalkuliert. Der Nachweis zum Ausschluss der Bürgschaftsregelung dürfte daher anfänglich unmöglich sein, wenn z.B. Umgehungsversuche unternommen wurden, z.B. durch Einschaltung eines Strohmannes, weshalb hiervon wohl abgeraten werden muss.
Empfehlenswert sind folgende Maßnahmen, einzeln oder auch im Verbund sein:
1. Erlangen Sie Kenntnis über bereits erfolgte Überprüfungen durch Vorlage von
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einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers,
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einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes oder
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sonstigen Referenzen oder Empfehlungen.
2. Eröffnen Sie eigene Kontrollmöglichkeiten.
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Lassen Sie sich die einzusetzenden Mitarbeiter des Nachunternehmers namentlich benennen.
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Achten Sie darauf, dass alle eingesetzten Arbeitskräfte einen Lichtbildausweis (Personalausweis) und den Sozialversicherungsausweis mit sich führen.
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Vereinbaren Sie vertraglich die Möglichkeit, die Identität der Arbeitskräfte und die Ausweise stichprobenartig unmittelbar kontrollieren zu dürfen.
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Vereinbaren Sie vertraglich das Ihnen Nachweise für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgelegt werden.
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Kontrollieren Sie auch! Führen Sie hierzu Protokolle oder Nachweise.
3. Verlangen Sie Sicherheiten.
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Vereinbaren Sie Sicherheiten in Form von Bareinbehalten oder Bürgschaften, deren Umfang von der Anzahl der vom Nachunternehmer eingesetzten Beschäftigten und der von diesen auf der Baustelle geleisteten Stunden sowie der Höhe des Stundenlohnes abhängig ist. Hierzu muss in die Verträge eine entsprechend Auskunftspflicht des Nachunternehmers aufgenommen werden.
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Fordern Sie persönliche Haftungsübernahmen durch für die Abführung der SV-Beiträge verantwortliche Personen.
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Fordern Sie eidesstattliche Versicherungen des Inhabers des Nachunternehmens oder seines gesetzlichen Vertreters, aus denen hervorgeht
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dass die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und sonstigen gesetzlichen Abgaben und Beiträge für Arbeitnehmer, die hinsichtlich des vorgenannten Bauvorhabens eingesetzt werden sollen, sind bislang vollständig und fristgerecht an die zuständigen Einzugsstellen und Leistungsträger durch den Nachunternehmer abgeführt worden;
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auch keine rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründe vorliegen oder sonst ersichtlich oder wahrscheinlich sind, welche der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und sonstigen gesetzlichen Abgaben und Beiträge für Arbeitnehmer, die hinsichtlich des vorgenannten Bauvorhabens eingesetzt werden sollen, zukünftig, entgegenstehen könnten;
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da auch das Nachunternehmen nur solche Nachunternehmer oder Verleiher (i.S.d. AÜG) einsetzt, die sich ihm gegenüber zu rechtskonformen Verhalten verpflichtet haben;
Vorstehende Empfehlungen dürften kaum immer und vollständig in Ihren Verträgen realisierbar sein. Sie können daher nur als Anregung dienen.
III. AUSBLICK
Der nachfolgend wiedergegebene § 28e Abs. 3a SGB IV wurde im Vorfeld viel gescholten: "Die Vorschriften über die Generalunternehmerhaftung sind kompliziert und damit fehlerträchtig gefasst. Schon im Hinblick auf den ursprünglich geplanten Normtext war gewarnt worden, die Haftungsregelung sei 'in der Praxis nicht wirksam umsetzbar'. Diese Einschätzung gilt leider auch für die Gesetz gewordene Regelung: Sie reiht ein Vollzugsproblem an das nächste. Ungeachtet dessen bleibt es den zuständigen Sozialversicherungsträgern unbenommen, Auslegungsempfehlungen zu vereinbaren, die die Handhabung der neuen Vorschriften berechenbarer machen. Die Zumutungen des Gesetzgebers werden sich auf diese Weise aber nur begrenzt kompensieren lassen. Die Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge stellt den Rechtsstaat auf die Probe." (Dr. Stephan Rixen, Die Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge, in: SGB, 2002, S. 536-544)
Inzwischen hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.05.2008 (AZ: B 2 U 21/R) entschieden, dass die Exkulpationsmöglichkeit des § 28e Abs. 3d SGB IV auch auf Unfallversicherungsbeiträge der Berufsgenossenschaften anzuwenden ist und die enthaltene Gesetzeslücke entsprechend geschlossen.
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