Abgrenzungsfragen zum Handwerksrecht
Abgrenzung von Industrie, Handel, Dienstleistung und Handwerk
Wenn Existenzgründer oder Gewerbetreibende eine Tätigkeiten ausüben wollen, die auch handwerkliche Grundkenntnisse und Geschick erfordern, so stehen sie oft vor der Frage, ob diese Tätigkeit möglicherweise der Handwerksordnung zuzuordnen ist. Die Handwerksordnung sieht grundsätzlich vor, dass der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet ist (sog. Meisterprivileg). Aber auch zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Qualifikationsnachweis erforderlich ist, müssen in das Handwerksverzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen werden.
Vor Aufnahme ihrer (handwerklichen) Tätigkeit sollten sich Existenzgründer oder Gewerbetreitende genau informieren, ob diese Tätigkeit zulassungspflichtig, zulassungsfrei, handwerksähnlich oder möglicherweise überhaupt kein Handwerk, sondern ein Gewerbe aus dem Bereich Industrie, Handel oder Dienstleistung ist. Letztendlich ist zu bestimmen, ob eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer, zur Industrie- und Handelskammer oder aber in Einzelfällen zu beiden Kammern (sog. Mischbetrieb) vorliegt.
Weitere Informationen zu einzelnen Tätigkeiten finden Sie im Merkblatt Leitfaden Abgrenzung von A - Z oder für einzelne, häufig auftretende Tätigkeiten zusätzlich in folgenden gesonderten Merkblättern:
Akustik- und Trockenbau
Datenverarbeitung
Durchführung von KFZ-Reparaturen an Tankstellen
Einbau genormter Baufertigteile
Fassadenbau
Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauerhandwerk
handwerksrechtlíche Fragen bei öffentlichen Aufträgen
Hausmeisterdienste
Reisegewerbe
Rentenversicherungspflicht im Handwerk für selbstständige Unternehmer
Schwarzarbeit oder zulässige gewerbliche Tätigkeit
Sicherheitstechnik
Tiefbau







