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Gewinnspiele, Verlosungen und Preisausschreiben


Die Durchführung von Gewinnspielen, Preisausschreiben, Verlosungen, Lotterien etc. zu Werbezwecken ist wettbewerbsrechtlich nicht ungefährlich und bietet in der Praxis häufig Anlass zu Abmahnungen. Allerdings sind Gewinnspiele dann grundsätzlich zulässig, wenn die hier aufgeführten Regeln beachtet werden. Zu beachten ist jedoch immer, dass einige der nachfolgenden Kriterien sehr unbestimmt sind und es deshalb keine völlige Sicherheit für jeden Einzelfall geben kann.

Keine Kostenpflicht
Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf nicht von der Entrichtung eines Einsatzes abhängig gemacht werden. Kostenpflichtige Gewinnspiele müssen behördlich genehmigt werden. Ein Einsatz liegt nicht nur dann vor, wenn ein Teilnehmer z. B. ein Los kaufen muss. Es gibt auch so genannte versteckte Einsätze, z. B. bei Zahlung eines Eintrittspreises oder Abschluss eines Kaufvertrages, wenn die Teilnahme an den Kauf einer Ware gebunden ist. Kein Einsatz ist allerdings das Porto für einen Brief, mit dem die Teilnahme übermittelt wird. Liegt eine behördliche Genehmigung nicht vor, macht sich der Veranstalter strafbar nach den §§ 284 und 286 des Strafgesetzbuches (StGB).

Kopplung mit Warenabsatz möglich
Bis 2009 war es immer als unzulässig, die Teilnahme an dem Gewinnspiel an den Erwerb einer Ware zu koppeln. Dieses Verbot wurde in der Praxis sehr streng gehandhabt und erfasste auch Fälle einer nur mittelbaren Koppelung. Inzwischen hat der BGH (Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 4/06) nach Vorlage an den EUGH (Urteil vom 14.01.2010, Az. C-304/08) entschieden, dass  die Koppelung von Preisausschreiben bzw. Gewinnspielen an den Warenerwerb nur dannn unlauter ist, wenn dies im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstellt oder sie gegen die berufliche Sorgfaltspflicht verstößt.

Dies führt zu einer faktischen Aufhebung des Koppelungsverbots, denn eine irreführende Geschäftspraxis liegt nur dann vor, wenn die Anlockwirkung so stark ist, dass der Verbraucher keine rationale Entscheidung über den Erwerb des Produkts treffen kann oder die Teilnahmebedingungen nicht transparent dargestellt sind. Wo im konkreten Einzelfall die Grenzen liegen, wird sich jedoch erst im Laufe der Zeit durch Einzelfallrechtsprechung herauskristallisieren.

Keine Täuschung der Teilnehmer
Der Veranstalter ist rechtlich nicht verpflichtet, die Größe der Gewinnchance oder die Zahl der ausgesetzten Gewinne oder der vorgesehenen Gewinnlose anzugeben. Macht er hierzu jedoch Angaben, müssen diese stimmen und klar formuliert sein. So wird es beispielsweise überwiegend für unzulässig gehalten, den Teilnehmern vorzutäuschen, dass nur wenige Lose gewinnen, während in Wirklichkeit auf alle Lose Gewinne entfallen. Ebenso wäre eine Täuschung über den Wert der Gewinne unzulässig. Ähnlich gelagert ist der ebenfalls wettbewerbswidrige Fall, dass mit einem Gewinn verdeckte und vorher nicht bekannt gemachte Kosten verbunden sind, z. B. wenn zwar eine Hotelübernachtung gewonnen wird, zusätzlich aber Anreise und ggf. Nebenkosten von den Gewinnern selbst zu bezahlen sind.

Kein psychologischer Kaufzwang
Da der Kunde in seiner Entscheidung, ob er eine Ware kaufen möchte oder nicht, möglichst frei sein soll, darf seine Unbefangenheit und Entschlussfreiheit nicht spürbar beeinträchtigt werden. Es darf daher nicht so auf ihn eingewirkt werden, dass er sich moralisch zum Kauf verpflichtet fühlt oder er in eine sonstige psychologische Zwangslage gerät. Die Beurteilung, wann ein solcher psychologischer Kaufzwang vorliegt, ist nur sehr schwer und immer einzelfallspezifisch vorzunehmen. Allgemein ist es immer wettbewerbsrechtlich problematisch, wenn der Kunde das Geschäftslokal des Veranstalters besuchen muss. In eine psychologische Zwangslage gerät ein Kunde dann um so eher, wenn er für die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder die Abholung des Gewinns das Geschäft des Veranstalters betreten muss. Dies gilt insbesondere für kleinere Geschäfte, in denen der Kunde sich eher beobachtet vorkommen könnte. Anders kann es bei großen Einkaufshäusern liegen, die eine eher anonyme Abwicklung zulassen. Daher sollte der Veranstalter das Gewinnspiel sicherheitshalber so organisieren, dass der Teilnehmer die notwendigen Unterlagen bzw. den eventuellen Gewinn auch ohne Betreten des Geschäftslokals erhalten kann. Z. B. könnten sich vor dem Geschäftslokal Aufsteller mit den Teilnahmeunterlagen befinden.

Kein übertriebenes Anlocken
Aus ähnlichen Erwägungen wie beim psychologischen Kaufzwang darf der Teilnehmer nicht durch übermäßig hohe oder wertvolle Preise übertrieben an- und in das Geschäftslokal des Veranstalters gelockt werden.

Keine progressive Kundenwerbung
Unter progressiver Kundenwerbung werden die so genannten Schneeball- oder auch Pyramidensysteme verstanden, die auf dem Prinzip der Anwerbung immer neuer Teilnehmer beruhen. Diese Spielsysteme sind sittenwidrig, da die zuletzt teilnehmenden Kunden keine Gewinnchance mehr haben. Weiterhin ist die Überschaubarkeit nicht gewährleistet, so dass die Teilnehmer nicht über den aktuellen Stand des Spiels informiert sind.

Folgen unzulässiger Preisausschreiben/Gewinnspiele
Folge eines unzulässigen Preisausschreibens/Gewinnspiels ist in aller Regel eine Abmahnung von Mitbewerbern oder Wettbewerbsvereinen, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daraus folgt, dass das Preisausschreiben/Gewinnspiel beendet werden muss. Noch vorhandene Materialien wie Teilnahmescheine oder Werbemittel müssen vernichtet werden. Da regelmäßig auch keine Frist zur Beendigung der Aktion gewährt wird, bedeutet das auch, dass die versprochenen Gewinne nicht mehr ausgegeben werden dürfen. Gerade diese Folge ist wegen des damit verbundenen Image-Verlustes besonders schmerzhaft für die betroffenen Unternehmen.

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Veröffentlicht: November 2011
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