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Sonderveranstaltungen, Schlussverkäufe und Räumungsverkäufe


Wegfall des Sonderveranstaltungsverbotes

Die größte Änderung für die Praxis ist der Wegfall des Sonderveranstaltungsverbotes. Bisher waren Sonderaktionen grundsätzlich verboten. Nur Schlussverkäufe waren in einem vorgegebenen Zeitraum und für ein beschränktes Sortiment zulässig. Jubiläumsverkäufe waren nur alle 25 Jahre möglich. Ansonsten gab es lediglich Sonderangebote und für besondere Fälle, wie Wasserschäden, baugenehmigungspflichtige Umbauten und die Geschäftsaufgabe den Räumungsverkauf. Dieser war anzeigepflichtig und die IHK hatte gewisse Kontrollmöglichkeiten. Dies alles fällt nunmehr ersatzlos weg.

Zukünftig wird jede Sonderaktion zulässig sein, sei es der Frühjahrsschlussverkauf oder die „Alles-muss-raus-Aktion“ oder die jährliche Geburtstagsfeier. Es gibt nur noch die Einschränkung, dass der Verbraucher dabei nicht irregeführt werden darf. Diese neue Freiheit sollte sinnvoll genutzt werden. Rabattschlachten alleine werden auf Dauer die Kunden nicht mehr überzeugen. Jetzt ist es angesagt, mit neuen Ideen die Kunden an sich zu binden und den Verbraucher von der Preisehrlichkeit zu überzeugen.

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Veröffentlicht: Mai 2010
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