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Telefon-, Telefax- und E-Mail-Werbung


Die individuelle Ansprache von Kunden mittels Telefon, Telefax oder E-Mail hat neben den herkömmlichen, Werbemethoden über die Printmedien wie Brief-, Anzeigen- und Prospektwerbung in der heutigen Wirtschaft einen sehr hohen Stellenwert. Die massenhafte Verwendung dieser Akquisemittel im Direktmarketing ist jedoch häufig mit belästigenden Effekten verbunden. Daher schränkt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) diese Werbemöglichkeiten deutlich ein, und fordert in § 7 Absatz 3 UWG jeweils vorherige Einwilligungen der angesprochenen Verbraucher und Unternehmer in verschiedenen Ausgestaltungen. Daneben sind gegebenenfalls auch noch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetzes (TMG) und der Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung (DL-InfoV) einzuhalten. Die folgenden Fallgruppen werden in § 7 UWG geregelt:

 

1. Telefonwerbung


Telefonwerbung ist beliebt und modern - jedenfalls aus Sicht des Werbenden. Aus Sicht desjenigen, der die Telefonanrufe erhält, sieht das allerdings oft anders aus. Er findet sie meistens lästig. Bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit dieser Vertriebsmethode muss danach unterschieden werden, ob sich der Werbende mit seinen Telefonanrufen an Verbraucher oder an Gewerbetreibende wendet.

1.1. Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist grundsätzlich nicht gestattet. Denn die Telefonwerbung stellt einen Eingriff in die Privatsphäre des Einzelnen dar, dieser wird durch das Anrufen belästigt. Zulässig ist die Telefonwerbung ausnahmsweise nur, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich seine Einwilligung erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Eine ausdrückliche Einwilligung verlangt das neue Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung vom 04.08.2009. Die Einwilligung ist nur dann ausdrücklich, wenn sich aus der Erklärung des Verbrauchers unmittelbar seine Einwilligung ergibt und diese auf ein konkretes Vertragsverhältnis gerichtet ist. Somit sind bereits bestehende geschäftliche Beziehungen nicht als eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers anzusehen.
Keine ausdrückliche Einwilligung liegt auch in der schriftlichen Bitte eines Verbrauchers, Informationsmaterial zu übersenden. Unzulässig ist es ferner, eine Person, die ein Zeitschriftenabonnement gekündigt hat, unaufgefordert anzurufen, um in Erfahrung zu bringen, aus welchen Gründen gekündigt wurde und den Kunden zu bewegen, den bestehenden Vertrag fortzusetzen oder einen neuen Vertrag abzuschließen.
Vorsicht ist auch bei vorformulierten Einwilligungserklärungen geboten. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde die Einwilligung des Verbrauchers zu Werbetelefonaten in allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits als unwirksam angesehen. Eine ausdrückliche Einwilligung kann bei vorformulierten Verträgen zweifelsfrei dann vorliegen, wenn einem Verbraucher ein separates Formular vorgelegt wird und dieser die Wahlmöglichkeit hat, der Telefonwerbung einzuwilligen oder nicht.
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

1.2. Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden

Auch Telefonanrufe gegenüber Gewerbetreibenden sind grundsätzlich verboten. Zulässig ist Telefonwerbung ausnahmsweise dann, wenn der Angerufene zuvor seine Einwilligung erklärt hat oder wenn der Anrufer von einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen aus-gehen darf. Die Einwilligung des Angerufenen kann vermutet werden im Falle einer ständigen Geschäftsbeziehung oder dann, wenn der Anruf die eigentliche geschäftliche Tätigkeit dieses Unternehmens betrifft. Ein konkreter Grund für die Annahme einer vermuteten Einwilligung kann auch in der Branchenüblichkeit bestehen.

1.3. Verbot der Rufnummernunterdrückung

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung darf bei Werbeanrufen die Rufnummer des Anrufers nicht mehr unterdrückt werden, um die Identität zu verschleiern. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro. Diese Regelung gilt nicht nur für den Verbraucher, sondern auch für den Unternehmer.

 

2. Telefaxwerbung


Die unaufgeforderte Übersendung von Werbung durch den Einsatz des Telefaxgerätes ist grundsätzlich unzulässig. Zum einen wird der Empfänger der Werbung kostenmäßig belastet: das Betreiben des Geräts verursacht Kosten für Strom, Toner und Wartung, außerdem wird durch den Ausdruck selbst das Papier des Empfängers der Telefaxwerbung verbraucht. Zum anderen wird das Gerät beim Einlaufen des Werbeschreibens blockiert. Telefaxwerbung ist daher gegenüber Verbrauchern und Unternehmern nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung zulässig.

 

3. E-Mail-Werbung


Die Zusendung von E-Mail-Werbung ist unzulässig, wenn sie ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung seitens des Empfängers erfolgt. Dabei ist gleichgültig, ob sich die E-Mail-Werbung an Verbraucher, Gewerbetreibende oder Freiberufler richtet. Denn unverlangte E-Mail-Werbung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht beziehungsweise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar: das Lesen und eventuelle Löschen der E-Mail erfordert einen erheblichen Zeitaufwand. Die Einwilligung hat der Werbende zu beweisen. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht nicht aus. Die E-Mail-Adresse muss für einen konkreten Fall erteilt worden sein. Der Absender einer E-Mail-Werbung kann nicht von einer ausdrücklichen Einwilligung ausgehen, wenn der Adressat seine E-Mail-Adresse in einem öffentlichen Verzeichnis, Briefköpfen oder Visitenkarten angibt. Gibt jedoch ein Unternehmer seine E-Mail-Adresse auf seiner Homepage bekannt, um damit potentielle Kunden im Rahmen seiner Verkaufstätigkeit zu umwerben, ist darin eine ausdrückliche Einwilligung zu sehen. Die Unzulässigkeit einer E-Mail-Werbung kann nicht dadurch aufgehoben werden, indem die Möglichkeit besteht, weitere E-Mails dieser Art abzubestellen. Unzulässig ist in diesem Zusammenhang auch das häufig verwandte sogenannte Opt-out-Verfahren. Hierbei ist die Einwilligung bereits vorgegeben, der Verbraucher muss ein Häkchen setzen oder entfernen, um keine Werbung per E-Mail zu erhalten.
Beim Opt-in-Verfahren muss der Verbraucher der Nutzung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken explizit zustimmen zum Beispiel durch das Setzen eines Häkchens. Zur eindeutigen Beweissicherung für eine ausdrückliche Einwilligung ist nur das Doppelte-Opt-In-Verfahren geeignet, welches eine missbräuchliche Eintragung der E-Mail-Adresse durch einen Dritten verhindert. Dabei muss die Eintragung der E-Mail-Adresse durch ein sogenannten Check-Mail noch mal bestätigt werden zum Beispiel durch Anklicken eines Links oder Rücksendung. Diese Check-Mail muss neutral gestaltet und ohne Werbeinhalt sein.

Auch wenn Mitteilungen öffentlicher Einrichtungen keine Werbung in eigentlichen Sinne sein dürften, erbittet die IHK Ostbrandenburg von ihren Mitgleidsunternehmen vorherige Einwilligungen zur Zusendung von Informationen mit werblichen Inhalten. Wenn Sie also Interesse an Brancheninformationen und regionalen, wirtschaftsbezogenen Veranstaltungshinweisen haben, senden Sie uns bitte anliegendes Formular ausgefüllt und unterschrieben zurück: Einwilligungserklärung zum E-Mail Versand

4. Folgen unerlaubter Telefon-, Telefax- und E-Mail-Werbung


Verstöße gegen die Vorgaben des UWG bei Telefon-, Telefax- und E-Mail-Werbung können zu einer Abmahnung führen und sind mit zum Teil erheblichen Bußgeldern belegt. Auf der Homepage der Bundesnetzagentur kann über Formblätter Beschwerde gegen Rufnummernmissbrauch, Spam und unerlaubte Telefonwerbung eingereicht werden. Die Bundesnetzagentur ist nach § 67 Telekommunikationsgesetz (TMG) befugt, Abmahnungen zu erteilen und Rufnummern abzuschalten.

 

5. Schutz gegen unerwünschte Werbung


Gewerbetreibende, die sich vor unerwünschter Werbung schützen möchten, haben die Möglichkeit, sich in die sogenannten deutschen Robinsonlisten eintragen zu lassen. Der Eintrag in eine Robinsonliste bewirkt, dass derjenige, der sich hat eintragen lassen, von den Adressenlisten der Unternehmen, die mit den Robinsonlisten arbeiten, gestrichen wird und somit keine Werbung mehr erhält.

Die Robinsonliste der Arbeitsgemeinschaft Telefax im Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) dient dazu, vor unerwünschten Telefax-Werbesendungen zu schützen. In die Liste eingetragen werden diejenigen Fax-Nummern, an die keine Werbefaxe mehr versandt werden sollen. Die Eintragung in die Liste ist kostenlos.

Die Robinson-Mailschutzliste schützt vor der Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails. Träger dieser Schutzliste ist die Initiative Freiwillige Selbstkontrolle der Werbetreibenden im Internet (FSKnet). In die Liste eingetragen werden E-Mail-Adressen. Auch hier ist die Eintragung kostenlos.
Weitergehende Informationen und Antragsformulare für den Eintrag in die Robinsonliste finden Sie unter: http://www.robinsonlist.de/

Der Eintrag in die Robinson-Listen garantiert natürlich nicht, dass sich alle Versender von Werbefaxen beziehungsweise Werbe-E-Mails auch daran halten. Die Träger der Listen bemühen sich aber, möglichst viele Firmen dafür zu gewinnen, keine Werbung an Personen, die sich in die Listen haben eintragen lassen, zu versenden.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sich bei rechtswidriger telefonsicher Werbung an die Bundesnetzagenur zu wenden.

6. Weiterführende Links


Informationen der IHK Ostbrandenburg:

Das Bundesdatenschutzgesetz, September 2009 

Das neue Telemediengesetz- Informationspflichten und Haftungsregelungen

Neue Informationspflichten für Dienstleister und Händler

Einwilligungserklärung zum E-Mail Versand

Externe Links:
weiterführendes Merkblatt der IHK München

Deutsche Robinsonlisten (www.robinsonliste.de)

Wettbewerbszentrale e.V.

Bundesnetzagentur

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Veröffentlicht: Juli 2010
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