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Markenschutz nach deutschem Recht


Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Zeichen ist, dass sich diese grafisch darstellen lassen. Insoweit reicht es aus, dass beispielsweise Hörzeichen in Notenschrift niedergelegt werden können.

Antrag

Voraussetzung für die Eintragung einer Marke ist die Vorlage eines entsprechenden Antrags beim Deutschen
Patent- und Markenamt. Das Formular zur Anmeldung einer Marke ist dort erhältlich. Ein interaktives Anmeldeformular ist im Internet unter http://www.dpma.de eingestellt.

Inhaber einer Marke

Inhaber einer Marke können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Die Führung eines Geschäftsbetriebes ist nicht notwendig, insoweit kann auch jede Privatperson Inhaber von Marken sein. Während früher die Markenrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgelehnt wurde, ist durch die Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft ein Wandel eingetreten. Auf Grund ihrer Rechts- und Parteifähigkeit kann die sogenannte "(Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" nunmehr Markeninhaber sein. Dies gilt aber nur für die Außengesellschaft, die durch ihr Auftreten nach außen und die hierfür erforderliche Organisation gekennzeichnet ist.

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

Im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind alle Waren und Dienstleistungen aufzuführen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Das Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis darf keine Markennamen enthalten. Diese sind durch entsprechende Gattungsbegriffe zu ersetzen. Beim Erstellen des Waren-/ Dienstleistungsverzeichnisses wird empfohlen, die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen des Patent- und Markenamtes zu verwenden. Nach Eingang der Anmeldung beim Patent- und Markenamt dürfen keine weiteren Waren und Dienstleistungen mehr aufgenommen werden. Eine Einschränkung ist hingegen jederzeit möglich.

Antrag auf beschleunigte Prüfung

Der Antrag auf beschleunigte Prüfung dient dazu, eine rasche Entscheidung bei der Prüfung der Anmeldungserfordernisse und der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse herbeizuführen. Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.

Empfangsbescheinigung

Der Tag des Eingangs der Anmeldung beim Patent- und Markenamt wird festgestellt und unverzüglich eine Empfangsbescheinigung versandt.

Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse

Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Vom Schutz aus-geschlossen sind zum Beispiel Zeichen, die sich nicht grafisch darstellen lassen oder denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Stehen dem Antrag auf Eintragung einer Marke weder formelle Mängel noch Schutzhindernisse entgegen, wird die Eintragung in das beim Patent- und Markenamt geführte Register und die Veröffentlichung der Eintragung veranlasst.

Widerspruch

Nach der Eintragung der Marke besteht für die Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken, die mit der jüngeren Marke identisch oder ähnlich sind, die Möglichkeit, wegen möglicherweise entgegenstehender älterer Rechte innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch einzulegen. Auch der Widerspruch ist gebührenpflichtig. Die Gebühr in Höhe von 120 € muss innerhalb der Widerspruchsfrist gezahlt werden. Das Patent- und Markenamt selbst nimmt von Amts wegen keine Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende ältere Rechte vor.

Schutzdauer

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Mit der
Eintragung beginnt die fünf Jahresfrist für die Aufnahme der Benutzung.


Gebühren

Bei Anmeldung einer Marke sind folgende Gebühren zu entrichten:

Anmeldegebühr bei Marken

bei elektronischer Anmeldung 290 €
bei Anmeldung in Papierform 300 €
jeweils einschließlich der Klassengebühr bis zu 3 Klassen

Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke

für jede Klasse ab der 4. Klasse 100 €

Anmeldegebühr bei Kollektivmarken

einschließlich der Klassengebühr bis zu 3 Klassen 900 €

Klassengebühr bei Anmeldung einer Kollektivmarke

für jede Klasse ab der 4. Klasse 150 €

Für den Antrag auf beschleunigte Prüfung 200 €


Die Anmeldegebühr ist eine Pauschalgebühr. Sie umfasst neben den Gebühren für 3 Waren- / Dienstleistungsklassen nicht nur den Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung der Marke im Markenblatt, sondern auch die Gebühr für die Eintragung in das Register. Die Zahlungsfrist für Anmelde- und Klassengebühren beträgt drei Monate ab Fälligkeit. Ansonsten gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Verlängerung der Schutzdauer

Die Schutzdauer kann durch rechtzeitige Zahlung von Verlängerungsgebühren jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, dass nach Ablauf von neun Jahren seit dem Anmeldetag beziehungsweise seit der letzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu 3 Klassen in Höhe von 600 €, für jede Klasse ab der 4. Klasse in Höhe von 260 €, bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis zu 3 Klassen in Höhe von 1.800 €, bei Kollektivmarken für jede Klasse ab der 4. Klasse in Höhe von 260 €, gezahlt wird.

Die Gebühren sind am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer endet. Aus Gründen der Kostenersparnis und der Verfahrensvereinfachung wird den Markeninhabern dringend empfohlen, von der Möglichkeit der rechtzeitigen zuschlagsfreien Zahlung Gebrauch zu machen bzw. selbst den (teilweisen) Verzicht auf die Marke zu erklären, soweit eine Verlängerung der Schutzdauer nicht beabsichtigt ist.

Weitere Informationen sowie die Formulare zur Anmeldung einer Marke erhalten Interessenten beim

Deutschen Patent- und Markenamt,
80297 München,
Tel.: (089) 2195-0,
Telefax: (089) 2195-2221,

sowie im Internet unter http://www.dpma.de.

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Veröffentlicht: Oktober 2010
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