Insolvenz der Verbraucher
Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Dieses Verfahren steht den Verbrauchern offen, also allen natürlichen Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sowie ehemals Selbstständigen, sofern die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen mehr bestehen. Diese "Überschaubarkeit" der Vermögensverhältnisse liegt vor, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Eröffnungsantrages weniger als 20 Gläubiger, also maximal 19 Gläubiger, hat. Zu Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen insbesondere die Forderungen der Sozialversicherungsträger und Finanzämter.Sinn und Zweck des neuen Verfahrens ist es, überschuldeten Personen einen neuen Start zu ermöglichen mit dem Ziel, tief greifende soziale Probleme und gesellschaftliche Folgelasten einzudämmen.
Zum Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Die Insolvenzordnung (InsO) sieht ein dreistufiges Verfahren vor:
1. den außergerichtlichen Einigungsversuch
2. den gerichtlichen Einigungsversuch
3. das vereinfachte Insolvenzverfahren.
Stufe I (außergerichtlicher Einigungsversuch):
Bevor ein Schuldner bei dem zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit oder ohne Restschuldbefreiung beantragen kann, ist zunächst der Versuch notwendig, mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung auszuhandeln. Ein solcher Einigungsversuch ist nicht notwendig, wenn ein Gläubiger bereits Insolvenzantrag gestellt hat. Der Einigungsversuch gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlung über die außergerichtliche Schuldenbereinigung die Zwangsvollstreckung betreibt.
Die Grundlage des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist der so genannte Schuldenbereinigungsplan. Der Insolvenzantrag des Schuldners ist nur zulässig, wenn ein solcher Versuch innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos war. Dies hat der Schuldner durch eine Bescheinigung zu belegen. Diese dürfen Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Beratungsstellen (z. B. Schuldnerberatungsstellen) ausstellen, soweit sie durch das Landesamt für Soziales und Versorgung als geeignete Stellen anerkannt sind.
Wie ein Schuldenbereinigungsplan aussehen muss, dazu gibt es keine konkreten gesetzlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass zunächst eine Grundlagenanalyse der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen wird. Zudem benötigen Sie eine genaue Übersicht über Ihre Gläubiger und Schuldner. Der Plan kann vorsehen, dass mit den Gläubigern Stundungen, Ratenzahlungen, Schuldenerlasse oder sonstige Vereinbarungen getroffen werden. Im Regelfall enthält der Plan das Angebot, Ratenzahlungen zu gewähren und nach Ablauf einer gewissen Zeit die Restschuld zu erlassen. Der Plan kann auch vorsehen, dass der Schuldner ein für die Berufsausübung benötigtes Kfz behält oder in seinem hoch belasteten Einfamilienhaus wohnen bleiben darf.
Stufe II (gerichtlicher Einigungsversuch):
Wird dem Schuldner von einer geeigneten Stelle bescheinigt, dass der außergerichtliche Einigungsversuch erfolglos war, kann er beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Zuständig ist das Amtsgericht am jeweiligen Sitz des Landgerichts. Für die Landkreise Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Barnim und Teile der Uckermark (Amtsgerichtsbezirk Schwedt/Oder) ist das Amtsgericht Frankfurt (Oder), für den anderen Teil der Uckermark ist es das Amtsgericht Neuruppin.
Stellt der Schuldner diesen Antrag, kommt es nicht ohne weiteres zu einem Insolvenzverfahren. Vielmehr kann das Gericht vor dem eigentlichen Verfahren ein fakultatives gerichtliches Einigungsverfahren durchführen. Das heißt, der gescheiterte außergerichtliche Versuch wird nunmehr als gerichtliches Verfahren wiederholt, während das Insolvenzverfahren nach § 306 InsO ruht. Die Besonderheit des gerichtlichen Verfahrens besteht darin, dass das Gericht, unter bestimmten Voraussetzungen, die Möglichkeit hat, Zustimmungen widersprechender Gläubiger nach § 309 InsO zu ersetzen.
Dem Antrag sind beizufügen:
Dieses Verfahren steht den Verbrauchern offen, also allen natürlichen Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sowie ehemals Selbstständigen, sofern die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen mehr bestehen. Diese "Überschaubarkeit" der Vermögensverhältnisse liegt vor, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Eröffnungsantrages weniger als 20 Gläubiger, also maximal 19 Gläubiger, hat. Zu Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen insbesondere die Forderungen der Sozialversicherungsträger und Finanzämter.Sinn und Zweck des neuen Verfahrens ist es, überschuldeten Personen einen neuen Start zu ermöglichen mit dem Ziel, tief greifende soziale Probleme und gesellschaftliche Folgelasten einzudämmen.
Zum Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Die Insolvenzordnung (InsO) sieht ein dreistufiges Verfahren vor:
1. den außergerichtlichen Einigungsversuch
2. den gerichtlichen Einigungsversuch
3. das vereinfachte Insolvenzverfahren.
Stufe I (außergerichtlicher Einigungsversuch):
Bevor ein Schuldner bei dem zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit oder ohne Restschuldbefreiung beantragen kann, ist zunächst der Versuch notwendig, mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung auszuhandeln. Ein solcher Einigungsversuch ist nicht notwendig, wenn ein Gläubiger bereits Insolvenzantrag gestellt hat. Der Einigungsversuch gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlung über die außergerichtliche Schuldenbereinigung die Zwangsvollstreckung betreibt.
Die Grundlage des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist der so genannte Schuldenbereinigungsplan. Der Insolvenzantrag des Schuldners ist nur zulässig, wenn ein solcher Versuch innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos war. Dies hat der Schuldner durch eine Bescheinigung zu belegen. Diese dürfen Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Beratungsstellen (z. B. Schuldnerberatungsstellen) ausstellen, soweit sie durch das Landesamt für Soziales und Versorgung als geeignete Stellen anerkannt sind.
Wie ein Schuldenbereinigungsplan aussehen muss, dazu gibt es keine konkreten gesetzlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass zunächst eine Grundlagenanalyse der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen wird. Zudem benötigen Sie eine genaue Übersicht über Ihre Gläubiger und Schuldner. Der Plan kann vorsehen, dass mit den Gläubigern Stundungen, Ratenzahlungen, Schuldenerlasse oder sonstige Vereinbarungen getroffen werden. Im Regelfall enthält der Plan das Angebot, Ratenzahlungen zu gewähren und nach Ablauf einer gewissen Zeit die Restschuld zu erlassen. Der Plan kann auch vorsehen, dass der Schuldner ein für die Berufsausübung benötigtes Kfz behält oder in seinem hoch belasteten Einfamilienhaus wohnen bleiben darf.
Stufe II (gerichtlicher Einigungsversuch):
Wird dem Schuldner von einer geeigneten Stelle bescheinigt, dass der außergerichtliche Einigungsversuch erfolglos war, kann er beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Zuständig ist das Amtsgericht am jeweiligen Sitz des Landgerichts. Für die Landkreise Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Barnim und Teile der Uckermark (Amtsgerichtsbezirk Schwedt/Oder) ist das Amtsgericht Frankfurt (Oder), für den anderen Teil der Uckermark ist es das Amtsgericht Neuruppin.
Stellt der Schuldner diesen Antrag, kommt es nicht ohne weiteres zu einem Insolvenzverfahren. Vielmehr kann das Gericht vor dem eigentlichen Verfahren ein fakultatives gerichtliches Einigungsverfahren durchführen. Das heißt, der gescheiterte außergerichtliche Versuch wird nunmehr als gerichtliches Verfahren wiederholt, während das Insolvenzverfahren nach § 306 InsO ruht. Die Besonderheit des gerichtlichen Verfahrens besteht darin, dass das Gericht, unter bestimmten Voraussetzungen, die Möglichkeit hat, Zustimmungen widersprechender Gläubiger nach § 309 InsO zu ersetzen.
Dem Antrag sind beizufügen:
-
Bescheinigung des außergerichtlichen Einigungsversuchs
-
Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (soweit vom Schuldner beabsichtigt)
-
Vermögens- u. Schuldnerverzeichnis
-
Schuldenbereinigungsplan.
Hinweis: Oft gewährleistet nur die Mitwirkung von kompetenten Beratern einen geordneten, vollständigen und somit zulässigen Insolvenzantrag!
Stufe III (vereinfachtes Insolvenzverfahren):
Entfällt oder scheitert das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, wird das Insolvenzverfahren durchgeführt. Sind die Massekosten nicht gedeckt oder wird ein entsprechender Vorschuss nicht gezahlt, werden gem. §§ 4a - c InsO die Gerichtskosten und die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwaltes bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Ist der Schuldner nach der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, die gestundeten Verfahrenskosten zu zahlen, so kann das Gericht den Betrag längstens für weitere vier Jahre stunden. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann dem Schuldner der Betrag zu Lasten der Staatskasse erlassen werden.
Wird das Verfahren eröffnet, geht das Verfügungsrecht des Schuldners über sein Vermögen auf einen Treuhänder über. Im Verbraucherinsolvenzverfahren fehlt es häufig an einer verwertungsfähigen Masse. Deshalb kann das Gericht nach § 314 InsO anordnen, dass auf Antrag des Treuhänders von einer Verwertung der Masse ganz oder teilweise abgesehen wird. Allerdings hat in einem solchen Fall der Schuldner binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist an den Treuhänder einen Betrag zu zahlen, der dem Wert der vorhandenen Masse entspricht. So ist es dem Schuldner möglich, gewisse Vermögensgegenstände, wie z.B. Haus oder PKW, aufgrund von Zuwendungen seiner Verwandten und Freunde aus der Verwertung herauszuhalten. Bezüglich der Verwertung des Miteigentums der Ehegatten gelten § 1362 BGB und § 739 ZPO zugunsten der Gläubiger. Der nichtverschuldete Ehegatte muss nachweisen, dass ihm ein Gegenstand der Insolvenzmasse gehört und er ein Aussonderungsrecht hat. Mit der Verwertung der Masse oder der Zahlung eines entsprechenden Ablösebetrages endet das Verfahren gem. §§ 196, 197, 200 InsO.
Stufe III (vereinfachtes Insolvenzverfahren):
Entfällt oder scheitert das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, wird das Insolvenzverfahren durchgeführt. Sind die Massekosten nicht gedeckt oder wird ein entsprechender Vorschuss nicht gezahlt, werden gem. §§ 4a - c InsO die Gerichtskosten und die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwaltes bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Ist der Schuldner nach der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, die gestundeten Verfahrenskosten zu zahlen, so kann das Gericht den Betrag längstens für weitere vier Jahre stunden. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann dem Schuldner der Betrag zu Lasten der Staatskasse erlassen werden.
Wird das Verfahren eröffnet, geht das Verfügungsrecht des Schuldners über sein Vermögen auf einen Treuhänder über. Im Verbraucherinsolvenzverfahren fehlt es häufig an einer verwertungsfähigen Masse. Deshalb kann das Gericht nach § 314 InsO anordnen, dass auf Antrag des Treuhänders von einer Verwertung der Masse ganz oder teilweise abgesehen wird. Allerdings hat in einem solchen Fall der Schuldner binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist an den Treuhänder einen Betrag zu zahlen, der dem Wert der vorhandenen Masse entspricht. So ist es dem Schuldner möglich, gewisse Vermögensgegenstände, wie z.B. Haus oder PKW, aufgrund von Zuwendungen seiner Verwandten und Freunde aus der Verwertung herauszuhalten. Bezüglich der Verwertung des Miteigentums der Ehegatten gelten § 1362 BGB und § 739 ZPO zugunsten der Gläubiger. Der nichtverschuldete Ehegatte muss nachweisen, dass ihm ein Gegenstand der Insolvenzmasse gehört und er ein Aussonderungsrecht hat. Mit der Verwertung der Masse oder der Zahlung eines entsprechenden Ablösebetrages endet das Verfahren gem. §§ 196, 197, 200 InsO.







