Haftung des Geschäftsführers bei Fehlen einer aktuellen Gesellschafterliste
Fehlt eine aktuelle Gesellschafterliste, droht eine Haftung für Schäden!
Der GmbH-Geschäftsführer ist seit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes im Juli 1998 verpflichtet, nach jeder Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung dies dem zuständigen Handelsregistergericht mitzuteilen.
Der § 40 Absatz 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) bestimmt, dass eine Liste der Gesellschafter, aus welcher der Name, Vorname, Geburtsdatum und der Wohnort hervorgehen sowie die gezeichneten Stammeinlagen entnommen werden können, unterschrieben, zum Handelsregister einzureichen ist, falls sich entsprechende Veränderungen ergeben haben. Auch nach dem alten Recht bestand eine Verpflichtung, indem das Gesetz vorschrieb, jährlich neue Gesellschafterlisten einzureichen.
Es kann ein erhebliches Interesse daran bestehen, zu erfahren, wer zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gesellschafter sind. Es sollte die GmbH und ihre Geschäftsführer allein aus Eigeninteressen darauf hinwirken, dass dem Registergericht aktuelle Gesellschafterlisten vorliegen. Der § 40 Absatz 2 GmbHG normiert übrigens eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, wenn aus der Nichtaktualität der Gesellschafterliste ein Schaden entsteht. Es handelt sich dabei um eine gesamtschuldnerische Haftung.







