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Rückforderung von rechtswidrigen staatlichen Beihilfen


Nach den Regeln des EG-Vertrags für staatliche Beihilfen muss die EU-Kommission diejenigen staatlichen Beihilfen von den Mitgliedstaaten zurückzufordern, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind und ohne vorherige Anmeldung bei der EU-Kommission gewährt wurden. Mit ihrer aktuellen Mitteilung vom 26. Oktober 2006 hat sie zum ersten Mal die bisher gesammelten Erfahrungen im Bereich der Rückforderung konsolidiert. Ziel der Kommission ist es, Entscheidungen über die Rückforderung staatlicher Beihilfen zukünftig rascher und wirksamer umzusetzen. Nach Ansicht der Kommission können Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus rechtswidrigen Beihilfen ergeben, nur durch eine sofortige Rückforderung verhindert werden. Hierzu wurden praktische Leitlinien für die Mitgliedstaaten erlassen.
Die Kommissionsmitteilung betont, dass für die Durchsetzung von Beihilfeentscheidungen EU-Kommission und Mitgliedstaaten gemeinsam verantwortlich sind. Sie erinnert gleichzeitig an die durch die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte bestätigten Grundsätze für die Rückforderung staatlicher Beihilfen und legt die Aufgabenverteilung zwischen EU-Kommission und Mitgliedstaaten im Rückforderungsverfahren fest.
Die Kommission hat demnach vor allem dafür zu sorgen, dass ihre Rückforderungsentscheidungen vollständig und klar sind und dass darin nach Möglichkeit die Empfänger, von denen die Beihilfen zurückzufordern sind, und die betreffenden Beträge angegeben sind.
Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, die wirksamsten Maßnahmen zu treffen, die ihre Rechtsordnung bietet, um rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen rasch und effizient zurückzufordern. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten nach Feststellung der zurückzufordernden Beihilfe dem Empfänger unverzüglich die Rückforderungsanordnung zustellen und dafür sorgen müssen, dass die Beihilfe innerhalb der in der Entscheidung der Kommission gesetzten Frist zurückgezahlt wird.
Die Mitteilung erinnert auch an die Grundsätze, die im Falle eines Rechtsstreits vor den europäischen oder den einzelstaatlichen Gerichten gelten. Ferner ist darin festgelegt, wie im Falle insolventer Beihilfeempfänger zu verfahren ist und wie die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass in Konkursverfahren das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt wird.
Die Mitteilung betont zudem die Folgen der Nichtumsetzung einer Rückforderungsentscheidung der Kommission durch einen Mitgliedstaat. In solchen Fällen verlangt die Kommission von dem Mitgliedstaat, die Zahlung neuer Beihilfen – selbst wenn sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind – an diejenigen Empfänger auszusetzen, die früher gewährte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen noch nicht zurückgezahlt haben.
Das parallele Urteil des BGH ist von besonderer Bedeutung, weil es die Situation einer Beihilfenrückforderung in der Insolvenz betrifft. Hier bestand in der Praxis bislang zum Teil Unsicherheit über den Umfang der Rückforderungspflichten. Auch die EU-Kommission ist auf diese Problematik in ihrer aktuellen Mitteilung eingegangen.
Details entnehmen Sie bitte den beigefügten Dokumenten.

Ihr Ansprechpartner:

Guido Noack
Guido Noack
Referent International, EEN (EU-Förderprogramme/Innovation)
Tel.: 0335 5621-1441
Fax: 0335 5621-1493
noack@ihk-ostbrandenburg.de
Raum: 2. B 06
Veröffentlicht: November 2007
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