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Wein - Brasilianische Einfuhrbestimmungen


Grundsätzliches

Gesetzliche Grundlage der Einfuhrbestimmungen für Wein ist die Portaria Nr. 30 vom 15. Januar 1997.
Danach bedürfen Herstellerbetriebe von Wein und Derivaten aus Weintrauben oder Wein, die ihre Produkte zum Vertrieb in Brasilien exportieren, hierfür zunächst der Anerkennung durch die Secretaria da Defesa Agropecuária (SDA – brasilianisches Staatssekretariat für den Schutz der Land- und Viehwirtschaft). Als Herstellerbetriebe gelten Unternehmen, die sich der Herstellung, Normung und Abfüllung von Weinen und Derivaten aus Weintrauben und Wein widmen.

Für die Anerkennung bei der SDA müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

  • Spezifischer Vordruck des Bundesministeriums für Landwirtschaft (MA), ordnungsgemäß ausgefüllt,
  • Amtliche Bestätigung über die rechtliche Existenz des Betriebs und seine Tätigkeit als Weinproduzent,
  • Beschreibung der Einrichtungen und Anlagen des Betriebes, Identitätsnachweis des gesetzlichen Vertreters.

 

Zur Überprüfung der Hygiene, der sanitären und technischen Einrichtungen kann der aner-kennungspflichtige Betrieb vor Ort im jeweiligen Exportland inspiziert werden.

Überdies müssen Weine und Derivate aus Weintrauben oder Wein der anerkannten Herstel-lerbetriebe beim Ministerium für Landwirtschaft und Versorgung (MA) eingetragen werden. Mit dem Antrag auf Eintragung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Besonderer Vordruck des Ministeriums für Landwirtschaft, ordnungsgemäß ausgefüllt,
  • vom Ursprungsland ausgestelltes, offizielles Analysezertifikat, aus dem die von dem Internationalen Büro für Wein und Weinberge (Escritorio Internacional da Vinha e do Vinho - EIVV) festgelegten Analysebestimmungen für kommerzielle Transaktionen hervorgehen,
  • Erklärung über die Konformität des Produktes mit den offiziellen Bestimmungen des Ursprungslandes,
  • Muster des Etiketts mit der entsprechenden Übersetzung in die portugiesische Sprache, Angaben zu Herstellerverfahren, der Namen und prozentualen Anteile der in der Pro-duktherstellung verwendeten Ingredienzen und Zusatzstoffe.

 

Die Gültigkeitsdauer der Anerkennung und Eintragung beträgt zehn Jahre und kann auf Antrag des Interessenten verlängert werden. Bei Verstößen gegen die rechtlichen Vorschriften können Anerkennung und Eintragung jederzeit widerrufen werden.


Einfuhrverfahren / für die Einfuhr notwendige Dokumente

Die Einfuhr von Wein ist in Brasilien nur nach Vorlage eines Ursprungszeugnisses und eines Analysezertifikates möglich, für deren Ausstellung der Herstellerbetrieb verantwortlich ist.

Überdies unterliegt die Einfuhr von Wein der Überwachung durch das Ministerium für Land-wirtschaft und ist voranmeldepflichtig und einfuhrgenehmigungspflichtig. Gemäß Instrução Normativa des Ministeriums für Landwirtschaft (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abaste-cimiento) MAPA) No. 67/02 ist für jede Weinsendung vor der Verladung im Ausfuhrhafen eine Genehmigung des Ministeriums (autorização e anuência pre-embarque / autorização prévia de importação – Vordruck „requerimento para solicitação de importação de vinhos e derivados da uva e do vinho“) einzuholen. Nach Ankunft der Sendung in Brasilien und vor der Einfuhrabfertigung und Freigabe durch den brasilianischen Zoll wird diese zunächst ei-ner Hygiene- und Qualitätskontrolle gemäß den Bestimmungen des Dekretes 2.314 vom 4.9.1997 unterzogen (fiscalização e inspeção sanitária, fitosanitária e de qualidade). Anläss-lich der Kontrolle werden Muster entnommen, die im Labor analysiert werden. Anschließend stellt die zuständige Aufsichtsbehörde Serviço de Inspeção de Produtos Agropecuários (SIPAG) ein Zertifikat (Certificado de Inspeção de Bebidas) aus, das bei der Einfuhrabferti-gung vorzulegen ist. Eine Liste der in Brasilien für die Überwachung von Weineinfuhren zu-ständigen Behörden und der für die Analyse von Mustern zugelassenen Labore kann unter http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/lists/06_en.pdf eingesehen werden.

Importeure benötigen für die Einfuhr von Wein eine Einfuhrlizenz (licenica de importação). Die Einfuhrlizenz können sie nach Abschluss der Hygiene- und Qualitätskontrolle online über das elektronische Formularbearbeitungssystem SISCOMEX einholen. Verantwortlich für die Ausstellung ist das Ministerium für Landwirtschaft.

Die Genehmigung der Einfuhr erfolgt daher grundsätzlich nur nach Vorlage folgender Dokumente:

  • Antrag an die zuständige Inspektionsabteilung der Bundesämter für Landwirtschaft mittels einem vom Interessenten bzw. ordnungsgemäß Bevollmächtigten unterzeichneten Musterformulars, aus dem die Eintragungsnummer des Herstellerbetriebs (Exporteurs) und die Produkteintragung hervorgehen (Requerimento para Solici-tação de Importação de Vinhos e Derivados da Uva e do Vinho),
  • beglaubigte Kopie der Registrierung des Importeurs beim Ministerium für Landwirtschaft, von den zuständigen Stellen offiziell bestätigte Voranmeldung (anuência pré-embarque),
  • durch die offizielle Behörde des Ursprungslandes ausgestelltes Ursprungszeugnis mit Angaben zu Herkunft, der Identität und Qualität des Weins,
  • durch ein offizielles (in Brasilien anerkanntes) Labor des Ursprungslandes ausgestell-tes Analysezertifikat mit Angaben zu
    - Hersteller oder Abfüller (Firma),
    - Name des ausstellenden Labors,
    - Produkt und Menge,
    - Ausstellungsdatum,
    - analytische Parameter in Übereinstimmung gemäß den im Analyszertifikat verlangten Angaben,
    - andere analytische Parameter, die von der zuständigen Behörde zur Bewertung der Produktqualität und –authentizität verlangt werden können,
  • Zertifikat, das den Haltbarkeitszeitraum des Produktes bestätigt (Certificado de Tem-po de Envelhecimento),
  • Katastereintrag des Importeurs / Exporteurs (Ficha Cadastral de Usuário do Sistema Vigiagro),
  • Antrag auf Überwachung landwirtschaftlicher Produkte auf entsprechendem Vordruck (Requerimento para Fiscalização de Produtos Agropecários),
  • Kopie der Einfuhrlizenz (Licencia de Importação – LI),
  • Kopie der Handelsrechnung, Kopie des Konossements.

Etikettierung

Die Etikettierung von Weinen für den Import in Brasilien hat in portugiesischer Sprache zu erfolgen. Weine mit Etikettenangaben in einer anderen Sprache müssen ein zusätzliches Etikett aufweisen, das den genauen Wortlaut des Originaletiketts in portugiesischer Sprache wiedergibt.

Folgende Angaben sind obligatorisch:

  • Name und Anschrift des Herstellers, Abfüllers und Importeurs,
  • Kontrollnummer des Produktes im Register des Ministeriums für Landwirtschaft,
  • Name und Klassifizierung des Weins hinsichtlich Art, Farbe und Zuckergehalt gemäß der brasilianischen Gesetzgebung,
  • Zutaten und Zusammensetzung sowie Zusatzstoffe mit ihren jeweiligen Funktionen und Hinweiscodes,
  • Haltbarkeitsdauer,
  • Hinweis für alkoholische Getränke gemäß der spezifischen Gesetzgebung,
  • Alkoholgehalt und Konzentrations- oder Säuregrad, Ursprungsland, Herkunftsland, falls es nicht mit dem Ursprungsland übereinstimmt,
  • Nettoinhalt (im metrischen System),
  • Identifikationsnummer des Warenpostens.

 

Sonstige Bestimmungen

Grundsätzlich müssen eingeführte Weine den brasilianischen Qualitätsnormen entsprechen. Weine, die nicht den nationalen Qualitätsnormen entsprechen, können nur eingeführt wer-den, wenn sie typische traditionelle Eigenschaften des Ursprungslandes aufweisen und zu-vor vom zuständigen Amt des Sekretariats zum Schutz von Land- und Viehwirtschaft aner-kannt und genehmigt wurden.

Die Einfuhr von Weinen, die in Brasilien nicht genehmigte Zusatz- oder Giftstoffe enthalten, ist verboten.

Weine müssen grundsätzlich in ihren Originalabfüllungen importiert und vertrieben werden, dabei ist jede Änderung der Bezeichnung oder Klassifizierung gegenüber dem im Ursprungsland vertriebenen Originalprodukt verboten. Die Einfuhr von Weinen in Behältern mit mehr als 1000 ml Fassungsvermögen ist verboten.

[Quelle: Bfai (jetzt: Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH - Alle Informationen sind ohne Gewähr]

Ihr Ansprechpartner:

Gordon Wohlgemuth
Gordon Wohlgemuth
Teamleiter
Tel.: 0335 5621-1432
Fax: 0335 5621-1493
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Raum: 2. B. 09
Veröffentlicht: Oktober 2010
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