Statut für die Ausstellung
für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder) hat gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I, 920), in der Neufassung nach dem Stand vom 21. Dezember 1992, zuletzt geändert aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft vom 21.12.1992 (BGBI. I, 2133), am 28.11.1994 folgendes Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschafts- verkehr dienenden Bescheinigungen beschlossen:
§ 1
(1) Die Kammer stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus, soweit nicht die Ausstellung anderen Stellen zugewiesen ist.
(2) Ein Ursprungszeugnis wird nur ausgestellt, wenn der Antragsteller seinen Sitz oder eine Betriebsstätte oder, falls er kein Gewerbe betreibt, seinen Wohnsitz im Kammerbezirk hat oder wenn die örtlich oder sachlich zuständige Kammer der Ausstellung zustimmt.
(3) Ist dem Antragsteller für die betreffenden Waren bereits ein Ursprungszeugnis erteilt worden, so zieht die Kammer das frühere Ursprungszeugnis bei der Ausstellung des neuen ein. Falls dies nicht möglich ist, kennzeichnet sie das neu ausgestellte Ursprungszeugnis durch das Wort "Neuausfertigung".
(4) Ein Ursprungszeugnis wird nicht ausgestellt, wenn der Versand der Waren, deren Ursprung bescheinigt werden soll, noch ungewiss ist.
§ 2
(1) Der Antragsteller hat die vorgeschriebenen Vordrucke des Ursprungszeugnisses, des Antrags auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses und, soweit erforderlich, der Durchschriften auszufüllen und der Kammer einzureichen. Der Antrag ist vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
(2) Blanko-Ursprungszeugnisse werden nicht ausgestellt.
§ 3
(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses muss mindestens die Angaben enthalten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten, so vor allem der Verordnung (EWG) 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex, in der jeweils gültigen Fassung vorgeschrieben sind.
(2) Außerdem muss der Antrag die von den zuständigen deutschen Behörden geforderten Angaben enthalten.
(3) Der Antrag darf zusätzlich nur folgendes enthalten:
a) Angaben über Wert und Menge der Waren;
b) Angaben über das Akkreditiv;
c) Angaben über die Einfuhrlizenz;
d) Angaben aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.
(4) Der Ursprungsbegriff richtet sich nach den Bestimmungen der in Absatz 1 erwähnten Verordnung (EWG) und den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten in der jeweiligen Fassung.
§ 4
Das Ursprungszeugnis muss in Übereinstimmung mit dem Antrag die Angaben gemäß § 3 Abs. 1 und 3 enthalten.
§ 5
(1) Die Kammer kann zur Prüfung der Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben alle ihr erforderlich erscheinenden Ermittlungen anstellen und mündliche oder schriftliche Auskunft verlangen. Sie kann insbesondere die Vorlage der Hersteller- oder Lieferantenrechnungen, der Lieferscheine, der Auftragsbestätigung des Herstellers und der Ursprungszeugnisse anderer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugter Stellen sowie die Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen verlangen.
(2) Die Kammer kann außerdem vom Antragsteller, falls daran Zweifel bestehen, den Nachweis der Versandbereitschaft fordern.
(3) Für die Erteilung der geforderten Auskünfte und Vorlage der verlangten Unterlagen kann die Kammer dem Antragsteller eine Frist setzen.
(4) Reichen die Unterlagen oder Auskünfte nicht aus, so muss die Kammer die Erteilung des Ursprungszeugnisses ablehnen.
(5) Stellt sich nachträglich heraus, dass die gemachten Angaben unrichtig sind, so hat die Kammer ein bereits erteiltes Ursprungszeugnis für ungültig zu erklären und dafür zu sorgen, dass es eingezogen wird.
§ 6
(1) Die Kammer erteilt das Ursprungszeugnis, indem sie den vom Antragsteller mit den erforderlichen Angaben versehenen Vordruck mit ihrer Bezeichnung, Ortsangabe, Datum, Siegel und Unterschrift des mit der Ausstellung Beauftragten versieht. Der Name des Unterzeichners muss in Druck- oder Maschinenschrift wiederholt werden.
(2) Die von der Kammer ausgestellten Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden.
§ 7
Auf dem Antrag werden Ort und Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses, die vorgelegten Unterlagen, die Zahl der Durchschriften und der Name des mit der Ausstellung Beauftragten vermerkt; der Antrag verbleibt bei der Kammer.
§ 8
Der Antrag und diejenigen Unterlagen zur Erteilung des Ursprungszeugnisses, die dem Antragsteller nicht zurückgegeben werden, sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Ursprungszeugnis ausgestellt wurde.
§ 9
(1) Stellt die Kammer auf Antrag sonstige dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen aus oder gibt sie auf Handelsrechnungen oder anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Papieren Erklärungen ab, so sind die Bestimmungen dieses Statuts sinngemäß anzuwenden. Eine Ausfertigung der Bescheinung oder der Erklärung verbleibt bei der Kammer.
(2) Bescheinigungen und Erklärungen werden in deutscher Sprache erteilt; bei nachgewiesenem Bedürfnis können sie auch in einer Fremdsprache erteilt werden.
(3) Eine Bescheinigung kann nicht ausgestellt, eine Erklärung nicht abgegeben werden, wenn der mit ihr verfolgte Zweck oder der beantragte Inhalt gegen ein Gesetz oder Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen.
§ 10
Zur Durchführung dieser Bestimmungen können Richtlinien als Verwaltungsvorschrift erlassen werden.
§ 11
Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, Bescheinigungen und Erklärungen erhebt die Kammer Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.
§ 12
Dieses Statut tritt am 28.11.1994 in Kraft.
Frankfurt (Oder), 28.11.1994
Ort und Datum
gez. Karl-Heinz Herms gez. G. Schülke
Karl-Heinz Herms Gundolf Schülke
Präsident Hauptgeschäftsführer







