Künstlersozialabgabe
1. Allgemeines
2. Künstler und Publizisten
3. Abgabepflichtige Unternehmen
4. Pflichten des Unternehmens
5. Höhe der Künstlersozialabgabe
6. Zahlungen der Künstlersozialabgaben
7. Rechtsschutz
8. Betriebsprüfung
1. Allgemeines
Selbstständige Künstler und Publizisten sind seit 1983 mit der Künstlersozialversicherung in den Schutz der gesetzlichen Versicherung einbezogen worden. Die Mittel für diese Versicherung werden zur einen Hälfte durch Beiträge der Künstler und Publizisten und zur anderen Hälfte durch die Künstlersozialabgabe und durch einen Zuschuss des Bundes aufgebracht. Die Künstlersozialabgaben werden von den zur Abgaben verpflichteten Unternehmen nach einem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmten Abgabesatz (Vomhundertsatz) durch die Künstlersozialkasse erhoben (§§ 23 bis 26 Künstlersozialversicherungsgesetz).
Im Zuge der 3. Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes wurde der Prüfauftrag von der Künstlersozialkasse (KSK) auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen, so dass nunmehr nahezu alle abgabepflichtigen Arbeitgeber erfasst werden. Durch die so veränderte Prüfpraxis entstehen vermehrt Rückforderungen die zu Verärgerung und Unsicherheit bei den Unternehmen führen - zumal die Betriebe oftmals nicht wussten, dass sie in dieser Form abgabepflichtig sind. Bis zu vier Jahren können die Künstlersozialabgaben nachveranlagt werden. Nachforderungen in teilweise erheblicher Höhe können aber gerade kleine Betriebe vor unüberwindbare Schwierigkeiten stellen. Da im Regelfall solche Nachforderungen aus der nachvollziehbaren Unkenntnis über die spezifische Gesetzeslage - verbunden mit einer jetzt verstärkten Überprüfung - entstehen, ist es aus Sicht des DIHK mindestens erforderlich, die bestehenden Entlastungsmöglichkeiten wie z. B. Ratenzahlungen etc. großzügig auszulegen und von vorn herein den Betrieben sofort anzubieten.
Die Gesetzesänderung sieht auch vor, dass bei Verstößen gegen die Melde- und Mitwirkungspflichten Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 bis 50.000 Euro erhoben werden können. Solche Geldbußen in dieser exorbitanten Höhe können das "Aus" für Unternehmen bedeuten. Jenseits unserer inhaltlichen Kritik an der Sonderform der Künstlersozialkasse fordert die IHK-Organisation daher, dass solche Geldstrafen nur bei wiederholt wissentlich falscher Meldung angewandt werden und ansonsten großzügig zugunsten der Betriebe verfahren wird.
Auf diese Forderungen hin, ließ die KSK nunmehr mitteilen, dass sie sich darum bemühen werde, gemeinsam mit den betroffenen Unternehmen zu vertretbaren Ergebnissen zu gelangen, soweit es durch die Tätigkeit der KSK oder durch die Prüfung der Deutschen Rentenversicherung zu schwer belastenden Künstlersozialabgabe-Nachforderungen komme. Auch Ratenzahlungen seien möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 76 Abs. 2 Ziff. 1 SGB IV), an die die KSK gebunden sei. Die KSK bemühe sich jedenfalls, dies nicht restriktiv zu handhaben. Man wolle zu guten und für beide Seiten vertretbaren Lösungen kommen. Auch bei der Bußgeldhöhe wolle man trotz der Erhöhung des Bußgeldrahmens bei den typischen Verfehlungen im unteren Bereich bleiben. Hohe Geldbußen seien nur bei besonders schweren Fällen und hier in der Regel bei vorsätzlichem Handeln erforderlich. Man versichert, dass stets die Belange des einzelnen Unternehmens berücksichtigt würden und man, wo dies möglich sei, großzügig verfahren wolle. Die vorliegende Antwort der KSK kann als Erfolg der IHK-Organisation gewertet werden. Betriebe können sich künftig auf die dort gemachten Aussagen beziehen, falls sie durch Nachforderungen der KSK in finanzielle Schwierigkeiten geraten sollten. Allerdings besteht nach wie vor und angesichts der Neuregelung des Gesetzes auch vermehrt Informationsbedarf.
Bei zweiseitigen Verträgen ist die Frage, wer die Künstlersozialabgabe zu zahlen hat, unproblematisch: Ein abgabepflichtiger Unternehmer, der mit einem Künstler oder Publizisten einen Vertrag über eine künstlerische oder publizistische Leistung schließt, muss das Honorar inklusive aller Nebenkosten an die Künstlersozialkasse melden. Sobald an der Vertragsgestaltung mehrere Personen beteiligt sind, kann sich die Frage ergeben, wer die Künstlersozialabgabe zahlen muss. Maßgebend für die Beurteilung, wer im Einzelfall abgabepflichtig ist, sind die zivilrechtlichen, also die vertraglichen Vereinbarungen. Grundsätzlich ist die Abgabepflicht von dem Unternehmer zu entrichten, der in unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu dem Künstler steht. Das ist im Regelfall derjenige, der von dem Künstler die künstlerische Leistung verlangen und ggf. einklagen und gegen den der Künstler seine Ansprüche richten und durchsetzen kann. Der Vertreter eines Künstlers oder Publizisten (z. B. ein Agent oder ein Manager) ist zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass der Vertragspartner des Künstlers oder Publizisten selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt, das mit Abgabenummer bei der KSK registriert ist und die entsprechenden Entgelte an die KSK gemeldet hat. Es ist deswegen (auch) zur korrekten Erhebung der Künstlersozialabgabe wichtig, dass klare vertragliche Vereinbarungen geschlossen und in der Praxis entsprechend angewendet werden. Zu beachten ist jedoch, dass durch einen Vertrag nicht geregelt werden kann, wer die Künstlersozialabgabe gegenüber der Künstlersozialkasse zu zahlen hat. Die Abgabepflicht ergibt sich allein aus dem Gesetz.
2. Künstler und Publizisten
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
3. Abgabepflichtige Unternehmen
Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern, ermöglichen oder diese verwerten, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.
Nach § 24 Abs. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz sind folgende Branchen typischerweise abgabepflichtig:
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Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
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Presseagenturen und Bilderdienste
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Theater, Orchester, Chöre
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Veranstalter jeder Art, Konzert- und Gastspieldirektionen, Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager
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Rundfunk- und Fernsehanbieter
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Hersteller von Bild- und Tonträgern (Film, TV, Musik-Produktion, Tonstudio etc.)
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Galerien, Kunsthändler
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Werbeagenturen, PR-Agenturen, Agenturen für Öffentlichkeitsarbeit
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Unternehmen, die das eigene Unternehmen oder eigene Produkte/Verpackungen etc. bewerben
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Design-Unternehmen
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Museen und Ausstellungsräume
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Zirkus- und Varietéunternehmen
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Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).
Zu beachten ist, dass genannten Branchen in einem sehr weiten Sinne zu verstehen sind und sich auch auf Unternehmen beziehen können, die nur teilweise in diesen Branchen tätig werden.
Außerdem sind so genannte Eigenwerber abgabepflichtig, d. h. alle Unternehmen, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen.
Zudem sind nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG alle Unternehmen abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Die künstlerische Leistung muss mit dem Zweck des Unternehmens zusammenhängen.
Künstlerische Leistungen, die ausschließlich unternehmensinternen oder nur privaten Zwecken dienen, fallen daher nicht unter die Abgabepflicht. So besteht zum Beispiel keine Abgabepflicht für die Entgelte einer Musikgruppe, die auf einem Betriebsfest auftritt oder den Kauf von Kunstwerken zur Dekoration der Büros.
4. Pflichten des Unternehmens
Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht folgende Pflichten für die abgabepflichtigen Unternehmen vor:
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Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden. Dies kann zunächst formlos schriftlich, per Fax oder E-Mail, aber auch telefonisch geschehen.
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Aufgrund der Meldepflicht (§ 27 KSVG) muss das Unternehmen bis zum 31.03. die Summe der Entgelte, die im Vorjahr an Künstler und Publizisten gezahlt wurden, melden. Hier finden den Meldebogen der KSK mit weiteren Hinweisen.
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Die Zahlungspflicht (§ 27 KSVG) umfasst die monatlichen Vorauszahlungen, die an die KSK zu leisten sind.
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Das Unternehmen ist zudem verpflichtet, fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte zu führen (§ 28 KSVG).
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Auf Verlangen der KSK muss es Auskunft geben sowie die relevanten Unterlagen vorlegen (§ 29 KSVG).
Beachte: Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld verfolgt werden kann.
5. Höhe der Künstlersozialabgabe
Die Höhe der Künstlersozialabgaben wird von zwei Faktoren bestimmt, nämlich:
- die Summe der in dem abgelaufenen Kalenderjahr an freie Künstler bzw. Publizisten gezahlte Entgelte
- der Vomhundertsatz.
Unter Entgelt fallen alle Zahlungen wie Honorar, Gagen, Lizenzgebühren, geldwerte Sachleistungen usw. sowie sämtliche Auslagen und Nebenkosten, ausgenommen sind nur die Erstattung von Reisekosten und übliche Aufwendungen für die Bewirtung.
Der Vomhundertsatz ist der Prozentsatz, aus dem sich die Höhe der Abgabeschuld ergibt. Er wird für jedes Jahr neu festgelegt, wobei sich seine Höhe nach dem Finanzbedarf der KSK richtet.
Für die letzten Jahre galten folgende Vomhundertsätze:
2003: 3,8 %
2004: 4,3 %
2005: 5,8 %
2006: 5,5 %
2007: 5,1 %
Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe auch für Zahlungen an Personen erhoben wird, die zwar künstlerisch bzw. publizistisch tätig sind, aber nicht über die KSK versichert sind. So Personen, die die Tätigkeit nur nebenberuflich bzw. nicht hauptberuflich ausüben oder die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, sofern die Leistung im Inland erbracht wird.
6. Zahlungen der Künstlersozialabgaben
Es sind monatliche Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr zu leisten. Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen, die für die Zeit vom März des laufenden Jahres bis zum Februar des Folgejahres in gleicher Höhe zu leisten sind, sind die Entgelte des Vorjahres. Multipliziert man ein Zwölftel der Jahresentgelte mit den jeweils geltenden Abgabesätzen ergibt sich die monatliche Vorauszahlung. Die Höhe der Vorauszahlungen wird von der KSK mitgeteilt.
Zum 31.03. des Folgejahres sind die im abgelaufen Jahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr.
Mit der endgültigen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres und Abgabe der Jahresmeldung werden Überzahlungen und Fehlbeträge, die sich eventuell durch die pauschalen Vorauszahlungen ergeben haben, ausgeglichen.
7. Rechtsschutz
Die Entscheidung der KSK über die Abgabepflicht eines Unternehmens und über die Höhe der Künstlersozialabgabe stellt einen Verwaltungsakt dar. Dieser kann, selbst wenn er rechtswidrig ist, rechtskräftig werden, wenn nicht rechtzeitig gegen ihn vorgegangen wird.
Einem betroffenen Unternehmen steht zunächst als Rechtsmittel ein Widerspruch zur Verfügung. Dieser muss innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der KSK eingelegt werden. Der Widerspruch sollte die Gründe enthalten, wieso die Entscheidung der KSK für rechtswidrig erachtet wird. Über den Widerspruch entscheidet dann der Widerspruchsausschuss der KSK. Hilft die KSK dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein so genannter Widerspruchsbescheid. Das Unternehmen kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchbescheids Klage bei dem zuständigen Sozialgericht erheben.
8. Betriebsprüfung
Der KSK obliegt die Überwachung der Entrichtung der Künstlersozialabgaben. Sie ist auf Grund der KSVG- Beitragsüberwachungsverordnung ermächtig, sowohl eine schriftliche Überprüfung als auch eine Außenprüfung im Unternehmen selbst durchzuführen. Im Zuge der 3. Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes wurde der Prüfauftrag von der Künstlersozialkasse (KSK) auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen, so dass nunmehr nahezu alle abgabepflichtigen Arbeitgeber erfasst werden. Aktuelle und umfangreichere Informationen zu diesem Thema finden auf der Homepage der Künstlersozialkasse.
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