IHK Ostbrandenburg
Frankfurt (Oder) | Geschäftsstellen: Eberswalde & Rüdersdorf
Tel.: 0335 5621-0
Suche
Erweiterte Suche
> Startseite / Recht | Fair Play / Arbeits- und Sozialrecht

UNSERE GESCHÄFTSFELDER

Standortpolitik
Starthilfe & Unternehmensförderung
Aus- und Weiterbildung
Innovation | Umwelt
International
Recht | Fair Play
allgemeine Rechtsinformationen
Arbeits- und Sozialrecht
Datenschutz
Gewerberecht
Handels-, Firmen- und Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht
Internet-, Medien und IT-Recht
Mediation, Schlichtung, Schiedsgericht und Co.
Mietrecht
Rechtsgrundlagen der IHK
Sachverständigenwesen
Steuerrecht
Vergabe- und Kartellrecht
Vertragsrecht
Wettbewerbs- sowie Marken-, Patent- und Urheberrecht
Nachbar Polen
Enterprise Europe Network

UNSER SERVICEANGEBOT

Download
Datenbanken
Newsletter
Shop

Arbeitnehmerüberlassung


Von Arbeitnehmerüberlassung - häufig auch als Leiharbeitsverhältnis bezeichnet - wird gesprochen, wenn ein selbständiger Unternehmer (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), mit dem er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, vorübergehend oder dauernd an einen anderen Unternehmer (Entleiher) "ausleiht". Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht fort; jedoch steht dem Entleiher ein Direktionsrecht zu, d. h. der Leiharbeitnehmer unterliegt dessen Weisungen. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

I. Arbeitnehmerüberlassung

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt nur für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Unter gewerbsmäßig im Sinne des AÜG versteht man die auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Demnach liegt eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn der Leiharbeitnehmer zu dem Zweck eingestellt wurde, ganz oder überwiegend bei wechselnden Entleihern als Arbeitskraft eingesetzt zu werden. Eine nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Leiharbeitnehmer hauptsächlich in dem Unternehmen des Verleihers arbeitet und nur ausnahmsweise gelegentlich im Unternehmen eines Dritten.

Nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG handelt es sich, wenn der Unternehmer mit einem Drittunternehmer einen Werkvertrag schließt und er seine Arbeitnehmer zum Zwecke der Erstellung des Werkes in das Unternehmen eines Dritten schickt. Ein Werkvertrag ist aber nur gegeben, wenn sich der Unternehmer tatsächlich zur Erstellung eines Werkes verpflichtet hat. Hierbei ist zu beachten, dass das Direktionsrecht des Werkunternehmers bestehen bleibt und die Werkergebnisse diesem zugerechnet werden; d. h. das unternehmerische Risiko muss dem Werkunternehmer erhalten bleiben.

II. Erlaubnispflicht

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung bedarf, neben der Gewerbeanmeldung, einer besonderen Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG). Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Anspruch, wenn keiner der Versagungsgründe des § 3 AÜG vorliegt. Das AÜG sieht folgende Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vor (§ 1 AÜG):

  • Für die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder aufgrund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. 
  • Für Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht. 
  • Für Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, sondern in einem Unternehmen dieses Konzerns. 
  • Für Arbeitnehmerüberlassungen in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer an ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist. 
  • Keiner Erlaubnis bedarf die Arbeitnehmerüberlassung bei einem Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überlässt. Eine solche Überlassung muss bei dem Landesarbeitsamt angezeigt werden (§ 1a AÜG).


III. Zeitraum

Eine Arbeitnehmerüberlassung eines Leiharbeitnehmers an ein und denselben Entleiher darf den Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden Monate nicht überschreiten. Dauert eine solche Arbeitnehmerüberlassung länger als 12 Monate, so gelten für den Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers üblichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts; d. h. der Verleiher hat die üblichen Arbeitsbedingungen des Betriebes des Entleihers und das entsprechende Arbeitsentgelt zu gewähren.

IV. Pflichten des Verleihers

Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis die Verlegung, die Schließung und die Errichtung von Betrieben, die sich auf die Arbeitnehmerüberlassung beziehen, anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 AÜG). Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde statistische Meldungen zu machen (§ 8 AÜG). Diese Meldungen müssen folgende Informationen enthalten:

  • Die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer getrennt nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Berufsgruppen und Art der Beschäftigung vor Begründung des Vertragsverhältnisses zum Verleiher.
  • Die Zahl der Überlassungsfälle nach Wirtschaftsgruppen. 
  • Die Zahl der Entleiher, denen der Verleiher Leiharbeitnehmer überlassen hat, getrennt nach Wirtschaftsgruppen. 
  • Die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die der Verleiher mit jedem überlassenen Leiharbeitnehmer eingegangen ist. 
  • Die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlassenen Leiharbeiters, gegliedert nach Überlassungsfällen.

Der Verleiher hat spätestens einem Monat nach dem vereinbarten Beginn des Leiharbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Leiharbeitnehmer auszuhändigen (§ 11 Abs. 1 AÜG). Zusätzlich zu den in § 2 Nachweisgesetz (NachwG) genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

  • Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1 AÜG, 
  • Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.


V. Verbot bzw. Unzulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung

Nicht Arbeitnehmerüberlassung, sondern bereits unzulässige Arbeitsvermittlung wird unterstellt, wenn Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, ohne dass der Überlassende die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko trägt oder die Dauer der Überlassung im Einzelfall 24 Monate übersteigt (§1 Abs. 2 AÜG). 

Verboten ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden (§ 1b AÜG). Sie ist ausnahmsweise zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden.

Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung und die Beschäftigung eines ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmers wird als Ordnungswidrigkeit geahndet und kann eine Geldbuße bis zu 25.000,- Euro nach sich ziehen.

Wer als Entleiher einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Sozialgesetzbuches nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen tätig werden lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 15a AÜG).

Zivilrechtlich hat die Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis des zuständigen Landesarbeitsamtes zur Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher fingiert wird; d. h. der Entleiher ist zur Einhaltung der Arbeitgeberpflichten und der Lohnzahlung verpflichtet. Der Leiharbeitnehmer hat dann die gleichen Rechte wie ein Arbeitnehmer des Entleihers (§ 10 AÜG).



VI. Antragsverfahren

Die Erlaubnis wird nur auf schriftlichen Antrag von der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit erteilt, und zwar in den ersten drei aufeinanderfolgenden Jahren zunächst mit einer Befristung auf jeweils ein Jahr; im Anschluss daran kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden. Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg, Friedrichstr. 34, 10959 Berlin, Tel. 030 555599-5341
E-Mail: Berlin-Brandenburg.301@arbeitsagentur.de; Internet: www.arbeitsagentur.de

Die Erlaubnis oder die Verlängerung für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist zu versagen, wenn der Verleiher nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, des Lohnsteuerrechts, des Arbeitsschutzrechts oder seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht einhält oder ein anderer Versagungsgrund gegeben ist (§ 3 AÜG). Versagungsgrund ist auch die Nichteinhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern des Entleihers. Die Erlaubnis ist an die Person des Unternehmers gebunden, d. h. im Falle eines Inhaberwechsels ist eine neue Erlaubnis erforderlich.

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Verleiher Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dabei darf die Gebühr im Einzelfall 2.500,- Euro nicht übersteigen. Gemäß der Arbeitnehmerüberlassungskostenverordnung der Bundesregierung werden für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 750,- Euro erhoben. Für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis werden 2.000,- Euro erhoben. Außerdem hat der Antragsteller Auslagen für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Abzüge, Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt wurden und für Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen, zu tragen.

Autor des Merkblatts: IHK Konstanz, Stand September 2005

Text des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

weitere Themen

allgemeine Rechtsinformationenallgemeine Rechtsinformationen
Arbeits- und SozialrechtArbeits- und Sozialrecht
KünstlersozialabgabeKünstlersozialabgabe
ArbeitnehmerüberlassungArbeitnehmerüberlassung
KurzarbeitKurzarbeit
Abgrenzungsfragen zum HandwerksrechtAbgrenzungsfragen zum Handwerksrecht
Gewerbeuntersagung wegen UnzuverlässigkeitGewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Angebote

Leitfaden Abgrenzung (106 kB)
Arbeitsrecht Maerz 2011 (389 kB)
Infoletter Arbeitsrecht Februar 2010 (395 kB)
Infoletter Arbeitsrecht Mai 2010 (402 kB)
Do, 01.03.2012
Sozialpolitische Optionen - oder „Normalität auf Abruf“?

Ihre Ansprechpartnerin:

Uta Häusler
Uta Häusler
Teamleiterin Starthilfe und Unternehmensförderung
Tel.: 0335 5621-1410
Fax: 0335 5621-1491
u.haeusler@ihk-ostbrandenburg...
Raum: 2. A 33

Ihr Ansprechpartner:

Stefan Heiden
Stefan Heiden
Leiter
Tel.: 0335 5621-1420
Fax: 0335 5621-1491
heiden@ihk-ostbrandenburg.de
Raum: 2. A 35
Veröffentlicht: September 2010
DruckversionArtikel drucken
DIE IHKLink Pfeil
IHK-Geschäftsstellen
Partner der IHK
Servicezentrum
Mitarbeiter
PRESSELink Pfeil
Pressemeldungen
IHK-Positionen
FORUM online
MITGLIEDERBEREICHLink Pfeil
Mitgliedschaft
Ehrenamt
Mitgliederkommunikation
KONTAKTLink Pfeil
IMPRESSUMLink Pfeil
polski english
DIHK - Deutsche Industrie- und Handelskammer AHK - Die deutschen Auslandshandelskammern