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Aushangpflichtige Gesetze


Die Aushangpflicht betrifft grundsätzlich Arbeitnehmerschutzgesetze, die den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden sollen. Ziel der Aushangpflicht ist, den Arbeitnehmer über die für ihn geltenden Schutzvorschriften zu informieren. Auszuhängen sind daher vom Arbeitgeber nur die Gesetze, in dessen Schutzbereich die jeweiligen Arbeitnehmer fallen. So muss beispielsweise die Röntgenverordnung (RöV) nur dann ausgehängt werden, wenn der Arbeitgeber eine Röntgeneinrichtung betreibt.

Zu beachten ist, dass aushangpflichtige Gesetze für die Arbeitnehmer leicht zugänglich und lesbar sind. Hier bietet sich ein Aushang am "Schwarzen Brett" an. Wird ein aushangpflichtiges Gesetz erheblich geändert, muss der Arbeitgeber die neue Fassung des ganzen Gesetzes aushängen bzw. auslegen.

Verschiedene Buchverlage bieten eine Sammlung der aushangpflichtigen Gesetze in Taschenbuchformat an. Die Preise liegen zzt. zwischen 8,50 Euro und 24,90 Euro. Einige Ausgaben sind bereits zum Aufhängen gelocht.

Die wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze sind:

1. Allgemein

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) + § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - Bekanntmachungspflicht (§ 12 AGG) umfasst zusätzlich Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stelle - lt. § 12 aushangpflichtig
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - lt. § 16 aushangpflichtig
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - lt. § 47 aushangpflichtig, ab einem jugendlichen Beschäftigten
  • Ladenschlussgesetz (LadSchlG) - lt. § 21 aushangpflichtig, innerhalb der Verkaufsstelle und ab einem Beschäftigten
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) - lt. § 18 aushangpflichtig, wenn mehr als drei Frauen beschäftigt sind

2. Spezialgesetze/Verordnungen

  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV) - lt. § 12 GV A1 Pflicht, zugänglich zu machen
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - lt. § 35 aushangpflichtig
  • Röntgenverordnung (RöV) - lt. § 18 aushangpflichtig, bei Betreiber einer Röntgeneinrichtung

Sie finden diese Gesetze in der amtlichen Fassung unter http://bundesrecht.juris.de.

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Veröffentlicht: Oktober 2010
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