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Prozesskostenhilfe


Auf die gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte muss aufgrund geringeren Einkommens nicht verzichtet werden. Im Laufe eines Verfahrens können erhebliche Gerichts- und Anwaltsgebühren entstehen, daher besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das bedeutet, dass die Kosten des Verfahrens vom Staat ganz oder teilweise erstattet werden. Das Einkommen wird den Belastungen gegenübergestellt. Zahlt jemand zum Beispiel eine hohe Miete, leistet Unterhalt oder zahlt Kredite ab, so werden diese Belastungen zu seinen Gunsten angerechnet.

Nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) steht grundsätzlich demjenigen Prozesskostenhilfe zu, der die folgenden Vorraussetzungen erfüllt:

  • Die Partei ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten in der Lage die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
  • Der beabsichtigte Prozess muss Aussicht auf Erfolg haben.
  • Die Prozessführung darf nicht mutwillig sein.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Landes Brandenburgs, Ministerium der Justiz: http://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php/lbm1.c.317516.de.

Dort wird auch das Formular zur Beantragung der Prozesskostenhilfe zum Download bereit gestellt: http://www.justiz.de/Formulare/index.php.

 

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Veröffentlicht: Mai 2010
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