Glossar
Die Baumusterprüfung wird durch die benannte Stelle durchgeführt. Die benannte Stelle prüft, ob das Produkt mit den EG-Richtlinien übereinstimmt. stellt die Baumusterprüfbescheinigung aus, wenn das Produkt mit den EG-Richtlinien übereinstimmt.
Benannte Stelle
Die benannte Stelle muss das entsprechende Zerifizierungsverfahren durchführen, bevor die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf. Wird von den Landesbehörden benannt, wenn die Anforderungen nach DIN EN 45000 ff. erfüllt sind.
Benutzerinformation
Die Benutzerinformation richtet sich an den Betreiber oder Anwender eines Gerätes oder Produktes. Zur Benutzerinformation zählen alle Unterlagen, die für den sicheren Betrieb eines Gerätes notwendig sind:
- Sicherheitshinweise
- Betriebsanleitung
- Wartungsanleitung
- Ersatzteilisten
etc.
Bestimmungsgemäßer Gebrauch
Der bestimmungsgmäße Gebrauch muss vom Hersteller festgelegt und in der Betriebsanleitung beschrieben werden. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehören Angaben über die zulässige Verwendungsart eines Produktes, den zulässigen Einsatzbereich eines Produktes.
Betreiber
Der Betreiber nutzt Geräte und Maschinen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Betreiber muss die Geräte und Maschinen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken einsetzen
Betriebsanleitung
In der Betriebsanleitung leitet der Hersteller bzw. Inverkehrbringer den Anwender zum bestimmungsgemäßen und sicheren Gebrauch des Produktes an. Die Betriebsanleitung kann Bestandteil der Betriebsanweisung durch den Betreiber sein.
Betriebsanweisung
Der Betreiber bzw. Arbeitgeber erstellt innerbetriebliche Anweisungen an seine Arbeitnehmer zu betrieblichen Abläufen und Handlungen. Die Betriebsanweisung ist durch die Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben. Sie enthält u. a.
- Sicherheitsregeln
- Beschreibungen zu Arbeitsabläufen
- Verfahrensanweisungen
- etc.
Bevollmächtigter
Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, so benennt er einen Bevollmächtigten. Der Bevollmächtigte bezeichnet eine Person oder Institution. Häufig handelt es sich hier um den Importeur, der seinen Sitz innerhalb der EU hat. Dieser nimmt die Verpflichtungen des Herstellers innerhalb der EU wahr.
Beweisvermutung
Hat der Hersteller sein Produkt entsprechend der harmonisierten Normen entwickelt und gefertigt, dann liegt Beweisvermutung vor. Die Marktaufsichtsbehörden innerhalb der EU sind in diesem Fall verpflichtet, die Übereinstimmung des Produktes mit den entsprechenden EG-Richtlinien anzunehmen, dass Inverkehrbringen des Produktes innerhalb der EU zuzulassen und nicht zu behindern.
CEN
Abkürzung für: Comité Européen de Normalisation Europäisches Komitee für Normung Das CEN erarbeitet im Auftrag der Europäischen Kommission die harmonisierten Normen. Der Sitz befindet sich in Brüssel.
CENELEC
Abkürzung für: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung Das CENELEC erarbeitet im Auftrag der Europäischen Kommission die harmonisierten Normen. Der Sitz befindet sich in Brüssel.
CE-Zeichen
Mit dem CE-Zeichen bestätigt der Hersteller die Konformität mit den jeweiligen EG-Richtlinien über das Inverkehrbringen von Produkten innerhalb der Europäischen Union. Der Verkauf solcher Waren in der Europäischen Union darf durch die Behörden nicht verhindert werden. Das CE-Zeichen ist eine gesetzliche Kennzeichnung und dient als Warenpass für die Marktaufsichts-Behörden. Es ist kein Gütesiegel und darf nicht für Werbezwecke verwendet werden!
Drei-Stufen-Methode
Die Drei-Stufen-Methode beschreibt ein abgestuftes Verfahren bei der Beseitigung von Gefahren. Ihre Anwendung ist vorgeschrieben. Mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt müssen in folgenden Schritten beseitigt werden:
1 Schritt: Beseitigung der Gefahren durch konstruktive Maßnahmen.
2. Schritt: Beseitigung der Gefahren durch technischen Schutzmaßnahmen (z. B. Schutzzäune).
3. Schritt: Warnung der Anwender vor den möglichen Restgefahren (z. B. durch Sicherheitshinweise in der Betriebsanleitung).
Gefahrenanalyse
Die Gefahrenanalyse muss in der Entwicklungsphase durchgeführt werden und beschreibt alle möglichen Gefahren, die von einem Produkt ausgehen können. die Lösungen, mit denen die möglichen Gefahren beseitigt werden sollen. Die Gefahrenanalyse ist ein vorgeschriebener Bestandteil der technischen Dokumentation und muss aufbewahrt werden. Die genauen Aufbewahrungsfristen werden in den entsprechenden EG-Richtlinien geregelt.
Gefährdung
Die Quelle einer möglichen Verletzung oder Gesundheitsschädigung wird als Gefährdung bezeichnet.
GS-Zeichen
Abkürzung für: Geprüfte Sicherheit. Das GS-Zeichen ist ein freiwilliges Qualitätskennzeichen für Industrieprodukte und hat keine rechtliche Bedeutung außerhalb Deutschlands. Die gleichzeitige Kennzeichnung eines Produktes mit dem GS- und dem CE-Zeichen ist unzulässig!
Harmonisierte Norm
Von einer harmonisierten Norm spricht man, wenn die Norm im Auftrag der Europäischen Kommission von der CEN oder CENELEC erarbeitet und im Amtsblatt der EG veröffentlicht worden ist. Nicht alle mit EN gekennzeichneten Normen werden im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Unveröffentlichte Normen sind daher keine harmonisierten Normen im Sinne der EG-Richtlinen. Die Anwendung harmonisierter Normen bewirkt die sogenannte Beweisvermutung.
Hersteller
Hersteller ist diejenige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die für den Entwurf oder die Fertigung des Gerätes verantwortlich ist oder sich durch Anbringen des Namens, der Marke oder eines anderen Zeichens als Hersteller ausgibt. Hersteller ist auch, wer aus bereits gefertigten Endprodukten ein neues Gerät herstellt oder wer ein Gerät verändert, umbaut oder anpasst.
Herstellererklärung
Die Herstellererklärung gilt nur für nicht betriebsfertige Teilmaschinen. Mit dieser Erklärung bestätigt der Hersteller rechtsverbindlich, dass sein Produkt alle Anforderungen der jeweiligen EG-Richlinie erfüllt. Für die Teilmaschine müssen alle Schritte abgearbeitet werden, wie sie auch für die Konformitätserklärung notwendig sind. Es wird aber kein CE-Zeichen angebracht.
Konformität
Konformität eines Produktes liegt vor, wenn alle Anforderungen der anwendbaren EG-Richtlinie(n) erfüllt sind.
Konformitätsbewertung
Als Konformitätsbewertung wird die Überprüfung eines Produktes auf Übereinstimmung mit den EG-Richtlinien bezeichnet. Übereinstimmung mit den EG-Richtlinien liegt vor, wenn alle Anforderungen der anwendbaren EG-Richtlinie(n) erfüllt sind. Der Hersteller ist zur Konformitätsbewertung verpflichtet.
Konformitätserklärung
Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller rechtsverbindlich, dass sein Produkt alle Anforderungen der anwendbaren EG-Richtlinie(n) erfüllt. Je nach EG-Richtlinie gibt es 3 Arten von Konformitätserklärungen:
Die Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung (z. B. für betriebfertige Maschinen)
Die Konformitätserklärung ohne CE-Kennzeichnung (z. B. für Sicherheitsbauteile)
Die Herstellererklärung ohne CE-Kennzeichnung (z. B. für nicht betriebsfertige Teilmaschinen)
Die Konformitätserklärung muss nach Beendigung der Konformitätsbewertung von der Geschäftsleitung unterzeichnet werden.
Missbrauch
Unter Missbrauch versteht man die nicht bestimmungsgemäße Verwendung eines Produktes durch den Anwender. Für den Hersteller eines Produktes sind dabei zwei Punkte besonders von Bedeutung:
Der Hersteller muss vor den Gefahren aus einem vorhersehbaren Missbrauch warnen und gegebenenfalls konstruktiv Abhilfe schaffen. Die Möglichkeit eines vorhersehbaren Missbrauchs besteht immer dann, wenn der Anwender Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit umgehen kann. Der Hersteller muss nicht auf Gefahren aus völlig zweckfremder Verwendung hinweisen.
Modulbeschluss
Durch den Modulbeschluss des Europäische Rates wurde das Verfahren der Konformitätsbewertung in die Module A-H eingeteilt.
Modul A erlaubt die Selbstzertifizierung durch den Hersteller.
Modul B sieht die Baumusterprüfung vor. Es wird üblicherweise mit den Modulen C, D, E oder F kombiniert.
Die Module D, E, und F fordern zusätzlich ein Qualitätsmanagement-System.
Modul G sieht die Einzelprüfung von Produkten durch eine benannte Stelle vor.
Notifizierte Stelle
Die notifizierte Stelle muss das entsprechende Zerifizierungsverfahren durchführen, bevor die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf. Wird von den Landesbehörden benannt, wenn die Anforderungen nach DIN EN 45000 ff. erfüllt sind.
Produktbeobachtung
Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung ist der Hersteller gesetzlich verpflichtet, die spätere Verwendung seines Produktes und des Zubehörs durch die Anwender zu beobachten. Ziel ist es, Missbrauch und zusätzliche Gefahren frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen. Die Pflicht zur Produktbeobachtung schließt auch Konkurrenzprodukte des Wettbewerbes und das Zubehör anderer Hersteller ein. Wichtig ist dies insbesondere dann, wenn andere Hersteller bereits Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen haben. Die Ergebnisse der Produktbeobachtung führen zu einer fortlaufenden Aktualisierung der Gefahrenanalyse.
Prüfstelle
Die benannte Stelle muss das entsprechende Zerifizierungsverfahren durchführen, bevor die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf. Wird von den Landesbehörden benannt, wenn die Anforderungen nach DIN EN 45000 ff. erfüllt sind.
Risikoanalyse
Die Gefahrenanalyse muss in der Entwicklungsphase durchgeführt werden und beschreibt alle möglichen Gefahren, die von einem Produkt ausgehen können. die Lösungen, mit denen die möglichen Gefahren beseitigt werden sollen. Die Gefahrenanalyse ist ein vorgeschriebener Bestandteil der technischen Dokumentation und muss aufbewahrt werden. Die genauen Aufbewahrungsfristen werden in den entsprechenden EG-Richtlinien geregelt.
Technische Arbeitsmittel
Der Begriff "technische Arbeitsmittel" stammt aus dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG). Unter ihm versteht man alle verwendungsfertigen technischen Geräte. Ein verwendungsfertiges technisches Gerät kann bestimmungsgemäß verwendet werden, ohne dass weitere Teile eingefügt werden müssen.
Technische Dokumentation
Zur technischen Dokumentation gehören alle Unterlagen, die im Laufe eines Produktlebens erstellt werden. Welche Unterlagen und Angaben im Einzelnen Bestandteil der technischen Dokumentation sind, ist in den EG-Richtlinen beschrieben. Man unterscheidet grundsätzlich zwei Arten technischer Dokumentation:
Interne Dokumentation - sie umfasst alle Unterlagen von der Entwicklung bis zur Produktion eines Produktes. Die interne Dokumentation verbleibt beim Hersteller.
Externe Dokumentation - sie umfasst die Betriebsanleitung und alle Informationen, die für die sichere Anwendung eines Produktes erforderlich sind. Die externe Dokumentation richtet sich an den Anwender und muss zusammen mit dem Produkt ausgeliefert werden.
Für die technische Dokumentation gibt es gesetzliche Aufbewahrungsfristen. Die Einzelheiten werden in den EG-Richtlinien geregelt. Auf Verlangen muss die technische Dokumentation bei den zuständigen Behörden vorgelegt werden können.






