Internetauktionen
Internet-Auktionen erfreuen sich ständig wachsender Beliebtheit. Der weltgrößte Online-Marktplatz ist ebay. Im Jahr 2005 wurde in Deutschland ein Umsatz von 691 Millionen US Doller erzielt und ist vom 1. Quartal des Jahres 2005 bis zum 1. Quartal des Folgejahres um 19 % gewachsen. Zur Zeit gibt es 216.260 gewerbliche Mitgliedskonten, ca. 12.000 PowerSeller und mehr als 50.000 ebay-Shops. Ungefähr 64.000 Menschen in Deutschland verdienen über ebay einen maßgeblichen Teil ihres Lebensunterhalts.
Bei Verkäufen über Internet-Auktionsplattformen hat der gewerbliche Verkäufer alle Vorschriften zu beachten, die andere Verkäufer von Waren und Dienstleistungen auch zu befolgen haben. Es gibt umfassende Regelungen zum Internethandel in den verschiedensten Rechtsnormen, weshalb ist es nicht immer einfach ist, diese Regelungen umzusetzen. Häufig werden deshalb Pflichten aus Unkenntnis nicht beachtet.
Im folgenden soll ausgeführt werden, was bei Auktionen im Internet zu beachten ist, und wie Pflichten richtig erfüllt und durchgeführt werden.
Vorliegen einer geschäftsmäßigen Auktion
Zunächst ist zu prüfen, ob eine geschäftsmäßige Auktionen (kommerzielle Kommunikation) nach § 2 Telemediengesetz (TMG) durchgeführt wird, ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB vorliegt oder ob privat versteigert wird. Dies ist wichtig für die Entscheidung, welchen Pflichten ein Anbieter einer Auktionsplattform unterliegt, da für private Auktionen weniger strenge Regeln z.B. im Gewährleistungsrecht gelten.
Der Begriff des Unternehmers wird in § 14 Abs. 1 BGB definiert. Danach ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Das ist der Fall wenn der Anbieter planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Diese Definition entspricht inhaltlich dem Begriff der Geschäftsmäßigkeit, und somit sind die gleichen Kriterien zu bewerten.
Geschäftsmäßig nach dem TMG handelt jedenfalls, wer Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden, abgibt.
Dazu gibt es einige Indizien, die für eine Geschäftsmäßigkeit sprechen:
- Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Auktionstätigkeit
- Zahl der Auktionen, die der Anbieter in der Vergangenheit durchgeführt hat und zur Zeit betreibt
- Zahl der abgegebenen Bewertungen
- Art der verkauften Waren (normalerweise einen hohen Beratungsbedarf wie technische Geräte); Dienstleistungen, die meist von Gewerbetreibenden angeboten werden
Diese Kriterien stellen lediglich einige wenige Beispiele dar und sind keinesfalls abschließend. Sie sind im Einzelfall abzuwägen, im Regelfall anhand mehrerer Kriterien nachzuweisen.
Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf dem Merkblatt der IHK Frankfurt (Oder) „Onlinehandel – Privat oder schon Unternehmen?“.
Vorsicht ist zur Zeit bei den Verkäufern in Internet-Auktionshäusern geboten, da die Finanzverwaltung nach gewerblichen Anbietern fahndet. Grund dafür ist die zunehmende Zahl des Online-Handels über Auktionsplattformen und Handelshäuser. Viele Verkäufer bieten Waren und Dienstleistungen an und können dadurch gewerblich tätig werden. Viele Anbieter würden kein Gewerbe anmelden und seien steuerlich mit ihren Tätigkeiten nicht erfasst oder geben ihre Einkünfte in der Steuerklärung lückenhaft an. Dem soll durch die Verfügung des Bayrischen Landesamtes entgegengewirkt werden. Mit Steuernachzahlungen und Strafen im Steuerstrafverfahren muss gerechnet werden.
Pflichten des Anbieters
Gewerbliche Anbieter, die eine Internet-Auktionsplattform nutzen, müssen wie gewerbliche Verkäufer gesetzliche Vorschriften beachten.
Sie unterliegen im vollem Umfang den Regeln:
1. des Verbrauchsgüterkaufs,
2. der Informationspflichten im Fernabsatz,
3. der Anbieterkennzeichnungspflicht und
4. des Widerrufs- oder Rückgaberechts.
1. Verbrauchsgüterkaufvorschriften (§§ 474 ff. BGB)
Gemäß § 475 BGB darf der Anbieter nicht zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften des Kaufrechts abweichen (auch nicht durch seine AGBs). Insbesondere fallen darunter die Vorschriften über die Gewährleistung. Auf Neuwaren muss eine Gewährleistungspflicht von zwei Jahren und bei Gebrauchtwaren von einem Jahr eingeräumt werden.
2. Informationspflichten im Fernabsatz ( 312b ff. BGB)
Die Fernabsatzinformationspflichten ergeben sich aus den Fernabsatzvorschriften des BGBs und der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV).
Es ist zu unterscheiden zwischen Informationsvorschriften vor und nach Vertragsabschluss.
Informationspflichten vor Vertragsabschluss:
- Identität des Unternehmers, der Name und die vollständige Adresse sind anzugeben. Wenn ein Rechtsträger eingetragen ist mit Registernummer.
- Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung und darüber wie der Vertrag zustande kommt. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören auch Fehler, die den Wert der Sache mindern könnten. Wie der Vertag zustande kommt ergibt sich üblicherweise aus den AGBs.
- Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn er eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit zum Inhalt hat.
- Preis der Ware oder Dienstleistung. Nach § 1 Preisangabenverordnung (PAngV) sind die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind, sog. Endpreis. Die Angaben müssen den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen und eindeutig zugeordnet werden können, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Der Endpreis sollte in hervorgehobener Form herausgestellt werden.
- Anfallende Liefer- und Versandkosten.
- Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung, Lieferung und Erfüllung.
- Widerrufs- oder Rückgaberecht (Diese Punkt wird näher unter 4. erläutert).
Informationen nach Vertragsabschluss:
- Informationen siehe Punkte vor Vertragsabschluss.
- Erläuterungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht.
- Ladungsfähige Anschrift und Beanstandungsadresse.
- Geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
- Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen.
Diese Informationspflichten müssen nach Vertragsschluss, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages in Textform (§128 BGB) erfüllt sein. Somit können diese schriftlich oder per E-Mail übermittelt werden. Auch der Versand von Anhängen ist möglich.
Die Bereithaltung von Informationen auf der Website in speicherbarer Form (Hyperlink auf ein PDF-Dokument) ist von geringer praktischer Relevanz, da der Nachweis kaum erbringbar ist, ob die Informationen erhalten worden.
Die vier letzten Punkte nach Vertragsabschluss müssen in hervorgehobener Weise und deutlich gestalteter Form mitgeteilt werden. Dies kann in einer Text E-Mail durch die Trennung in deutlich gekennzeichnete Abschnitte erfüllt werden. Bei HTML E-Mails können Formatierungsmittel wie Fettdruck oder Schriftgrößen genutzt werden.
3. Anbieterkennzeichnungspflicht (§§ 5 und 6 TMG)
Diese Kennzeichnungspflicht überschneidet sich teilweise mit den Informationspflichten im Fernabsatz.
Teledienstmitarbeiter müssen für geschäftsmäßige Teledienste folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten:
- Name (Nachnahme und mindestens ein ausgeschriebener Vorname) und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort – keine Postfachadresse!), unter der Sie niedergelassen sind.
- Bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte, Rechtsform und ggf. Informationen zum Stamm- bzw. Grundkapital.
- Wird eine Firmenbezeichnung im handelsrechtlichen Sinne geführt, muss die Firma vollständig angegeben werden.
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme, und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (E-Mail-Adresse und unbedingt auch die Telefonnummer!).
- Anbieter stammt aus einer Berufsgruppe, die einer Berufskammer angehört, so hat er die Kammer aufzuführen, außerdem die Zulassungsbehörde, die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie den Staat, der diese Berufsbezeichnung verleiht. Berufsrechtliche Regeln sind anzuzeigen und wie diese zugänglich sind.
- Besteht eine Eintragung in ein Register (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister), ist anzugeben welches Register mit der entsprechenden Registernummer.
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) nach 27a UStG, besteht aus Buchstaben DE sowie neun weiteren Ziffern und wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Diese Nummer ist für Unternehmen erforderlich, die Warenverkehr innerhalb der EU betreiben und nicht mit der normalen (Umsatz)Steuernummer zu verwechseln. Diese sollte aus Datenschutzgründen nicht im Impressum erscheinen.
Das Telemediengesetz verlangt, dass die Anbieterkennung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Problematisch ist dazu, wie die Anbieterkennung benannt wird und wo sie platziert werden sollte. Vor allem die Frage nach der Platzierung wirft einige Probleme auf, da sich die Gerichte bisher zu diesem Thema wenig geäußert haben.
Die Bezeichnung muss so gewählt sein, dass der Nutzer dahinter eine Anbieterkennung vermutet. Bezeichnungen wie „Anbieterkennung“, „Impressum“ und „Kontakt“ sollten gewählt werden, da diese sich so etabliert haben, dass ein durchschnittlicher Internetnutzer dort Informationen über den Anbieter erwartet. Die Bezeichnung „Backstage“ wäre unzulässig, da dies ein aus der Musikszene bekannter Begriff ist und der Nutzer dahinter keine Kontaktangaben vermutet.
Dem Nutzer soll es möglich sein, von jeder einzelnen Seite aus die Anbieterkennung erreichen zu können. Dies wirft die Frage auf, wie viele Hyperlinks zwischen Angebot und Anbieterkennung liegen müssen. Der zur Kennung führende Weg muss für den Nutzer deutlich erkennbar sein und darf über zu viele Hyperlinke führen. Am besten sollte die Kennung durch nur einen Klick geschehen. Zulässig ist es auch über Hyperlinks „Kontakt“ und „Impressum“. Gelangt man erst in vier Schritten zur Anbieterkennung, wurde dies als unzulässig durch die Gerichte erachtet.
In einem Urteil vom LG Hamburg wurde festgestellt, das ein Impressum hinter einem Link, welcher bei kleinerer Bildschirmauflösung nur durch ein waagerechtes scrollen lesbar ist, die Anforderungen des Teledienstesgesetzes nicht erfüllt. Das OLG München geht noch weiter und erachtet es als unzumutbar mittels scrollen auf der vierten Bildschirmseite zur Anbieterkennung zu gelangen. Dies verstößt gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit. Die Informationen müssen nach § 6 TDG an gut wahrnehmbarer Stelle ohne langes suchen jederzeit auffindbar sein. Das Gericht legt den Unternehmern nahe, dass der Link „Impressum“ stets im sichtbaren Teil der Website platziert werden sollte. Folglich kann man sagen, dass die Anbieterkennung nicht sofort ins Auge springen muss, zu viel Suche darf dem Käufer jedoch auch nicht zugemutet werden.
Eine strenge Rechtssprechung gibt es vom OLG Frankfurt a.M. und Hamburg. Demnach soll auf das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Anbieteridentität auf der Angebotsseite hingewiesen werden. Preisangaben, insbesondere Umsatzsteuer und Versandkosten, müssen in unmittelbarer Nähe zum Preis angebracht werden. Ein Link zu beispielsweise den AGBs reicht nicht aus. Auch genügt es nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorganges informiert wird.
Werden Informationspflichten im Fernabsatz und Anbieterkennungspflichten nicht erfüllt, geht der Unternehmer das Risiko ein von Konkurrenten, der Wettbewerbszentrale oder Verbraucherverbänden eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung zu erhalten. In vielen Fällen muss der Abgemahnte die Anwaltskosten des Abmahners tragen.
TIPP: Zum Erstellen eines Impressums bieten die Mannheimer „digitale informationssysteme GmbH“ einen Assistenten an, mit dessen Hilfe sich die benötigte Anbieterkennung erstellen lässt: www.digi-info.de/webimpressum.
4. Widerrufs- und Rückgaberecht
Wer als gewerblicher Anbieter bei ebay oder anderen Versteigerungsplattformen versteigert, muss in jeden Fall ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen. Der Verkäufer kann sich nicht auf die Ausnahme bei Versteigerungen nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB berufen.
Auf beide Rechte soll durch eine Belehrung deutlich hingewiesen werden. Auch trägt der Unternehmer die Gefahr, dass bei Rücksendung der Ware Beschädigungen auftreten. Der Unternehmer kann dem Verbraucher jedoch durch eine entsprechende Belehrung auferlegen, Ersatz für die Wertminderung zu leisten, die durch den Gebrauch der Sache entstanden ist. Nach § 357 Abs. 3 BGB muss der Verkäufer dafür in der Belehrung Möglichkeiten aufzeigen, wie die Verschlechterung vermieden werden kann. Eine Verschlechterung kann nicht durch bloße Prüfung der Sache entstehen (z.B. Anprobe einer Kleidungsstücks).
Grundsätzlich kann ein Verbraucher den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist verlängert sich jedoch, wenn nicht rechtmäßig oder ordnungsgemäß belehrt wurde. Wird der Verbraucher erst nach Vertragsschluss informiert, so gilt nach § 355 Abs. 2 BGB eine Frist von einem Monat.
Verschiedene Gerichte haben entschieden, dass die Belehrung bei Internet-Auktionen erst nach Vertragsschluss erfolgt.
Durch die Abgabe des höchsten Gebotes oder Bestätigung der Sofort-Kauf-Option kommt der Kaufvertrag zustande. Für den Verbraucher besteht zwar die Möglichkeit vor Abgabe des Angebots Einsicht in die Rückgabe- oder Widerrufsbelehrung zu nehmen, dies reiche für eine ordnungsgemäße Belehrung jedoch nicht aus, da sie nicht in Textform mitgeteilt wurde. Dies wäre der Fall wenn der Verbraucher die Belehrung auf seinen Computer herunterlädt und ausdruckt, wovon in den wenigsten Fällen auszugehen ist. Somit hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Frist von einem Monat einzuräumen!
Einigungsstelle nach § 15 UWG
Bei den Industrie- und Handelkammern sind Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingerichtet.
Das Einigungsverfahren bezweckt die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs auf Grund einer Aussprache der Parteien vor einer unabhängigen und sachkundigen Stelle. Die Einigungsstelle kann in Anspruch genommen werden bei Zuwiderhandlungen gegen den § 3 UWG sowie die daraus folgenden Abwehr, Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen. Sowohl der Abmahnende als auch der Empfänger der Abmahnung haben die Möglichkeit eine außergerichtliche Einigungsstelle anzurufen. Grundsätzlich können die Einigungsstellen nur angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen (was in der Regel geschieht) können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache angerufen werden, ohne dass die Zustimmung des Gegners erforderlich ist.
Im Land Brandenburg liegt die zentrale Zuständigkeit bei der Einigungsstelle bei der IHK Cottbus.Weitere Informationen finden Sie hier.







