Urlaub
Unter Urlaub ist jede zeitweise (bezahlte oder unbezahlte) Befreiung des Arbeitnehmers von der ihm obliegenden Arbeitspflicht zu verstehen. Der Urlaubsbegriff umfasst
- den Erholungsurlaub
- den Urlaub zur beruflichen und/ oder politischen Weiterbildung („Bildungsurlaub“)
- den Urlaub aus dringenden persönlichen Gründen.
I. Der Erholungsurlaub
1. Persönlicher Geltungsbereich
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub, also auch der in Teilzeit, zur Aushilfe, in Ferienarbeit oder in Nebentätigkeit beschäftigte Arbeitnehmer.
2. Höhe des Mindesturlaubsanspruchs
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage, § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch die Samstage, § 3 Abs. 2 BUrlG. Ist der Arbeitnehmer weniger als 6 Tage pro Woche tätig, ist eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erforderlich. Dies geschieht in der Weise, dass die Gesamtdauer des Urlaubs durch die Zahl 6 geteilt und mit der Zahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage einer Woche multipliziert wird. So ergibt sich z. B. für einen Arbeitnehmer, der an 5 Tagen in der Woche arbeitet, ein (Mindest-)Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (24 Werktage Urlaubsanspruch dividiert durch 6 Werktage multipliziert mit 5 Arbeitstagen ergibt 20 Arbeitstage Urlaubsanspruch).
Durch (tarif- oder einzel-) vertragliche Vereinbarung kann der Urlaub statt nach Werktagen nach Arbeitstagen bemessen werden.
2.1 Voraussetzungen für das Entstehen des vollen Urlaubsanspruchs i. H. v. 24 Werktagen
Der volle Urlaubsanspruch (24 Werktage, 20 Arbeitstage ...) entsteht erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, § 4 BUrlG. Die 6-monatige sog. Wartezeit beginnt an dem Tag, an dem nach dem Arbeitsvertrag die Arbeit aufzunehmen ist. Eine während der ersten 6 Monate des Bestandes des Arbeitsvertrages auftretende Krankheit des Arbeitnehmers unterbricht die Wartezeit nicht.
Beispiel: Ein seit dem 1. Mai beschäftigter Arbeitnehmer hat, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens bis zum 30. Oktober besteht, in dem betreffenden Kalenderjahr Anspruch auf den vollen Urlaub i. H. v. 24 Werktagen. Aber: Ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Mai, also in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April, einer Beschäftigung nachgegangen und ist ihm für diesen Zeitraum vom alten Arbeitgeber Urlaub gewährt bzw. abgegolten („ausbezahlt“) worden, kann er diesen Urlaub vom neuen Arbeitgeber nicht nochmals fordern, § 6 Abs. 1 BUrlG. Der dem Arbeitnehmer vom alten Arbeitgeber bereits gewährte bzw. abgegoltene Urlaub ist von dem gegenüber dem neuen Arbeitgeber bestehenden Urlaubsanspruch i. H. v. 24 Werktagen abzuziehen. Ob und wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer gewährt bzw. abgegolten wurde, kann der neue Arbeitgeber der Bescheinigung des alten Arbeitgebers über den gewährten bzw. abgegoltenen Urlaub, die dieser dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat, § 6 Abs. 2 BUrlG, entnehmen.
Beachte: § 6 BUrlG beschränkt nur den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem neuen Arbeitgeber: Die Regelung gibt dem alten Arbeitgeber nicht das Recht, den einmal erworbenen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu kürzen. Von § 6 BUrlG „profitiert“ also lediglich der neue, nicht auch der alte Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmer erwirbt den vollen Urlaubsanspruch, sofern er die 6 monatige Wartezeit zurückgelegt hat, jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres. Da das Urlaubsjahr dem Kalenderjahr entspricht, § 1 BUrlG, entsteht der volle Urlaubsanspruch mit dem ersten Tag des Kalenderjahres. Der – zunächst entstandene – volle Urlaubsanspruch verkürzt sich, wenn der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (vgl. insoweit die nachfolgenden Ausführungen).
2.2 Bei Nichtentstehung bzw. Verkürzung eines bereits entstandenen vollen Urlaubsanspruchs: Anspruch auf Teilurlaub
Hat der Arbeitnehmer noch kein oder kein Anrecht mehr auf den vollen Urlaubsanspruch, erhält er Teilurlaub für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Unter „vollem Monat“ ist der Beschäftigungsmonat und nicht der Kalendermonat zu verstehen; war also der Arbeitnehmer vom 13. April bis einschließlich 12. Juni beschäftigt, hat das Arbeitsverhältnis 2 volle Monate bestanden. Angefangene Beschäftigungsmonate werden bei der Berechnung des Teilurlaubs nicht berücksichtigt; war also der Arbeitnehmer vom 13. April bis einschließlich 11. Juni beschäftigt, hat das Arbeitsverhältnis lediglich einen vollen Monat bestanden.
Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu, mindestens also 2 Werktage, § 5 Abs. 1 BUrlG. Bei der Zwölftelung entstehende Bruchteile von Urlaubstagen sind, sofern sie mindestens einen halben Tag ergeben, aufzurunden auf volle Urlaubstage, § 5 Abs. 2 BUrlG. Bruchteile von Urlaubstagen, die kleiner als die Hälfte eines Urlaubstages sind, sind entsprechend ihrem Umfang dem Arbeitnehmer stundenweise zu gewähren.
Ein Anspruch auf Teilurlaub besteht in folgenden Fällen:
- Der Arbeitnehmer kann in dem laufenden Urlaubsjahr (= Kalenderjahr) keinen vollen Urlaubsanspruch mehr erwerben, weil er die Wartezeit (6 Monate) nicht erfüllt hat, § 5 Abs. 1 Buchstabe a BUrlG. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer am 1. Juli eines Kalenderjahres oder danach das Arbeitsverhältnis beginnt.
- Der Arbeitnehmer scheidet vor erfüllter Wartezeit (6 Monate) aus dem Arbeitsverhältnis aus, § 5 Abs. 1 Buchstabe b BUrlG.
- Der Arbeitnehmer scheidet nach erfüllter Wartezeit (6 Monate) in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, § 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis am 30. Juni eines Kalenderjahres oder vorher endet.
3. Urlaubsgewährung
Die Festlegung des Urlaubszeitraums obliegt dem Arbeitgeber; dieser hat allerdings die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, § 7 Abs. 1 BUrlG. Der Arbeitgeber darf sich über die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers nur dann hinwegsetzen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gründen den Vorrang verdienen (Berücksichtigung der Schulferien bei Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern), entgegenstehen.
Der Arbeitgeber ist an seine Erklärung zur zeitlichen Festlegung des Urlaubs gebunden. Einen einmal erteilten Urlaub kann der Arbeitgeber nur widerrufen bei unvorhergesehenen Ereignissen (Beispiel: mehrere Arbeitnehmer sind erkrankt und es droht die Entstehung eines erheblichen Schadens).
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen, § 7 Abs. 2 BUrlG. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, so hat einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage zu umfassen, § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG. Eine Abweichung von dieser Vorschrift ist nur kraft Vereinbarung zulässig, also nur dann, wenn weder der Arbeitnehmer den Wunsch hat, 12 aufeinanderfolgende Werktage Urlaub zu nehmen noch der Arbeitgeber darauf besteht, dass der Arbeitnehmer 12 zusammenhängende Werktage Urlaub nimmt.
Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen, § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG.
Beachte: Wird der Urlaub weder im laufenden Kalenderjahr noch in den ersten 3 Monaten des Folgejahres gewährt und genommen, erlischt der Urlaubsanspruch mit Ablauf dieser Zeit, also mit Ablauf des 31. März. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer infolge langandauernder Krankheit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Kalenderjahres bzw. in den ersten 3 Monaten des Folgejahres zu nehmen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des Urlaubs in Geld besteht nicht.
4. Erkrankung des Arbeitnehmers während des Urlaubs
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet, § 9 BUrlG. Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch um die Tage der Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr muss der Arbeitnehmer nach Urlaubsende, sofern er dann wieder arbeitsfähig ist, zurückkehren; der Resturlaub ist alsdann neu festzusetzen.
5. Urlaubsentgelt
Während des Erholungsurlaubs ist die Vergütung fortzuzahlen, § 1 BUrlG. Die Höhe des während des Urlaubs zu zahlenden Arbeitsentgelts, des sog. Urlaubsentgelts, bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG.
Der in Ansatz zu bringende Arbeitsverdienst umfasst alles, was dem Arbeitnehmer für die von ihm erbrachte Arbeit gezahlt worden ist einschließlich aller Zulagen (wie Schmutz-, Gefahren-, Nachtzulagen). Von der Bemessung des Arbeitsentgelts ausgenommen bleibt allerdings der für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst, und zwar sowohl die für die Überstunden gezahlte Grundvergütung als auch ein möglicherweise gezahlter Überstundenzuschlag.
Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen, § 11 Abs. 2 BUrlG.
Beachte: Das Urlaubsentgelt ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld. Das Urlaubsentgelt ist das dem Arbeitnehmer während des Urlaubs fortzuzahlende Arbeitsentgelt; diesbezüglich besteht eine gesetzlich geregelte Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Das Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung neben dem Urlaubsentgelt; der Arbeitgeber ist zur Zahlung von Urlaubsgeld nur verpflichtet, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Einzelarbeitsvertrag dies vorsieht oder sich eine entsprechende betriebliche Übung herausgebildet hat.
6. Unzulässigkeit der Abgeltung des Urlaubs durch Geld
Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist eine Abgeltung des Urlaubs durch Geld unzulässig. Hat der Arbeitgeber den Urlaub entgegen dem Abgeltungsverbot abgegolten, kann der Arbeitnehmer den Urlaub erneut geltend machen; die gezahlte Urlaubsabgeltung kann der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer nicht zurückfordern.
Eine Ausnahme vom Abgeltungsverbot regelt § 7 Abs. 4 BUrlG. Danach ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Beachte: Ist bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Gewährung des Urlaubs noch (teilweise) möglich, so ist der Urlaub dementsprechend zu legen (Beispiel: Gewährung des Urlaubs in der Kündigungsfrist).
Ist der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses krank und eine Gewährung des Urlaubs nicht möglich, gilt folgendes:
6.1
Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und danach bis zum Ende des Urlaubsjahres und bis zum Ende der ersten 3 Monate des nachfolgenden Kalenderjahres, also bis einschließlich 31. März, krank, wäre der Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet wäre worden, erloschen. Es besteht daher keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden konnte, abzugelten.
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer, der seit Mitte September krank ist, mit Schreiben vom 24. September fristgemäß zum 30. November. Dem Arbeitnehmer stehen noch 10 Tage Urlaub zu. Die Krankheit des Arbeitnehmers dauert bis einschließlich 31. März des Folgejahres an.
==> Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer die 10 Tage Urlaub durch Geld abzugelten.
6.2
Ist der Arbeitnehmer zwar zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses krank, endet jedoch die Krankheit im Urlaubsjahr bzw. während der ersten 3 Monate des nachfolgenden Kalenderjahres so rechtzeitig, dass bei bestehendem Arbeitsverhältnis der Urlaub hätte genommen werden können, wäre der Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre, nicht erloschen. Es besteht daher eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden konnte, abzugelten.
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer, der seit Mitte September krank ist, mit Schreiben vom 24. September fristgemäß zum 30. November. Dem Arbeitnehmer stehen noch 10 Tage Urlaub zu. Die Krankheit des Arbeitnehmers dauert bis einschließlich 12. März des Folgejahres. ==> Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die 10 Tage Urlaub durch Geld abzugelten.
6.3
Ist der Arbeitnehmer zwar zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses krank, endet allerdings die Krankheit im Urlaubsjahr bzw. während der ersten 3 Monate des nachfolgenden Kalenderjahres so rechtzeitig, dass bei bestehendem Arbeitsverhältnis der Urlaub teilweise hätte genommen werden können, wäre der Urlaubsanspruch, wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden, jedenfalls teilweise nicht erloschen. Es besteht daher eine Verpflichtung des Arbeitgebers, denjenigen Teil des Urlaubs abzugelten, der bei bestehendem Arbeitsverhältnis hätte genommen werden können; der Teil des Urlaubs, der nicht mehr hätte genommen werden können, ist nicht abzugelten.
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer, der seit Mitte September krank ist, mit Schreiben zum 24. September fristgemäß zum 30. November. Dem Arbeitnehmer stehen noch 10 Tage Urlaub zu. Die Krankheit des Arbeitnehmers dauert bis einschließlich 27. März des Folgejahres; der 27. März ist ein Sonntag. ==> Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer 4 Tage Urlaub durch Geld abzugelten, da der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch 4 Tage Urlaub hätte nehmen können (28. März bis 31. März). Bezüglich der noch ausstehenden 6 Urlaubstage besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abgeltung.
II. Der Bildungsurlaub
Gemäß § 14 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes (BbgWBG) haben Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an nach der Bildungsfreistellungsverordnung (BFV) anerkannten Bildungsveranstaltungen.
Der Bildungsurlaub dient der beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung. Er beträgt 10 Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, (§ 15 Abs. 1 BbgWBG), insofern die regelmäßige Arbeitszeit fünf Tagen in der Woche beträgt. Anderenfalls reduziert oder erhöht sich der Freistellungsanspruch entsprechend. Der Anspruch auf Bildungsurlaub entsteht erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 16 BbgWBG).
III. Der Urlaub aus dringenden persönlichen Gründen
Bei dem Urlaub aus dringenden persönlichen Gründen wird der Arbeitnehmer ohne Weiterzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt.
Persönliche Gründe für die Arbeitsfreistellung sind z. B.:
- Verlängerung des Erholungsurlaubs, um eine größere Reise zu unternehmen
- Erledigung privater Angelegenheiten (Eigenheimbau, Erntehilfe in der Landwirtschaft)
- Ableistung des Wehrdienstes durch einen ausländischen Arbeitnehmer in dessen Heimat
Beachte: Der Urlaub aus dringenden persönlichen Gründen ist nicht zu verwechseln mit der Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen gemäß § 616 BGB. Kommt es zur Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (z. B. eigene Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau, schwere Krankheit oder Tod naher Angehöriger, Umzug, goldene Hochzeit der Eltern, Ladung zu gerichtlichen Terminen, Stellensuche) und erstreckt sich die Arbeitsverhinderung auf einen geringen Zeitraum, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Vergütung, die er bezogen hätte, wenn die Arbeitsverhinderung nicht eingetreten wäre; zur Nachholung der ausgefallenen Arbeitszeit ist er nicht verpflichtet. Bei der Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen besteht also ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, beim Urlaub aus dringenden persönlichen Gründen besteht ein solcher Anspruch nicht.
Ein gesetzlich geregelter Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub aus dringenden persönlichen Gründen besteht nicht. Der Arbeitgeber kann Urlaub wegen dringender persönlicher Gründe gewähren, muss es aber nicht.
Für die Dauer der Arbeitsfreistellung ruht das Arbeitsverhältnis. Aus dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Erkrankt der Arbeitnehmer während der Freistellung, entfällt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung. Ausnahme: Ist der unbezahlte Urlaub ausdrücklich zu Erholungszwecken bewilligt worden, besteht auch im Krankheitsfalle ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht fort, jedoch nicht länger als einen Monat ab dem Zeitpunkt des Antritts des Urlaubs aus dringenden persönlichen Gründen, § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, IV. Buch.







