Das Praktikum
1. Praktikum – was ist das?
Das Praktikum ist eine vertraglich geregelte betriebliche Tätigkeit und Ausbildung einer Person ohne systematische Berufsausbildung mit dem Zweck, einen bestimmten Beruf oder eine Tätigkeit kennen zu lernen oder einen formalen Abschluss zu erwerben. Unternehmen halten häufig Praktikantenstellen bereit, um Personen gegebenenfalls anschließend in ein Ausbildungs- oder ein Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen.
Das Praktikum wird damit zu einer Art Probezeit. Dies ist rechtlich jedoch nicht unproblematisch. Es gibt die verschiedensten Arten von Praktikantenverhältnissen. Welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, hängt davon ab, welches Ziel mit dem Praktikum verfolgt wird:
1.1. Einjähriges Praktikum in Klasse 11 der Fachoberschule am Berufskolleg / einjährig gelenktes Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife
Bei Schülern, die ein einjähriges Praktikum in der Klasse 11 der Fachoberschule am Berufskolleg oder ein einjährig gelenktes Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife absolvieren, sind die relevanen Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) anzuwenden. Damit besteht auch die Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 17 BBiG). Derartige Praktika sind bei der örtlichen IHK mittels anzuforderndem Vertragsformular zu registrieren.
1.2. Schüler-Betriebspraktika
Für Schüler bestimmter Klassen aller allgemeinbildenden Schulen sind nach Landesrecht Schüler-Betriebspraktika in Unternehmen, Verwaltungen etc. vorgeschrieben. Die Praktikantenverhältnisse richten sich nach dem jeweiligen Schulrecht. Arbeitsrecht und BBiG finden keine Anwendung. Eine Vergütungspflicht besteht nicht.
1.3. Studentische Pflichtpraktika
Für studentische Pflichtpraktika während des Studiums finden Arbeitsrecht und BBiG keine Anwendung. Die berufspraktische Tätigkeit muss in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sein. Eine Vergütungspflicht besteht nicht.
1.4. Sonstige Praktika; Abgrenzung
Auf alle weiteren ungenannten Praktika, deren Zweck der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen (z. B. Volontariat in einem Zeitungsverlag) ist, findet das BBiG Anwendung.
1.5. Anlernverhältnisse
Hier steht im Gegensatz zum Praktikum schon die Arbeitsleistung gegen Entgelt im Vordergrund, auch wenn der Arbeitnehmer erst noch die notwendigen Kenntnisse sammeln soll; einem vom Ansatz her weder geeigneten noch geschulten Arbeitnehmer sollen dabei bestimmte Fähigkeiten vermittelt werden. Eine Unterscheidung zwischen Anlern- und gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen ist im Ergebnis aber nicht entscheidend, da sie die gleiche Folge bewirken: Es liegt bereits ein Arbeitsverhältnis vor, in dem das BBiG keine Anwendung findet, dafür aber die Normen des Arbeitsrechts.
1.5.1. Praktikum nach BBiG vor Beginn der Berufsausbildung in demselben Unternehmen
Das Berufsausbildungsverhältnis wird durch einen vom Auszubildenden und Ausbildenden abzuschließenden Ausbildungsvertrag begründet, der zum Inhalt den Erwerb fachlicher Fertigkeiten und Kenntnisse und beruflicher Erfahrungen für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf hat.
Das Berufsausbildungsverhältnis wird durch schriftliche Vereinbarung (Ausbildungsvertrag) begründet. Jedes Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (vgl. §§ 20, 22 Abs. 1 BBiG). Innerhalb der Probezeit sollen die Vertragspartner prüfen, ob sie für die gesamte Dauer der Ausbildungszeit zusammenarbeiten können.
Ein Praktikum (mit Anwendung des BBiG) unmittelbar vor Beginn der Berufsausbildung gilt als Ausbildungszeit und wird auf die Probezeit angerechnet. Das gilt für ein unmittelbar vorgeschaltetes Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass die Probezeit bei Ausbildungsverhältnissen und damit die vereinfachte Kündigungsmöglichkeit gänzlich wegfallen kann.
1.5.2. Praktikum nach BBiG vor Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses in demselben Unternehmen
Die Probezeit soll sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sich, den Vertragspartner und die Arbeitsstelle auf eine längerfristige Zusammenarbeit hin zu überprüfen. Bei Arbeitsverhältnissen ist eine längstens sechs Monate dauernde Probezeit mit der Folge zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann (vg. § 622 III BGB). Durch Tarif- und Einzelvertrag kann die Probezeit verkürzt werden oder völlig entfallen. Die Kündigungsfrist in der Probzeit kann durch Einzelvertrag verlängert, durch Tarifvertrag neben einer Verlängerung zusätzlich auch verkürzt werden.
Eine Tätigkeit als Praktikant (nach BBiG) unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung wird ebenso wie bei einem Praktikum vor der Berufsausbildung auf die Probezeit angerechnet. Das bedeutet, dass die Probezeit und damit die vereinfachte Kündigungsmöglichkeit bei einem unmittelbar an das Praktikum angeschlossenen Beschäftigungsverhältnis gänzlich wegfallen kann. Bei unmittelbar dem Arbeitsverhältnis vorgelagerten Beschäftigungsverhältnissen gilt dasselbe.
2. Praktikum und Sozialversicherung
Am sozialversicherungsrechtlichen Status von Schülern während der einjährigen Praktika in Klasse 11 der Fachoberschule am Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie der Schüler-Betriebspraktika ändert sich nichts. Derartige Tätigkeiten sind daher nicht sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Teilnehmer am einjährig gelenkten Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife unterliegen, sofern das Praktikum im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, - unabhängig von einer Vergütung - der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nur wenn bei einem derartigen Praktikum ein Arbeitsentgelt bezogen wird, besteht darüber hinaus Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Ein Pflichtpraktikum während des Studiums ist sozialversicherungsfrei in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bereits gesetzlich besteht der Unfallversicherungsschutz als Hochschulangehöriger. Hierzu muss sich das Praktikum jedoch aus der Studienordnung ergeben. Eine entsprechende Bestätigung der Universität kann hier sinnvoll sein.
Vorgeschriebene Praktika vor und nach dem Studium sind dagegen in allen Versicherungszweigen versicherungsmeldepflichtig durch den Arbeitgeber. Praktikanten, deren Ausbildung unter das BBiG fällt, unterliegen wie Auszubildende der Meldepflicht durch den Arbeitgeber in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist ihre Versicherungspflicht spezialgesetzlich geregelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch 5. Buch).
Weierführende Links:
www.praktikant24.de (Musterverträge für den Bereich der Berufsausbildung)
"Praktika - Nutzen für Praktikanten und Unternehmen" (60 S. PDF - Broschüre meherer Bundesministerien und Verbände)







