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Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen


Die von der KOM im Dezember 2005 erlassenen neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2007-2013 werden nunmehr durch eine Gruppenfreistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen untersetzt. Bei Investitionsbeihilfen handelt es sich um Beihilfen zur wirtschaftlichen Entwicklung einer benachteiligten Region. Mit der Gruppenfreistellung sind die Mitgliedstaaten von der Aufgabe befreit, die in der Verordnung aufgeführten regionalen Investitionsbeihilfen, die die von der KOM festgelegten Voraussetzungen erfüllen, in Brüssel anzumelden. Zur Umsetzung der neuen Gruppenfreistellungsverordnung legt die KOM für jeden Mitgliedstaat eine Fördergebietskarte zugrunde, in der die für die Beihilfen in Betracht kommenden Gebiete sowie die Höhe der möglichen Beihilfen festgelegt sind. Somit müssen in Zukunft die EU-Mitgliedstaaten die regionalen Investitionsbeihilfen, die den Vorgaben der Verordnung sowie der Gebietskarten entsprechen, nicht mehr bei der KOM zur Genehmigung anmelden. Der Verwaltungsaufwand auf Ebene der Regionen und Mitgliedstaaten sowie auf Ebene der EU-KOM wird damit erheblich reduziert. Die Gruppenfreistellung wird nur für transparente Formen regionaler Investitionsbeihilfen erteilt, d.h. für solche Regelungen, bei denen die Beihilfeintensität vorher als prozentualer Anteil an den Investitionskosten genau berechnet werden kann und eine Risikobewertung nicht erforderlich ist.
Von der Gruppenfreistellung sind daher solche Beihilfen ausgenommen, die öffentliche Beteiligungen, Wagniskapital und staatliche Sicherheiten umfassen. Diese Beihilfen erfüllen die in der Gruppenfreistellungsverordnung aufgeführten Voraussetzungen nicht und müssen daher nach wie vor auf der Grundlage von Art. 88 Absatz 3 EG-Vertrag vor ihrer Genehmigung bei der KOM angemeldet werden. Bei staatlichen Sicherheiten bietet die Gruppenfreistellungsverordnung jedoch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dass sie die Berechnungsmethoden zur Gewährung regionaler Beihilfen im Vorfeld von der KOM genehmigen lassen.
Von der neuen Verordnung sind ferner sehr große Investitionsvorhaben ausgenommen; auch hier müssen Beihilfen weiterhin von der KOM genehmigt werden. (Verordnung)
Für die nicht von der Gruppenfreistellungsverordnung erfassten Regionalbeihilfen hat die KOM neue Anmeldeformulare entwickelt, auf deren Grundlage zukünftig die Beantragung von Beihilfen bei der KOM erfolgen muss.

(Birgit Urban)
Landesvertretung Brandenburg in Brüssel

Ihr Ansprechpartner:

Guido Noack
Guido Noack
Referent International, EEN (EU-Förderprogramme/Innovation)
Tel.: 0335 5621-1441
Fax: 0335 5621-1493
noack@ihk-ostbrandenburg.de
Raum: 2. B 06
Veröffentlicht: September 2010
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