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Wettbewerbsrechtliche Einigungsstelle


Allgemeines

Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in Wettbewerbsstreitfällen eine gütliche Einigung anzustreben. Sie soll es ermöglichen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte Wettbewerbsstreitigkeiten einfach und kostensparend beizulegen. Die Einigungsstelle ist sachlich für die Behandlung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständig. Dies gilt insbesondere bei Wettbewerbsverstößen, die den Geschäftsverkehr mit dem Verbraucher betreffen.

Bei sonstigen Wettbewerbsstreitigkeiten können die Einigungsstellen tätig werden, sofern der Gegner zustimmt. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn der Antragsgegner im Kammerbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat oder die in Streit befindliche Handlung dort begangen ist.

Im Land Brandenburg ist ab dem 01.01.2007 zentral die Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer Cottbus zuständig, an welche mündliche und telefonische Mitteilungen und Anfragen zu richten sind:

Einigungsstelle zur Beilegung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten
im Land Brandenburg bei der Industrie- und Handelskammer Cottbus

Goethestraße 1
03046 Cottbus
Telefon: +49 355 365-0
Telefax: +49 355 36526-6

frost@cottbus.ihk.de

Die Einigungsstelle ist mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt hat, als Vorsitzendem und mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzern besetzt.

Wird die Einigungsstelle von einem Verbraucher oder einem Verbraucherverband angerufen, so ist sie mit Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzern in gleicher Anzahl besetzt. Die Beisitzer werden für jede Verhandlung von dem Vorsitzenden aus einer hierfür jährlich aufzustellenden Beisitzerliste berufen.

Die Liste der Vorsitzenden und Beisitzer kann bei der Geschäftsstelle der IHK Cottbus eingesehen werden. Die Beisitzerliste wird jährlich in den Kammermitteilungen veröffentlicht und enthält Gewerbetreibende der verschiedensten Wirtschaftszweige einschließlich des Handwerks sowie Verbraucher.

Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle (z. B. wegen befürchteter Befangenheit) gelten die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung.


Gang des Verfahrens

1. Verfahrensbeginn und Antrag

Wer ein Verfahren vor der Einigungsstelle einleiten will, hat einen Antrag mit Begründung in mindestens dreifacher Ausfertigung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen oder dort zu Protokoll zu erklären. In dem Antrag sind etwaige Beweismittel anzugeben; Urkunden oder sonstige Beweisstücke, die der Begründung des Antrags dienen, sind beizufügen. Antragsberechtigt sind:

- Gewerbetreibende, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben 
  Markt anbieten,
- Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände sowie in bestimmten Fällen auch Verbraucher
- Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern.

Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen. Nach der Anrufung eines Einigungsstellenverfahrens ist Klage auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, unzulässig.

2. Mündliche Verhandlung

In der Regel wird auf den Antrag hin Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt. Wenn jedoch die Einigungsstelle den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich für unzuständig erachtet, kann sie die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann jedoch der Vorsitzende Dritten die Anwesenheit gestatten. Um den vertraulichen Charakter der Verhandlung zu wahren, kann der Vorsitzende allen Teilnehmern die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.

3. Ladung zum Termin und persönliches Erscheinen

Die Parteien werden von dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung beträgt drei Tage. Sie kann von dem Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden.
Die Verhandlung vor der Einigungsstelle sollte - auch wenn persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist - von den Parteien persönlich wahrgenommen werden. Dies ist der Aufklärung des Sachverhalts und einer gütlichen Einigung förderlich. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sein.

Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und durch Ordnungsgelder erzwingen.

4. Einigungsvorschläge

Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann im Einzelfall den Parteien auch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen.

5. Vergleich

Kommt eine Einigung zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, dann wird sie in einem schriftlichen Vergleich in einer besonderen Urkunde niedergelegt. In dem Vergleich kann insbesondere vereinbart werden, dass der Antragsgegner für die Zukunft die Unterlassung der beanstandeten Werbung zusichert. Außerdem kann Schadenersatz, die Zahlung eines Ausgleichsbetrages und für zukünftige Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil unter entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung betrieben werden. Ist eine Einigung nicht erzielbar, stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

6. Kosten des Verfahrens

Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben. Über die Erstattung von Auslagen, die evtl. für die Entschädigung von Vorsitzenden, Beisitzern, Zeugen und Sachverständigen entstehen, soll eine gütliche Einigung der Parteien angestrebt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung dieser Auslagen nach billigem Ermessen. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst, einschließlich die ihrer Bevollmächtigten.

7. Vorschriften

Die entsprechenden Rechtsvorschriften des § 15 UWG, werden durch Einigungsstellenverordnung des Landes Brandenburg v. 10.10.2006 (GVBl. II, 450) ergänzt.

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Veröffentlicht: August 2010
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