Allgemeine wettbewerbsrechtliche Hinweise
"Wettbewerb belebt das Geschäft" - damit dieses geflügelte Wort zutreffen kann, müssen sich die am Wettbewerb Beteiligten an die Spielregeln halten. Gefragt ist lauterer Wettbewerb. Gegen unlauteren Wettbewerb muss vorgegangen werden. Festgehalten sind die Spielregeln z.B. im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Die IHK überwacht das Einhalten der Bestimmungen des UWG. Stellt sie Rechtsverstöße fest, kann sie selbst Abmahnungen aussprechen, im Klagewege gegen Wettbewerbssünder vorgehen oder z.B. auch die Wettbewerbszentrale e.V. einschalten.
Zur Vermeidung von gerichtlichen Streitigkeiten in Wettbewerbsangelegenheiten bieten wir aber auch eine schnellere und vor allem kostengünstigere Lösung: die Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten gemäß § 15 UWG. Diese können formlos angerufen werden, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, die Sie für ungerechtfertigt halten, oder wenn ein von Ihnen abgemahntes Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgibt, Sie aber nicht sofort das Gericht anrufen wollen.
Nach § 1 Abs. 1 IHKG obliegt es den Industrie- und Handelskammern u.a. „für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.“ Hierzu halten wir für Sie auf diesen Seiten allgemeine und aktuelle Informationen, Hinweise und Anregungen bereit. Wir beraten unsere Mitgliedsunternehmern gern zur Zulässigkeit konkreter Werbeideen und unterstützen sie bei der Frage, was man tun sollte, wenn man wegen einer Werbung eine Abmahnung erhalten hat.
Besonders häufig erfolgten in letzter Zeit Beanstandungen aus nachstehenden Problemkreisen:







