„De-Minimis“-Beihilfen (Verordnung)
Die Verordnung gilt grundsätzlich für Beihilfen in allen Wirtschaftsbereichen. Jedoch sind einige Bereiche wie z. B. der Verkehrssektor ausdrücklich ausgenommen. Entsprechend müssen Beihilfen, die die Vorgaben des Verordnungstextes erfüllen, nicht nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag angemeldet werden. Voraussetzung für die Nichtanmeldung ist jedoch in jedem Falle, dass die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-Minimis“-Beihilfen bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro brutto nicht übersteigt. Damit die Einhaltung der Verordnung überwacht werden kann, muss der jeweilige Mitgliedstaat bei Zahlungen an Unter-nehmen diese über die Art der Zahlung in Kenntnis setzen und sich vergewissern, dass der Gesamtbetrag der in dem relevanten Dreijahreszeitraum erhaltenen „De-Minimis“-Beihilfen den o. g. Höchstbetrag nicht übersteigt. Auf Ersuchen der Kommission ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die-ser alle Informationen zu übermitteln, die benötigt werden, um die Einhaltung der Verordnung zu beurteilen.
Die Verordnung soll ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 gelten.






