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Wenn der Schuldner nicht zahlt ...


Manchmal braucht man die richtigen Argumente, um säumige Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Wenn die außergerichtliche Streitbeilegung keinen Erfolg brachte oder verspricht, muss letztlich der Rechtsweg beschritten werden.

Eine Leistung kann verlangt werden, wenn sie fällig ist. Gerät der Schuldner mit ihrer Erbringung in Verzug, können Verzugszinsen gefordert werden. Wenn für die Leistung kein konkreter Zeitpunkt vereinbart wurde, kann und sollte der Verzug durch Mahnung oder auch die sog. 30-Tage-Regel herbeigeführt werden, § 286 BGB.

Spätestens nach der ersten Mahnung kommt der Schuldner bereits in Verzug und muss Verzugszinsen zahlen und eine Zahlungsklage gegenwärtigen. Die landläufige Meinung, mehrfach mahnen zu müssen, ist falsch. Eine zweite Mahnung mag aber u.U. sinnvoll sein, wenn man noch Hoffnung in die Zahlungsbereitschaft des Schuldners hat und nicht gleich den Gerichtsweg beschreiten will.

Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen fällig. Diese richten sich, wenn nichts anderes vereinbart wurde, gem. §§ 288, 247 BGB nach dem jeweiligen Basiszinssatz. Eine korrekte Berechnung der Verzugszinsen wird jedoch durch die mehrfach im Jahr mögliche Änderung des Basiszinssatzes stark erschwert. Ein Berechnungsprogramm kann hier helfen, keine Zinsen zu „verschenken“.

Zum 01.07.2006 wurde auch im Land Brandenburg das gerichtliche, zentralisierte und automatisierte Mahnverfahren eingeführt, das für beide Bundesländer beim Amtsgericht Wedding durchgeführt wird. Auch brandenburgische Unternehmer und Verbraucher haben damit Zugang zu einem modernen und schnellen Verfahren, wie es in Berlin schon seit Jahren praktiziert wird. Mahnanträge müssen nun unter Verwendung entsprechender Formulare maschinenlesbar, elektronisch auf einem Datenträger oder unmittelbar online via Internet beim zentralen Mahngericht eingereicht werden. Ab dem 01.12.2008 dürfen Rechtsanwälte Mahnanträge nur noch in elektronischer Form einreichen.

Die Mahngerichte verwenden derzeit die kostenfrei erhältliche Software für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP. Wie auch sonst im elektronischen Rechtsverkehr, wo mangels des Austauschs von Papier Originalunterschriften nicht mehr erteilt werden, benötigt man für den Mahnbescheid im ausschließlich elektronischen Datenaustausch gem. § 126a BGB eine qualifizierte elektronische Signatur, welche Sie auch bei Ihrer IHK erhalten können. Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat als zentrales Mahngericht für Berlin und Brandenburg einige Hinweise zum elektronischen Datenaustausch veröffentlicht.

Insofern Sie eher selten Mahnanträge stellen, empfiehlt es sich, den Antrag online auszufüllen, auf dem heimischen Drucker die etwa vier Seiten auszudrucken, auf der ersten Seite zu unterschreiben und alles postalisch an das Mahngericht zu senden. Sie können dabei die Plausibilitätsprüfung des Programms nutzen und vermeiden so spätere, zeitraubende Beanstandungen. Hierfür steht die bundesweite Onlineplattform www.online-mahnantrag.de zur Verfügung.

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Veröffentlicht: August 2010
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