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Marken- und Designschutz


Jeder kennt sie: Namen wie "Steiff", "Märklin" oder "fischerdübel". Und jeder hat damit sofort genaue Vorstellungen der Produkte und Merkmale, die er mit diesem Namen in Verbindung bringt. Auch typisch gestaltete Elemente an Autos, wie z. B. der Kühlergrill, lassen uns sofort wissen, wer Hersteller dieses Fahrzeugs ist. Klar, dass man solche Dinge auch vor Nachahmern schützen möchte. Dafür gibt es den Marken- und Geschmacksmusterschutz.

Als ,,Marke" können sowohl die Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen als auch Firmennamen geschützt werden. Neben Buchstaben und Zahlen (Wortmarken), Logos (Bildmarken) können auch Kombinationen von beiden geschützt werden (Wort-/Bildmarken). Auch "Hörmarken" (Töne und Melodien), "Farbmarken" oder "3D-Marken" für Designprodukte sind möglich.

Im Gegensatz zu einem Patent kann ein Markenschutz beliebig lange aufrecht erhalten werden.
Auch bei Anmeldungen von Marken gilt: Zuerst gründlich Recherchieren! Denn das Deutsche Patent- und Markenamt prüft lediglich, ob so genannte "absolute Schutzhindernisse" bestehen. So dürfen z. B. keine beschreibenden Angaben verwendet werden, also Namen, die nur die Beschaffenheit des Produktes wiedergeben. Ein Markenname muss für die angemeldeten Bereiche verwendet werden - sonst droht die Löschung der Marke. Ein Markenschutz kann auch auf andere Länder ausgedehnt werden. So deckt die so genannte "Gemeinschaftsmarke" den Bereich der gesamten EU, einschließlich der zukünftigen Mitgliedsstaaten ab.

Ähnliches gilt im Bereich Designschutz. Als Geschmacksmuster können Farb- und Formgestaltungen gewerblich nutzbarer Gegenstände vor Nachahmern geschützt werden. Neben dem nationalen Schutzrecht, dem deutschen Geschmacksmuster, steht hierzu auch das so genannte "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" zur Verfügung. Dabei handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht, das alle Länder der EU abdeckt. Die Anmeldung erfolgt - wie bei der Gemeinschaftsmarke - beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante (Spanien). Hier darf die erste Veröffentlichung nicht mehr als 12 Monate zurückliegen. Das deutsche Geschmacksmuster bietet - entsprechend der europäischen Vorgaben - einen Schutz von maximal 25 Jahren. Gleichzeitig existiert sowohl in Deutschland als auch in der gesamten EU ein so genanntes "nicht eingetragenes Geschmacksmuster", das ohne Anmeldung auskommt. Der Schutz beginnt hier mit der ersten Veröffentlichung, hält aber nur 3 Jahre an.

Sollten Sie weitere Fragen haben, nutzen Sie unsere kostenfreie Patentberatung. Vereinbaren Sie einen Termin!

Ihr Ansprechpartner:

Jens Jankowsky
Jens Jankowsky
Innovation/Technologie
Tel.: 0335 5621-1302
Fax: 0335 5621-1390
jankowsky@ihk-ostbrandenburg.de
Raum: 1. A 26
Veröffentlicht: Oktober 2010
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