Entscheidung der Kommission - schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser
Sicherheitsanforderungen - „schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser"
Die EG-Kommission hat in ihrer Entscheidung von 21. April 2005
(die Entscheidung gilt für alle Produkte, soweit sie nicht durch:
- die Spielzeug-Richtlinie
- die PSA-Richtlinie oder
- die Sportboote-Richtlinie
erfasst werden) zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1209)
In den Anwendungsbereich dieser Entscheidung fallen:
„schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser, sofern die Schwimmfähigkeit der Erzeugnisse durch Auftrieb mittels gefüllter Luftkammern oder mittels inhärenter Auftriebmittel gewährleistet ist und die Erzeugnisse nicht durch anderweitige produktspezifische EU-Rechtsvorschriften erfasst sind, sie auf dem Wasser oder im Wasser zur Ausübung von Freizeittätigkeiten wie z. B. Spielen im Wasser, Wassersport, Boot fahren, Tauchen oder Schwimmen lernen benutzt werden und nicht zu den typischen, üblicherweise dafür benutzten Produkten gehören.“
Die schwimmfähigen Artikel werden dabei nach dem ihnen zugedachten Verwendungszweck, ihrer Antriebsart und ihrer konstruktiven Beschaffenheit den Klassen A bis E zugeordnet:
- Klasse A: Schwimmfähige Artikel für statische Verwendung. Der Benutzer befindet sich auf dem Schwimmkörper.
- Klasse B: schwimmfähige Artikel für statische Verwendung. Der Benutzer befindet sich in dem Schwimmkörper.
- Klasse C: Schwimmfähige Artikel zur dynamischen Verwendung, d. h. zur Benutzung bei hohen Geschwindigkeiten.
- Klasse D: Schwimmfähige Artikel zur aktiven Verwendung, d. h. für Aktivitäten wie Klettern, Springen und Ähnliches.
- Klasse E: Schlauchboote mit einer Auftriebskraft von weniger als 1 800 N und mit einer Rumpflänge von mehr als 1,2 m und weniger als 2,5 m.






