Unternehmenskauf
Der Unternehmenskauf bietet sich an beim Erwerb eines Unternehmens "mit allen Aktiva und Passiva", d. h. mit allen Wirtschaftsgütern, Forderungen (laufende Verträge) und Verbindlichkeiten. Er kommt aber ebenso in Betracht bei Erwerb eines Teilbetriebes und von Anteilen an Gesellschaften, wie GmbH, GbR oder KG oder bei Eintritt in eine Einzelfirma.
Damit der Unternehmenskauf wirksam wird, müssen Veräußerer und Erwerber einen Kaufvertrag schließen. Gesetzlich ist hierfür zwar keine Schriftform vorgeschrieben, jedoch empfiehlt sie sich dringend zu Beweiszwecken und zur Vermeidung von Streitigkeiten.
Eine besondere notarielle Form ist nur bei der Übertragung von Grundstücken und beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen vorgeschrieben.
Inhalt des Kaufvertrages
Der Kaufvertrag muss eine vollständige Aufzählung aller Gegenstände enthalten. Geboten ist dazu regelmäßig eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur). Vollzählig aufzuführen sind alle am Übertragungsstichtag offenen Forderungen und Verbindlichkeiten. Der Kaufvertrag muss ferner Regelungen zu Patenten, Warenzeichen, sonstigen gewerblichen Schutzrechten und zu Versicherungen enthalten.
Auch die Mietfrage (bei Ladengeschäften, Büros) muss zunächst mit dem Vermieter geklärt werden. Schließlich ist auch an etwaige Wettbewerbsverbote zu denken, also daran, ob der Verkäufer direkt oder indirekt gleichartige Aktivitäten am Ort oder in der Region neu aufnehmen darf. Verständigen müssen sich die Parteien über die Namensfortführung. Diese ist allerdings nur möglich bei im Handelsregister eingetragenen Firmen.
Wesentlich ist auch die Personalfrage. Sofern der Erwerber Personal nicht mit übernehmen möchte, sollte zuvor der Veräußerer die Angelegenheit regeln. Andernfalls geht das Arbeitsverhältnis automatisch mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über (§ 613 a BGB).
Vom Unternehmenskauf zu unterscheiden ist der Abschluss eines Mietvertrages über die vom Vorinhaber genutzten Geschäftsräume. Hierzu wäre ein Anschlussmietvertrag mit dem Vermieter abzuschließen. Sofern Einrichtungsgegenstände übernommen werden, wären diese gegenüber dem Vorinhaber abzulösen.







