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Selbstständige Kraftfahrer


Die Bundesregierung plant ein Arbeitszeitgesetz für selbstständige Kraftfahrer zu erlassen. Diese müssen künftig außer den Lenkzeiten auch die Arbeitszeitvorschriften beachten. Ein Entwurf eines Arbeitszeitgesetzes wurde von der Bundesregierung am 30. Dezember 2011 in den Bundesrat eingebracht.
In § 3 soll die Arbeitszeit geregelt werden.


„(1) Der selbständige Kraftfahrer darf eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Er kann seine Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängern, wenn er innerhalb von vier Kalendermonaten im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich arbeitet.


(2) Leistet der selbständige Kraftfahrer Nachtarbeit, darf er in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden nicht länger als zehn Stunden arbeiten.“

Keine Arbeitszeit wäre:
„1. die Zeit, während der sich der selbständige Kraftfahrer entsprechend der Vereinbarung mit dem Kunden am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen;
2. die Zeit, während der sich der selbständige Kraftfahrer nach der Vereinbarung mit dem Kunden bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3. die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit, wenn sich der selbständige Kraftfahrer mit einem anderen Fahrer beim Fahren abwechselt.“
Damit wird in Deutschland die Vorgaben der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Beschäftigte im Verkehrsbereich (2002/15/EG) umgesetzt

Aufgrund erheblicher Risiken raten wir von der Tätigkeit oder vom Einsatz selbständiger Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug ab.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbes ist die Selbständigkeit. Selbständig ist, wer weisungsfrei in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr handelt. Ein Selbständiger trägt Unternehmerchancen und -risiken und besitzt in der Regel ein Produktionsmittel. Wer dagegen unter der Leitung eines Arbeitgebers tätig wird oder in den Betriebsablauf eingegliedert ist, den Weisungen des Arbeitgebers folgen muss, ohne ein Unternehmerrisiko zu tragen, ist Arbeitnehmer.
Ein Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber.

Von den Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen werden derart eingesetzte Kraftfahrer bislang eher wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer behandelt. Fällt ein solches Beschäftigungsverhältnis beispielsweise bei einer Betriebsprüfung von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) oder einer Landesversicherungsanstalt auf, so muss der Auftraggeber Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge bis zu vier Jahre rückwirkend nachzahlen. Die Versicherungsträger werden neben der Lohnbuchhaltung auch die Finanzbuchhaltung der Unternehmen prüfen, so dass Fälle scheinselbständiger Kraftfahrer häufiger auffallen dürften.

Wichtig ist, dass sich an dieser sozialrechtlichen Bewertung auch dann nichts ändert, wenn das Finanzamt oder sogar die Finanzgerichte den "selbständigen Kraftfahrer" als Selbständigen anerkannt haben. Keine Rolle spielt auch eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldun

Auftraggeber und Auftragnehmer sollten sich vor Beginn oder unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit Gewissheit verschaffen, indem sie gemäß § 7a des Sozialgesetzbuches (SGB) IV einen verbindlichen Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Die Entscheidung der DRV Bund, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, ist verbindlich.

Das Antragsformular kann unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen werden. (oder hier direkt Antragsformula V027)

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Veröffentlicht: Februar 2012
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