Wahlordnung der IHK Ostbrandenburg
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg (IHK) hat am 23.11.2011 gemäß § 4 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 in der im Bundesbesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl. I, S. 1341) (IHKG), folgende Wahlordnung beschlossen:
Inhalt
A: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wahlmodus
§ 2 Nachrücker, Nachfolgewahl
§ 3 Wahlberechtigung
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
§ 5 Wählbarkeit
§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Wahlgruppen und Wahlbezirke
§ 8 Zusammensetzung der Vollversammlung
B: Wahl der Vollversammlung
§ 9 Wahlausschuss, Wahlfrist
§ 10 Wählerlisten
§ 11 Bekanntmachungen des Wahlausschusses
§ 12 Wahlbewerbungen und Kandidatenliste
§ 13 Durchführung der Wahl
§ 14 Briefwahl
§ 15 Elektronische Wahl
§ 16 Gültigkeit der Stimmen
§ 17 Wahlergebnis
§ 18 Wahlprüfung
§ 19 Verfahren der mittelbaren Wahl
§ 20 Bekanntmachung
C: Schlussbestimmungen
A: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wahlmodus (zurück)
(1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren bis zu 55 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) 50 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.
(3) Bis zu fünf Mitglieder können in mittelbarer Wahl gem. § 19 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzu gewählt werden, die insoweit als Wahlmänner handeln (Zuwahl). Die Zuwahl soll die Vollversammlung um Vertreter solcher, für das Bild des IHK-Bezirks bedeutsamer Wirtschaftszweige (oder Regionen) ergänzen, die über das unmittelbare Wahlgruppenverfahren keinen Sitz oder keine entsprechend ihrer Bedeutung ausreichende Anzahl von Sitzen in der Vollversammlung erhalten konnten. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen.
§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl (zurück)
(1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Bewerber nach, die bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk, sonst innerhalt der Wahlgruppe ohne Zugehörigkeit zum entsprechenden Wahlbezirk, die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachfolgemitglied). Dies gilt auch, wenn die als Nachfolgemitglied qualifizierten Bewerber bereits durch mittelbare Wahl (§ 1 Absatz 3) Mitglied der Vollversammlung geworden sind; sie gelten fortan als unmittelbar gewählte Mitglieder.
(2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber vorhanden, so wird die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
(3) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Abs. 3 gewählten - 20 v.H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Fall kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
§ 3 Wahlberechtigung (zurück)
(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
§ 4 Ausübung des Wahlrechts (zurück)
(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
(3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt.
(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.
§ 5 Wählbarkeit (zurück)
(1) Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Jeder IHK-Zugehörige kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Bewerber zur Wahl stellen.
(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken wählbar, kann sie sich nur einmal zur Wahl bewerben.
§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft (zurück)
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs. 1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Vollversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind.
§ 7 Wahlgruppen und Wahlbezirke (zurück)
(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt.
(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:
I Produzierendes und verarbeitendes Gewerbe, Bau
II Einzelhandel
III Großhandel
IV Finanz-, Immobilien- und Verwaltungswirtschaft
V Dienstleistungen
VI Verkehr
VII Gastronomie, Tourismus
(3) Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:
a) Frankfurt (Oder) & Landkreis Oder-Spree
b) Landkreis Barnim
c) Landkreis Märkisch Oderland
d) Landkreis Uckermark
(4) Jeder Wahlbezirk umfasst die IHK-Zugehörigen, die in diesem Bezirk eine gewerbliche Niederlassung haben.
§ 8 Zusammensetzung der Vollversammlung (zurück)
Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:
B: Wahl zur Vollversammlung
§ 9 Wahlausschuss, Wahlfrist (zurück)
(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus bis zu fünf Personen besteht. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er wird duch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste anwesende Wahlausschussmitglied vertreten. Der Vorsitzende kann sich bei seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung und der regionalen Geschäftsstellen bedienen. Der Wahlausschuss kann einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen.
(2) Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in welcher die Stimmen bei der IHK eingegangen sein müssen (Wahlfrist).
§ 10 Wählerlisten (zurück)
(1) Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe bzw. einem Wahlbezirk zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuordnen.
(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von zwei Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.
(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.
(6) Die IHK ist berechtigt, an Kandidaten zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten zu übermitteln. Die Kandidaten haben sich schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
§ 11 Bekanntmachungen des Wahlausschusses (zurück)
(1) Der Wahlausschuss macht die Wahlfrist (§ 9 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 10 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen drei Wochen nach Ablauf der in § 10 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlbewerbungen bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind.
§ 12 Wahlbewerbungen und Kandidatenliste (zurück)
(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlbewerbungen einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Bewerber können nur für eine Wahlgruppe und einen Wahlbezirk benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind.
(2) Die Wahlbewerbungen sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. Für die Übermittlung der Erklärung gelten die Anforderungen aus Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Wahlbewerbung bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).
(4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlbewerbungen. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel zu beseitigen.
(5) Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn
a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
b) das Formerfordernis nicht eingehalten wurde,
c) der Bewerber nicht wählbar ist,
d) der Bewerber nicht identifizierbar ist oder
e) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(6) Die Summe der Wahlbewerbungen für eine Wahlgruppe und einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidaten werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname.
(7) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 11 Abs. 2. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(8) Der Wahlausschuss macht die gültigen Wahlvorschläge bekannt. Im Falle von Abs. 7 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.
§ 13 Durchführung der Wahl (zurück)
Die Wahl findet schriftlich statt (Briefwahl) und kann durch Beschluss der Vollversammlung zusätzlich in elektronischer Form erfolgen.
§ 14 Briefwahl (zurück)
(1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Kandidaten werden in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt. Bei Namensgleichheit entscheidet der erste Vorname.
(2) Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen:
a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen Stimmzettel,
c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung "IHK-Wahl" (Wahlumschlag),
d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Kandidaten dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind.
(4) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Abs. 3 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Frist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
§ 15 Elektronische Wahl (zurück)
(1) Wird auch eine elektronische Wahl durchgeführt, versendet die IHK an alle Wahlberechtigten eine Wahlmitteilung mit dem Hinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme nur einmal - entweder in elektronischer Form oder per Briefwahl - abgeben kann.
(2) Die Wahlmitteilung enthält eine Login-Kennung und ein Passwort. Mittels dieser Kennungen erhält der Wähler auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse den sofortigen Zugang zu einem elektronischen Stimmzettel und kann seine Stimme entsprechend § 15 abgeben.
(3) Stellt die IHK bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so ist der Briefwahl-Stimmzettel von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen noch keine elektronische Stimmabgabe vor, so wird nach Prüfung der Wahlberechtigung die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt und der verschlossene Umschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne geworfen.
(4) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses bei der elektronischen Wahl erstellt die IHK für jeden Wahlberechtigten eine anonymisierende Wahlnummer und teilt diese einem von ihr beauftragten und zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses besonders verpflichteten Unternehmen mit. Das verpflichtete Unternehmen generiert für jede Wahlnummer eine Login-Nummer und ein Passwort und teilt diese der IHK mit. Die IHK erstellt unter Verwendung dieser Daten die Wahlmitteilung.
(5) Die elektronische Stimmabgabe erfolgt auf dem Server des Unternehmens, zu dem die IHK selbst keinen Zugang hat. Die Registrierung der Stimmabgabe erfolgt ausschließlich über das Unternehmen. Die Überwachung des elektronischen Wahlverfahrens obliegt dem Wahlausschuss.
(6) Die wesentlichen Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende EDV-Anwendung beschließt der Wahlausschuss in einer Richtlinie.
§ 16 Gültigkeit der Stimmen (zurück)
(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,
c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen.
Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
(3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist.
§ 17 Wahlergebnis (zurück)
(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2).
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.
§ 18 Wahlprüfung (zurück)
(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung des Wahlausschusses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.
§ 19 Verfahren der mittelbaren Wahl (zurück)
(1) Die durch mittelbare Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung werden aus der Mitte der Vollversammlung mit Begründung nach § 1 Abs. 3 vorgeschlagen; der Vorschlag muss die Angaben nach § 12 Abs. 2 enthalten. Vorschlagsberechtigt sind neben den amtierenden Vollversammlungsmitgliedern für die konstituierende Sitzung auch die bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium. Das Präsidium prüft die Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1 und die sonstigen Voraussetzungen.
(2) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Sie wird für jeden Kandidaten einzeln schriftlich und geheim durchgeführt. Eine offene Abstimmung ist möglich, wenn kein anwesendes Vollversammlungsmitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
(3) Stehen mehr Wahlvorschläge zur Abstimmung, als Sitze nach § 1 Abs. 3 zu besetzen sind, entscheiden unabhängig von Wahlgruppen und Wahlbezirken die jeweils höchsten Stimmenzahlen, die auf die Kandidaten entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Präsident zieht.
(4) Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
§ 20 Bekanntmachung (zurück)
Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen in dem durch die Satzung bestimmten Bekanntmachungsorgan.
C: Schlussbestimmungen
§ 21 In-Kraft-Treten (zurück)
Diese Wahlordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 28.06.2006 außer Kraft.
Frankfurt (Oder), den 23.11.2011
gez. gez.
Dr. Ulrich Müller Gundolf Schülke
Präsident Hauptgeschäftsführer
Genehmigungsvermerk:
Vorstehender Beschluss der Wahlordnung der Vollversammlung der IHK Ostbrandenburg wird hiermit von mir gem. § 11 Abs. 2 IHKG genehmigt.
Potsdam, den 30.11.2011
Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg
Im Auftrag
gez.
Klaus-Peter Siebke
Ausfertigung:
Die Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und im Organ der IHK Ostbrandenburg veröffentlicht.
Frankfurt (Oder), den 01.12.2011
gez. gez.
Dr. Ulrich Müller Gundolf Schülke
Präsident Hauptgeschäftsführer
(Anm.: Veröffentlicht im FORUM, Heft 12/2011)






